Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 803/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_803/2008

Urteil vom 29. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 18. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene S.________ meldete sich im Mai 2002 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis darauf, dass sie seit
Januar 2002 wegen Rücken-, Nacken- und Kniebeschwerden arbeitsunfähig sei.

Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die gesundheitlichen und
erwerblichen Verhältnisse ab, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 0 % und
verneinte gestützt darauf einen Rentenanspruch (Verfügung vom 1. März 2004).
Daran hielt sie auf Einsprache der S.________ hin fest (Entscheid vom 16.
Januar 2007), nachdem sie selber weitere ärztliche Stellungnahmen eingeholt und
von der Versicherten eingereichte zusätzliche Arztberichte zu den Akten
genommen hatte.

B.
Beschwerdeweise liess S.________ das Rechtsbegehren stellen, die Verfügung
(recte: der Einspracheentscheid) sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Mai 2001
eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache für
ergänzende Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte
sie um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung). Mit
Entscheid vom 18. August 2008 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen die Beschwerde teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und sprach
der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu. Es wies die Sache zur Festsetzung der Rentenhöhe an
die IV-Stelle zurück. Des Weitern verpflichtete es die IV-Stelle, S.________
eine Parteientschädigung zu bezahlen.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Bestätigung des
Einspracheentscheides.

S.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) stellen. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird der Beschwerdegegnerin
eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2006 zugesprochen. Damit hat die
Vorinstanz über das Wesentliche des umstrittenen Rechtsverhältnisses
abschliessend entschieden; die Rückweisung betreffend die frankenmässige
Berechnung des Rentenbetrags gemäss Dispositiv-Ziffer 2 dient lediglich dem
Vollzug des massgeblich Entschiedenen, weshalb der kantonale Entscheid als
Endentscheid (Art. 90 BGG) zu qualifizieren ist (vgl. SVR 2008 IV Nr. 39 S.
131, 9C_684/2007 E. 1.1). Selbst wenn der kantonale Entscheid mit der IV-Stelle
als Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) qualifiziert würde, wäre er anfechtbar,
zumal er die Verwaltung jedenfalls zum Erlass einer ihres Erachtens
rechtswidrigen - weil überhaupt leistungszusprechenden - Verfügung zwingt und
dadurch für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.; vgl. auch
Urteil 9C_596/2007 vom 19. Mai 2008 E. 1). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Unbestritten war die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der rentenablehnenden
Verfügung vom 1. März 2004 100 % arbeitsfähig. Streitig und zu prüfen ist, ob
nach diesem Zeitpunkt bis zum Einspracheentscheid vom 16. Januar 2007 eine
nunmehr leistungsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist und die Vorinstanz der Versicherten demnach zu Recht mit
Wirkung ab 1. Februar 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat.

3.
Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen
(Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor und ab 2004 gültig gewesenen Fassungen; Art. 16
ATSG; vgl. auch Art. 17 ATSG) werden im kantonalen Entscheid zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass eine diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet, sondern vielmehr
eine Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen
mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände,
welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte
Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen
Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im
Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die
Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung
und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische
körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter
Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne
längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens;
ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer
Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das
Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz
kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien
zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto
eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare
Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.).

4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung betrifft die Feststellung des
Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte
Diagnose, ebenso eine Tatfrage wie die auf Grund von medizinischen
Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 398). Für die Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
oder ein vergleichbarer pathogenetisch unklarer syndromaler Zustand (BGE 132 V
393 E. 3.2 S. 399) mit invalidisierender Wirkung vorliegt, gilt: Zu den vom
Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt
zunächst, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt, und -
bejahendenfalls -, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände
gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei
überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend
erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren
Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den
Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare
Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu
gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06 E. 2.2).

5.
5.1 Der Rentenablehnung vom 1. März 2004 (Invaliditätsgrad: 0 %) lag
insbesondere das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten des Dr. med.
L.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und des Dr. med.
B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen,
vom 24. März/1. April 2003 zugrunde. Darin diagnostizierten die Gutachter eine
leichte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), einen Status nach Knieoperation
rechts 1993 sowie ein zervikales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom und legten
dar, dass aus rheumatologischer Sicht eine geringgradige Pathologie
objektivierbar sei, ohne dass die Versicherte diesbezüglich für leichte
körperliche Tätigkeiten im bisherigen Rahmen eingeschränkt sei. Aus
psychiatrischer Sicht ergebe sich das Bild einer leichten
Somatisierungsstörung, differentialdiagnostisch könne eine
Persönlichkeitsstörung diskutiert werden. Die Versicherte sei aus
psychiatrischer sowie aus medizinisch-rheumatologischer Sicht, in
Kontrastierung zur subjektiv vorgebrachten Symptomatik, in körperlich leichten
Tätigkeiten mit wechselnden (sitzenden und stehenden) Positionen voll
arbeitsfähig.

5.2 Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der medizinischen Akten zum
Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin seit Erlass
der Verfügung vom 1. März 2004 verschlechtert habe und für die Zeit von Februar
2005 bis zum Einspracheentscheid (16. Januar 2007) ohne wesentlichen Unterbruch
von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Sie stützte sich dabei
auf die von Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Bericht
vom 12. Februar 2005 wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4) und die von Dr. med. K.________, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, Chefarzt Psychosomatik Klinik G.________, im Bericht vom 11. Mai 2006
sowie von der Klinik T.________ im Bericht vom 26. September 2007 wegen einer
mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11),
Verdachts auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und auf
undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1) übereinstimmend
attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bzw. die von Dr. med. A.________,
Psychiatrie/Psychotherapie, im Bericht vom 17. November 2006 attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Nicht gefolgt ist das kantonale Gericht
demgegenüber der Einschätzung des RAD vom 5. Oktober 2006, wonach es sich bei
diesen ärztlichen Feststellungen um akute vorübergehende episodische
Verschlechterungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit handle,
wie sie im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung auftreten könnten.

5.3 Die Beschwerde führende IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den
Standpunkt, die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin seit 1. März 2004 rentenerheblich
verschlechtert habe, sei offensichtlich unrichtig.
5.3.1 Zu Recht weist sie zum einen darauf hin, dass selbst der behandelnde Arzt
Dr. med. A.________ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in seinem
Bericht vom 17. November 2006 wesentlich weniger pessimistisch eingeschätzt
habe, indem er nunmehr statt von der ursprünglich attestierten
Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Bericht vom 6. Dezember 2004) von einer solchen
von 60 % ausgehe.
5.3.2 Zum anderen beanstandet die IV-Stelle richtigerweise, dass die Vorinstanz
sich auf Arbeitsunfähigkeitsschätzungen stützt, denen eine anhaltende
(phasenweise von einer depressiven Symptomatik begleitete) somatoforme
Schmerzstörung zugrunde liegt, ohne deren invalidisierende Wirkung (vgl. dazu
E. 3) zu prüfen. In der Tat sind die Kriterien, nach welchen einer somatoformen
Schmerzstörung ausnahmsweise invalidisierende Wirkung zuzuerkennen ist, im
Falle der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt, denn es sind weder in den
Arztberichten, auf welche sich die Vorinstanz stützt, noch in den sonstigen
Akten eine erhebliche Komorbidität psychischer Natur oder andere
qualifizierende Umstände auszumachen. Namentlich liegt bei der
Beschwerdegegnerin angesichts der diagnostizierten mittelgradigen depressiven
Episoden (Berichte der Klinik G.________ vom 11. Mai 2006 und der Klinik
T.________ vom 26. September 2007) keine von depressiven Verstimmungszuständen
klar unterscheidbare andauernde Depression (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) im
Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens vor (SVR 2008 IV Nr. 62 S.
203, 9C_830/2007 E. 4.2), welcher unabhängig von der somatoformen
Schmerzstörung als erhebliche psychische Komorbidität ausnahmsweise auf die
Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liesse (vgl.
BGE 130 V 352 E. 3.3.1 S. 358). Ebenso wenig sind nach den Akten chronische
körperliche Begleiterkrankungen als qualifizierender Umstand ausgewiesen; auf
die von der Versicherten in diesem Zusammenhang angeführten Berichte des Dr.
med. W.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 31. August 2008 und der Dr. med.
J.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2.
September 2008 kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil sie sich nicht
auf den massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (16. Januar 2007)
beziehen, welcher die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE
132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Auch die Berichte der Dr. med. J.________ vom 25.
Juli 2006 (chronische Schmerzverarbeitungsstörung mit/bei Fibromyalgie,
posttraumatisches Zervikovertebralsyndrom seit 1995, Status nach Operation des
linken Knies 2001, MRI HWS vom 22. Oktober 2002: kleine Diskushernie C5/6 links
paramedial sowie Hypermobilität C3/C4 und C4/C5 vor allem in Flexion), des Dr.
med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 16. Februar 2007
(mangelhafte Konditionierung, depressive Entwicklung, chronische
Panvertebralgie mit Ausstrahlung in Kopf und Arme, Selbstlimitierung) oder des
Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und
Gesichtschirurgie, vom 16. März 2007 (wonach anamnestisch dasselbe
Beschwerdebild wie im November 2004 besteht) lassen kein zusätzliches Kriterium
als erfüllt erscheinen.

Ist damit von der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung auszugehen,
kommt derselben - entgegen dem angefochtenen Entscheid - keine invalidisierende
Wirkung zu. Aus diesem Grunde ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin zwischen Verfügungserlass und
Einspracheentscheid rentenerheblich verschlechtert habe, offensichtlich
unrichtig. Mit der IV-Stelle ist vielmehr davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin jedenfalls bis zum massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheides ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen hätte
erzielen können.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE
125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 18. August 2008 aufgehoben.

2.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Fredy Fässler wird als unentgeltlicher Anwalt der
Beschwerdegegnerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- ausgerichtet.

5.
Die Sache wird zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im
vorinstanzlichen Verfahren an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann