Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 807/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_807/2008

Urteil vom 21. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, Scheffelstrasse
2, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. August 2008.

in Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen M.________, geboren 1948, mit
Verfügung vom 15. Februar 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % ab
1. Januar 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 2008 abwies, wobei sie einen
Invaliditätsgrad von 43 % ermittelte,
dass M.________ mit Beschwerde Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und
Zusprechung einer ganzen Rente beantragen sowie um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 27. Oktober 2008 sowohl wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde als auch
mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen
medizinischen Aktenlage, insbesondere der Gutachten des Zentrums für
Medizinische Begutachtung X.________ vom 22. Februar 2005 sowie des Dr. med.
N.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 14. Juli 2006, mit
in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs.
3 BGG), festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Schulter- und
Rückenbeschwerden zwar in seinem angestammten Beruf als Maurer nur noch zu 20 %
arbeitsfähig ist, er hingegen eine adaptierte Verweisungstätigkeit zweimal drei
Stunden täglich ausüben kann,
dass in den Erwägungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit der dem Versicherten
damit verbliebenen Arbeitsfähigkeit von korrekt umgerechnet 72 % in einer
adaptierten Tätigkeit entgegen seinen Vorbringen keine Bundesrechtswidrigkeit
(Art. 95 BGG) erblickt werden kann, ist doch das Finden einer zumutbaren
Arbeitsstelle trotz den aktenkundigen Beschwerden nicht von vornherein
ausgeschlossen und sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten nicht
übermässige Anforderungen zu stellen (AHI 1998 S. 290 E. 3b; letztmals
bestätigt mit Urteil 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 3.4 mit Hinweisen),
dass das kantonale Gericht beim Invalideneinkommen von einem anhand der
Tabellenlöhne zugestandenermassen korrekt ermittelten Wert von Fr. 41'226.-
ausging, wovon es einen vom Beschwerdeführer zu Unrecht als zu tief bemängelten
Leidensabzug von 15 % gewährte, ist doch darin entgegen seinen Vorbringen in
keiner Hinsicht eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens (BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) zu erblicken,
dass schliesslich offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer vor Eintritt des
Gesundheitsschadens ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat (zur
daraus folgenden Parallelisierung der Vergleichseinkommen siehe BGE 134 V 322
E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen) oder nicht, ergäbe doch der Vergleich des von
ihm so begründeten höheren Valideneinkommens von Fr. 66'868.- mit dem
Invalideneinkommen (Fr. 35'042.-) einen Invaliditätsgrad von gerundet 48 %, was
ebenfalls nur zu einer Viertelsrente berechtigen würde,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard