Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 802/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_802/2008

Urteil vom 22. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 18. August 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1954 geborene S.________ meldete sich im November 1998 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 20. Januar 2003
und Einspracheentscheid vom 1. September 2003 verneinte die IV-Stelle des
Kantons Solothurn den Anspruch der Gesuchstellerin auf eine Invalidenrente, was
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. August
2004 bestätigte. Mit Urteil vom 18. Februar 2005 (I 623/04) hob das Eidg.
Versicherungsgericht dieses Erkenntnis auf und wies die Sache an die Vorinstanz
zurück, damit sie eine öffentliche Verhandlung durchführe und danach neu
entscheide.
A.b Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung holte das kantonale
Versicherungsgericht beim Zentrum X.________ eine Expertise ein, wozu die
Parteien sich äussern konnten. In der Folge nahm der verantwortliche ärztliche
Leiter der Abklärungsstelle zu Zusatzfragen des Rechtsvertreters der
Versicherten sowie zu einem von diesem eingeholten Überprüfungsgutachten
Stellung. Beide Parteien äusserten sich dazu.
Mit Entscheid vom 18. August 2008 wies das kantonale Versicherungsgericht die
Beschwerde ab.

B.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 18. August 2008 sei aufzuheben und
ihr die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 50 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens
auszurichten, eventualiter die Streitsache zur Neuabklärung und zu neuer
Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Kantonales Gericht und IV-Stelle beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen sowie die
Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG durch das
kantonale Versicherungsgericht stellen eine solche Rechtsverletzung dar (Urteil
9C_534/2007 vom 27. Mai 2008 E. 1 mit Hinweisen).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG), und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2.1 Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich
unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht
beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat
(BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_882/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1 mit
Hinweis).

Ob einem ärztlichen Bericht im Besonderen (voller) Beweiswert zukommt,
beurteilt sich danach, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet
und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352; Urteil 9C_55/ 2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2).
1.2.2 Will eine Partei eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch
die Vorinstanz rügen, kann sie sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, den
nach ihrer Auffassung richtigen Sachverhalt darzulegen oder ihre eigene
Beweiswürdigung zu erläutern. Vielmehr muss sie hinreichend genau angeben,
inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen rechtswidrig oder mit einem
klaren Mangel behaftet sind. Eine diesen Anforderungen nicht genügende
(appellatorische) Kritik ist unzulässig (Urteil 9C_442/2008 vom 28. November
2008 E. 1.2.2 mit Hinweis).

2.
Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 28a Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG) einen Invaliditätsgrad von 2 % ermittelt, was
keinen Anspruch auf eine Rente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). In medizinischer
Hinsicht (Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit) hat es auf das Gutachten des
Zentrums X.________ vom 5. Mai 2006 abgestellt. Darin wurden folgende Diagnosen
erwähnt: Panvertebral-Syndrom bei grossbogiger Skoliose und mässiggradigen
degenerativen Veränderungen und rezidivierende Periarthritis humero-scapularis
mit Teilruptur der Supraspinatus-Sehne rechts sowie rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, auf
Grund der somatischen Diagnose seien alle Tätigkeiten, die körperlich leicht
und hinsichtlich der beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen so
zugeschnitten seien, dass dadurch keine ungewöhnlichen Belastungen entstehen,
während 8 bis 9 Stunden an 5 Tagen in der Woche und einem innerhalb dieses
Pensums zu erwartenden Leistungsvermögen von 100 % zumutbar.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige resp. willkürliche
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Das Gutachten des Zentrums
X.________ vom 5. Mai 2006 sei in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig und
somit nicht beweiskräftig:

3.1 Bei der Begutachtung seien die Aktenzusammenstellung sowie die
«Basisbefragung», bei welcher es sich um nichts anderes als um eine klassische
Anamneseerhebung handle, durch eine Studentin und nicht durch die Experten
erfolgt. Diese zentralen Vorgänge hätten von den Gutachtern persönlich
vorgenommen werden müssen. Das kantonale Gericht hat sich mit der nämlichen
Kritik am Gutachten des Zentrums X.________ in der vorinstanzlichen Beschwerde
auseinandergesetzt und sie nicht als stichhaltig erachtet. Es hat insbesondere
festgestellt, jeder Facharzt habe eigene Untersuchungen mit Anamnese
durchgeführt und die Akten seien nicht durch eine Studentin, sondern durch
einen der Experten zusammengestellt worden. Die Beschwerdeführerin legt nicht
dar, inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig oder die daraus
gezogenen Schlüsse unhaltbar sind und Bundesrecht verletzen.

3.2 Im Weitern beruhe das Gutachten des Zentrums X.________ vom 5. Mai 2006 auf
unvollständigen Akten.
3.2.1 Den Experten sei der Bericht des Rheumatologen Dr. med. M.________ vom 2.
Mai 2001 nicht zur Verfügung gestanden. Der Bericht sei in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ersten Entscheid der Vorinstanz in
dieser Sache ausdrücklich erwähnt und auf den wichtigen Charakter des Dokuments
hingewiesen worden. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass den Gutachtern auch
dieser Bericht zugänglich gemacht werde. Es trifft zwar zu, dass ein Gutachten,
welches vollen Beweiswert beansprucht, grundsätzlich auf umfassenden und
lückenlosen medizinischen Vorakten beruhen muss (Urteil 9C_51/2008 vom 15. Juli
2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Fehlen eines ärztlichen Berichts mindert den
Beweiswert der Expertise jedoch nur dann entscheidend, wenn er wenigstens
Zweifel an deren Schlüssigkeit zu wecken vermag, was von der versicherten
Person darzutun ist. Diesbezüglich wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.
Es wird lediglich geltend gemacht, bei Dr. med. M.________ handle es sich um
einen anerkannten und überregional bekannten Rheumatologen. Abgesehen davon
hätte die Beschwerdeführerin nach Erstattung der Expertise mehrmals Gelegenheit
gehabt, den Beizug des Berichts des Dr. med. M.________ vom 2. Mai 2001 und
eine Stellungnahme dazu seitens der Gutachter des Zentrums X.________ zu
beantragen. Dies tat sie jedoch nicht. Insofern liesse sich fragen, ob sie mit
ihren Vorbringen überhaupt zu hören ist.
3.2.2 Die Gutachter des Zentrums X.________ hätten weder früher erstellte
Aufnahmen von bildgebenden Verfahren (konventionelles Röntgen, MRI, CT)
beigezogen und konsultiert noch selber solche Verfahren durchgeführt. Dazu
hätte aber Anlass bestanden, da eine stockwerkartige Erkrankung der gesamten
Wirbelsäule bestehe. Es lägen degenerative Veränderungen im zentralen
Rückenbereich vor, welche ein progredientes Leiden im Sinne eines sich
verschlechternden Gesundheitszustandes darstellten. Stattdessen hätten sich die
Experten mit einer klinischen Untersuchung des Bewegungsapparates begnügt.
Dieser Mangel wiege sinngemäss umso schwerer, als sie retrospektiv einen
Zeitraum von bald einmal zehn Jahren beurteilten.
3.2.2.1 Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Notwendigkeit des Beizugs
früherer und der Erstellung eigener Aufnahmen bildgebender Verfahren nicht
geäussert. Der verantwortliche ärztliche Leiter des Zentrums X.________ nahm im
Bericht vom 31. Mai 2007 zur Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin,
weshalb keine neuen bildgebenden Aufnahmen erstellt worden seien, Stellung. Er
führte unter anderem aus, massgebend für die Indikation zur Durchführung
bildgebender Verfahren seien immer der klinische Befund und die schon
vorliegenden diesbezüglichen Befunde. Aus medizinischer Sicht habe keine
Veranlassung für die Wiederholung solcher Verfahren bestanden. Weiter hielt er
fest: «Schmerzen sind rein subjektiver Natur und damit grundsätzlich nicht
objektivierbar. (Bekundete) Schmerzen und daraus abgeleitete Unvereinbarkeit
mit beruflicher Tätigkeit stellen deshalb ein zentrales Problem der
medizinischen Begutachtung dar. Der medizinische Sachverständige hat nun die
Aufgabe, auf der Basis seiner und der Befunde anderer medizinischer Untersucher
vor dem Hintergrund seiner medizinischen Erfahrungen/Expertise und dem
etablierten Wissensstand der medizinischen Forschung sein Urteil über die
Plausibilität beklagter Schmerzen darzulegen. Bei geringen/leichten
medizinischen Normabweichungen können unter Berücksichtigung der medizinischen
Erfahrung mit den spezifischen Störungsbildern keine anhaltend schweren
Schmerzen erwartet werden.» Diese Begründung leuchtet im Grundsatz ein,
überzeugt aber insofern nicht, als vorliegend eben gerade fraglich ist, ob die
Abweichungen von der Norm bei der Beschwerdeführerin lediglich leicht waren. Im
Gutachten vom 5. Mai 2006 wurde zwar festgehalten, die somatischen Störungen
verschlechterten sich nur im Rahmen des normalen Alterungsprozesses und als
allgemeine Folge davon. Es sei nicht erkennbar, dass ein Krankheitsgeschehen
mit einer rascheren Dynamik vorliege. Im Gutachten Z.________ vom 2. Dezember
2002 war jedoch darauf hingewiesen worden, bei der Explorandin bestünden
bildgebend degenerative Veränderungen, die über das auf Grund des Alters zu
erwartende Ausmass hinausgingen. Aufgrund der neu durchgeführten Rx-Bilder
ergebe sich doch eine eindeutige Verschlechterung im Segment L5/S1 mit
zunehmenden osteochondrotischen Veränderungen.
3.2.2.2 Diese Umstände sprechen für die Notwendigkeit der Durchführung
bildgebender Verfahren zur Befundung insbesondere der Wirbelsäule im lumbalen
Bereich. Von solchen Abklärungen kann indessen abgesehen werden, da davon nicht
ein anderer Verfahrensausgang zu erwarten ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die
Gutachter des Z.________ hatten lediglich im Segment L5/S1 eine deutliche nicht
altersentsprechende Verschlechterung festgestellt. Die übrigen degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule waren lediglich als leicht oder mässig bezeichnet
worden (so auch Bericht Dr. med. M.________ vom 2. Mai 2001). Es kommt dazu,
dass die Experten körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten insbesondere
ohne Durchführung von Rotationsbewegungen der Wirbelsäule unter Belastung und
ohne wiederholte Überkopftätigkeiten oder Arbeiten in gebückter Stellung als
ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar erachteten. Selbst wenn sich die
gesundheitliche Situation namentlich im lumbalen Bereich seither verschlechtert
haben sollte, was aufgrund des regelmässig progredienten Charakters
degenerativer Veränderungen des Bewegungsapparates nicht auszuschliessen ist,
müsste sie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von deutlich mehr als 30
% führen, um gemäss dem im Übrigen nicht bestrittenen Einkommensvergleich der
Vorinstanz (E. 2) die anspruchserhebliche Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 2
IVG) zu erreichen. Dies ist mit Blick darauf, dass die Gutachter des Zentrums
X.________ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die auf früher erstellten
Aufnahmen von bildgebenden Verfahren beruhenden Befunde berücksichtigten und
diskutierten sowie eine klinische Untersuchung lege artis durchführten, nicht
anzunehmen. An diesem Ergebnis antizipierender Beweiswürdigung vermögen die in
der Beschwerde erwähnten Präjudizien nichts zu ändern. Dies betrifft
insbesondere das Urteil I 625/05 vom 6. Februar 2006, in welchem das Eidg.
Versicherungsgericht - bei damals freier Kognition in Bezug auf den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 132 lit. b OG) - bei einem
unter anderem knieend arbeitenden Plattenleger mit degenerativen Veränderungen
im Lumbalbereich aktualisierte bildgebende Untersuchungsergebnisse für die
schlüssige Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit als
notwendig erachtet hatte.

3.3 Sodann werde von den Ärzten des Zentrums X.________ der Wechsel von einer
80%igen Einschränkung gemäss Gutachten des Spitals Y.________, vom 30.
September 1999 auf eine 0%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht
begründet. Es werde weder behauptet noch nachgewiesen, dass eine Verbesserung
der gesundheitlichen Situation seit 1999 in rheumatologisch-somatischer
Hinsicht eingetreten sei. Ebenso werde nicht dargelegt, weshalb die frühere
Expertise nicht stichhaltig gewesen sein soll. Dies trifft nicht zu. Wie das
kantonale Gericht festgestellt hat, sind die Ärzte des Zentrums X.________ auf
das Gutachten vom 30. September 1999 und auch auf das Gutachten Z.________ vom
2. Dezember 2002 eingegangen und haben nachvollziehbar begründet, weshalb diese
in ihren Darlegungen nicht überzeugten. Sie hielten u.a. fest, das
Whole-back-pain-Syndrom und die Major depression bildeten die alleinige
Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % gemäss
Gutachten vom 30. September 1999. Diese Diagnosen seine entweder nicht
nachvollziehbar oder hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegen.
Ebenfalls seien die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 nicht gegeben. In diesem Zusammenhang trifft
entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht zu, dass die Versicherte
während vier Jahren in psychotherapeutischer Behandlung bei Frau Dr. med.
R.________ gestanden war. Aufgrund der Akten fand die Therapie im Zeitraum von
Juli 2000 bis Juli 2001 statt. An der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung
gab die Beschwerdeführerin zudem an, sie habe oft nicht verstanden, was Frau
Dr. med. R.________ auf Italienisch gesagt habe. Unter diesen Umständen ist
nicht von Bedeutung und mindert den Beweiswert der Expertise vom 5. Mai 2006
nicht, dass die Ärzte des Zentrums X.________ bei der behandelnden Psychiaterin
keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt hatten. Wenn die Vorinstanz dem
Gutachten vom 30. September 1999 gegenüber dem Gutachten des Zentrums
X.________ vom 5. Mai 2006 geringeren Beweiswert zuerkannt hat, stellt dies
keine unhaltbare Beweiswürdigung dar und verletzt weder den Vertrauensgrundsatz
noch das Gebot der Verfahrensfairness. Daran ändert nichts, dass das kantonale
Gericht sinngemäss von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die
Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Die Versicherte war mit Schreiben vom 8.
März 2000 unter Androhung eines Entscheids auf Grund der Akten aufgefordert
worden, die therapeutischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
auszuschöpfen und sich insbesondere einer Psychotherapie zu unterziehen. Dies
tat sie denn auch. Allerdings dauerte die Behandlung bei Frau Dr. med.
R.________, wie dargelegt, lediglich rund ein Jahr.

Die Kritik am Gutachten des Zentrums X.________ vom 5. Mai 2006 ist somit nicht
stichhaltig und die darauf gestützten Feststellungen der Vorinstanz zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit nicht offensichtlich unrichtig oder
Ergebnis unhaltbarer Beweiswürdigung. Der darauf beruhende Einkommensvergleich
(E. 2) ist mit Bezug auf die anderen Berechnungsfaktoren nicht bestritten. Es
besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Der angefochtene Entscheid
verletzt Bundesrecht nicht.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler