Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 801/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_801/2008

Urteil vom 6. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella
Mattmüller, Marktgasse 18, 8180 Bülach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Juli 2008.

Sachverhalt:
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der K.________ (geboren
1960) auf eine Invalidenrente bereits mit Verfügung vom 26. November 2004 nach
Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 33 % abgewiesen hatte, meldete sich die
Versicherte im Juni 2006 erneut zum Rentenbezug an. Nach Einholen verschiedener
Arztberichte lehnte die IV-Stelle auch dieses Gesuch mit Verfügung vom 25.
Oktober 2006 ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Juli 2008 ab.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Zusprechung einer Viertelsrente, eventuell auf Rückweisung
der Angelegenheit zur richtigen Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) ein, hat
sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom
Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise
wie bei einem Revisionsfall (Art. 17 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass
der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.
Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem
Gericht (BGE 130 V 64 E. 2 S. 66, 117 V 198 E. 3a). Zur Revision darf
geschritten werden, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen
Verhältnisse gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur wesentlich geändert
haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02;
Urteil des Bundesgerichts I 865/06 vom 12. Oktober 2007, E. 3.2).

2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Analoges
gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten
Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat (erwähntes
Urteil I 865/06, E. 4). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar.
Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.; erwähntes Urteil I 865/06, E. 4 mit Hinweisen).

3.
Das kantonale Gericht hat gestützt auf die medizinischen Akten zu Recht
erkannt, dass sich die Arbeitsfähigkeit im hier massgeblichen Zeitraum vom 26.
November 2004 bis 25. Oktober 2006 nicht verschlechtert hat und der
Beschwerdeführerin nach wie vor ihre angestammte Tätigkeit mit einem Pensum von
66 2/3 % zumutbar ist. Entsprechend habe sich der Invaliditätsgrad nicht in
anspruchserheblicher Weise verändert. Jedenfalls können die diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unter dem Blickwinkel der
gesetzlichen Kognition (vgl. E. 1 und 2 hievor) nicht als offensichtlich
unrichtig oder die Würdigung der medizinischen Akten als willkürlich betrachtet
werden. Dies gilt namentlich auch für den vom kantonalen Gericht aus den
medizinischen Akten gezogenen Schluss, die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit habe sich nicht entscheidend verändert. Daran ändert auch der
nach der ersten Verfügung verschiedentlich neu erwähnte Befund einer Parese
nichts. Gemäss Bericht von Dr. med. R.________ vom 6. Dezember 2004 bestehen
die Paresen "unverändert" gegenüber der Untersuchung vom 27. Mai 2004. Auch
äussert sich med. pract. G.________ im Bericht vom 16. Juni 2006 auf
entsprechende Frage der IV-Stelle dahingehend, der Gesundheitszustand sei
unverändert und die (seit 1. Januar 2005 bescheinigte) Arbeitsunfähigkeit
bleibe "weiterhin" bei 40 %. Nicht entscheidend ist, dass er im Bericht vom 27.
Oktober 2004 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 34 % seit 15. Februar 2004
bestätigt und die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ab 29. März 2005 von 66
% auf 60 % reduziert hat. Es lässt sich nicht beanstanden, dass das kantonale
Gericht auch angesichts der Beurteilung von PD Dr. med. L.________ im Bericht
vom 16. Dezember 2005 von einer unverändert gebliebenen zumutbaren
Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen ist, weshalb zu
beweismässigen Weiterungen kein Anlass besteht.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer