Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 806/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_806/2008

Urteil vom 16. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5,
8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. August 2008.

In Erwägung,
dass X.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 11. August 2008 (betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um
revisionsweise Erhöhung der halben Rente der Invalidenversicherung) Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass das Gesuch der X.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 10.
November 2008,
dass Prozessthema bildet, ob die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zu Recht
mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Tatsachenänderung seit dem
Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 nicht auf das Revisionsgesuch vom 11.
Mai 2006 eingetreten ist (Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68),
dass das Vorbringen in der Beschwerde, mit Bezug auf die bereits vor Jahren
erkannte Depression sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten, aktenmässig nicht belegt wird und zudem neu und somit ohnehin
nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht rügt, dass und
inwiefern die Nichtberücksichtigung - in diesem Verfahren - des in der
vorinstanzlichen Replik geltend gemachten Statuswechsels von Beschäftigung im
Aufgabenbereich Haushalt ohne Erwerbstätigkeit zu Vollerwerbstätigkeit, was
einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellen kann (BGE 117
V 198 E. 3b S. 199 in Verbindung mit BGE 130 V 343), bei der Beurteilung der
Frage einer glaubhaft gemachten Tatsachenänderung Bundesrecht verletzt,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur gesundheitlich bedingten
Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt sowie zur Verpflichtung der
IV-Stelle, im Hinblick auf die aktive Arbeitseingliederung einen echten
Eingliederungsfachmann mit Befähigungsausweis beizuziehen, soweit
nachvollziehbar, mit dem Prozessthema nichts zu tun haben,
dass die Beschwerde somit nichts enthält, was zur Annahme führte, die
vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen in der Frage des Eintretens auf die
Neuanmeldung seien qualifiziert unrichtig im Sinne des Art. 105 Abs. 2 BGG,
dass folglich die Beschwerde, soweit zulässig, im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler