Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 799/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_799/2008

Urteil vom 27. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 10. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1948 geborene S.________ ist seit 1986 als selbstständigerwerbender
Bodenleger tätig. Im Januar 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug (Rente) an unter Hinweis auf Beschwerden in den Knien und
Fussgelenken.

Im Rahmen der Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse
durch die IV-Stelle des Kantons Graubünden ergab sich, dass S.________ aus
gesundheitlichen Gründen keine schweren Arbeiten mehr verrichten konnte und
beabsichtigte, sein Bodenlegergeschäft Ende 2006 seinem Sohn zu übergeben und
für diesen ab 1. Januar 2007 weiterhin in unselbstständiger Stellung (im
Bereich Bemusterung, Offertwesen, Besuch von Messen) tätig zu sein.

Die IV-Stelle prüfte berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung oder
Einarbeitung in eine neue Tätigkeit und schloss diese mit dem Hinweis "Verzicht
auf berufliche Massnahme" mit Verfügung vom 7. März 2007 ab. Mit Verfügungen
vom 7. März 2008 sprach sie S.________ eine halbe Invalidenrente ab 1. November
2003 (Invaliditätsgrad: 50 %), eine ganze ab 1. Februar 2005 (Invaliditätsgrad:
100 %) und wiederum eine halbe ab 1. August 2005 (Invaliditätsgrad: 51 %) zu
(Verfügungen vom 7. März 2008).

B.
Beschwerdeweise liess S.________ sinngemäss beantragen, die angefochtenen
Verfügungen seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die
gesetzlichen Leistungen (einschliesslich Ehegattenzusatzrente) nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % rückwirkend ab 1. November 2003
auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 %. Mit Entscheid vom 10. Juli 2008
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde ab.

C.
S.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die
gesetzlichen Leistungen (einschliesslich Ehegattenzusatzrente) nach Massgabe
eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % - bzw. 100 % für die Zeit vom 1.
Februar bis 31. Juli 2005 - rückwirkend ab 1. November 2003 auszurichten,
zuzüglich Verzugszins von 5 %. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad anhand eines
Betätigungsvergleichs ermittle.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich materiell zu
äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruches (Art.
28 Abs. 1 IVG in der mit der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 28
Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) sowie die Bemessung der
Invalidität bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E.
1 S. 30 f.) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass bei nicht zuverlässig
ermittel- oder schätzbaren hypothetischen Erwerbseinkommen nach der
ausserordentlichen Bemessungsmethode verfahren werden muss, mithin in Anlehnung
an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein
Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten
erwerblichen Situation zu bestimmen ist (im Einzelnen: BGE 128 V 29 E. 1 S. 30
f., 104 V 135 E. 2c S. 137 f.). Darauf wird verwiesen.

3.
Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung, wobei der Grad der Arbeitsunfähigkeit unbestritten ist
und unter den Parteien einzig Uneinigkeit in der Ermittlung des
Invaliditätsgrades besteht.

3.1 Das kantonale Gericht erwog, der Invaliditätsgrad könne mit der IV-Stelle
ohne weiteres anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt
werden. Die IV-Stelle sei unter Zugrundelegung des sich aus den
Jahresabschlüssen der Geschäftsbuchhaltung ergebenden Durchschnittseinkommens
der Jahre 1997 bis 2001 und nach Anpassung an die Teuerung (4,6 %) zu einem
Valideneinkommen von Fr. 99'000.- gelangt, welches sie vernehmlassungsweise auf
Fr. 111'215.- korrigiert habe, nachdem sie die vom Beschwerdeführer
durchschnittlich bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 13'900.- addiert und den
durchschnittlichen Eigenkapitalzins in der Höhe von Fr. 1'685.- abgezogen habe.
Für das Invalideneinkommen habe die Verwaltung, weil der Beschwerdeführer mit
der Tätigkeit im seinem Sohn übergebenen Betrieb (Jahreslohn von höchstens Fr.
26'000.-) seine Resterwerbsfähigkeit nicht genügend ausschöpfe, auf
Tabellenlöhne (TA1 der Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004, Anforderungsniveau 4,
aufgerechnet auf 41,6 Wochenstunden) abgestellt und nach Gewährung eines
leidensbedingten Abzuges von 15 % ein Einkommen von Fr. 48'669.50 errechnet.
Damit seien die beiden Vergleichseinkommen und der aus deren Gegenüberstellung
resultierende Invaliditätsgrad (56 %) korrekt festgesetzt worden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Vorinstanz und IV-Stelle hätten die
Invalidität nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren ermitteln müssen.
Die damit aufgeworfene Frage, ob die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen
Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs eingehalten worden sind
und damit im konkreten Fall die zutreffende Invaliditätsbemessungsmethode
angewendet worden ist, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage
(BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Bei selbständigerwerbenden Versicherten fällt
die Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund der (von der IV-Stelle und der
Vorinstanz hier als massgeblich betrachteten) konkreten beruflich-erwerblichen
Situation ausser Betracht, wenn das Geschäftsergebnis durch invaliditätsfremde
Faktoren beeinflusst worden ist, wie etwa die Konjunkturlage, die
Konkurrenzsituation, den kompensatorischen Einsatz von Familienangehörigen etc.
(AHI 1998 S. 251, I 432/97 E. 4a; vgl. auch AHI 1998 S. 119, I 83/97 E. 2c; BGE
128 V 29 E. 2 S. 31). Indessen anerkennt auch der Beschwerdeführer, dass sich
den Akten keine Anhaltspunkte für derartige Einflüsse entnehmen lassen. Ein
Grund für die Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens besteht
demnach nicht. Insbesondere kann ein solcher auch nicht in den zwischen
IK-Auszug und Jahresabschluss bestehenden Einkommensdifferenzen erblickt werden
(vgl. dazu hinten E. 3.4). Dass Vorinstanz und IV-Stelle nicht nach dem
ausserordentlichen Bemessungsverfahren vorgegangen sind, verletzt deshalb
Bundesrecht nicht.

3.3 Was die Ermittlung des Invalideneinkommens anbelangt, hat bereits die
Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass auf den vom Beschwerdeführer im
Geschäft seines Sohnes erzielten Jahreslohn von Fr. 26'000.- nicht abgestellt
werden kann, weil er nicht einer zumutbaren, d.h. die Restarbeitsfähigkeit
bestmöglich verwertenden Leistung entspricht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).
Ob der Beschwerdeführer sich sodann - welche Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz in der Beschwerde als unrichtig gerügt wird - gegen eine berufliche
Massnahme ausgesprochen hat oder ob er - wie in der Beschwerde geltend gemacht
- gemeinsam mit dem Berater der IV-Stelle eine berufliche Massnahme als
aussichtslos verworfen hat, ist nicht entscheidend. Denn entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers lässt auch seine Darstellung nicht den Schluss
zu, ein Berufswechsel sei ihm nicht zumutbar und es könnten keine Tabellenlöhne
beigezogen werden. Vielmehr schliesst selbst die Ablehnung einer beruflichen
Massnahme mangels hinreichender Eingliederungschancen durch die IV-Stelle die
Annahme, dem Versicherten sei die wirtschaftliche Verwertung seiner
Arbeitskraft auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglich und
zumutbar, nicht aus (vgl. Urteil I 819/04 vom 27. Mai 2005). Der
Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenverfügungen knapp 60 Jahre alt und
hatte damit, auch mit Blick auf seine übrigen persönlichen und beruflichen
Voraussetzungen und die bevorstehende Aktivitätsdauer von immerhin noch 5
Jahren, die kritische Altersgrenze (vgl. etwa Urteil I 401/01 vom 4. April 2002
E. 4c; I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.3) für die Annahme vollständiger
Erwerbsunfähigkeit mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit des verbleibenden
Leistungsvermögens noch nicht erreicht (Urteil I 819/04 vom 27. Mai 2005 E.
2.2, I 496/04 vom 15. Dezember 2004 E. 2.4 in fine). Damit steht auch einer
Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens im Rahmen des Zumutbaren hypothetisch
erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) gestützt auf die Tabellenlöhne der
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) nichts
entgegen (Urteil I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2, 2.3 und 3; vgl. BGE 129 V
472 E. 4.2.1 S. 475).

Soweit der Beschwerdeführer sodann die Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn (15 %)
beanstandet, geht es um eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Versicherungsgericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (vgl. BGE
132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; Urteil 9C_469/2008 vom 18. August 2008 E.
5.1). Im Falle des Beschwerdeführers wirkt sich von den in Betracht fallenden
Merkmalen nur die leidensbedingte Einschränkung (nicht aber Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad) lohnmindernd aus.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde der Tatsache, dass
der Versicherte im Rahmen des ihm zumutbaren Vollzeitpensums allenfalls nurmehr
eine reduzierte Leistung erbringen kann, mit dem Abzug von 15 % ausreichend
Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen höheren Abzug
mit der ihm fehlenden Berufserfahrung zu rechtfertigen versucht, sei darauf
hingewiesen, dass dieser im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten) im Unterschied zum Anforderungsniveau 3 (Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt) praktisch keine Bedeutung zukommt (vgl. auch BGE
126 V 75 E. 5a/cc S. 79 mit Hinweis). Von einer rechtsfehlerhaften
Ermessensausübung kann demnach nicht die Rede sein.

3.4 Hinsichtlich des Valideneinkommens macht der Beschwerdeführer sodann
gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) einen Wert von Fr.
137'300.- (Durchschnitt der Jahre 1997-2001) oder Fr. 148'120.- (Durchschnitt
der Jahre 1996-2000) statt der von der IV-Stelle aufgrund der Jahresrechnungen
(Durchschnitt der Jahre 1997-2001) ermittelten und von der Vorinstanz
bestätigten Fr. 111'215.- geltend.

Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich der
letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V
322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Angesichts der in
Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich
massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich
beitragspflichtigen Einkommen kann das Valideneinkommen von
Selbstständigerwerbenden grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden
(Urteile 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2, I 84/06 vom 10. Mai 2006 E.
4.1 und I 297/02 vom 28. April 2003 E. 3.2.4), ohne dass diese indessen als
unabänderliche Grössen verstanden werden dürften, die eine keinem Gegenbeweis
zugängliche Tatsachenvermutung schaffen würden (Urteil I 705/05 vom 4. Januar
2007 E. 3.2 in fine).
Im vorliegenden Fall können die IK-Einträge (1997: Fr. 157'900.-; 1998: Fr.
153'200.-; 1999: Fr. 153'200.-; 2000: Fr. 118'600.-; 2001: Fr. 103'600.-) für
die Ermittlung des Valideneinkommens nicht beigezogen werden. Denn mit dem
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Valideneinkommens bildenden, letzten vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Verdienst haben sie insofern wenig
gemein, als sie bis zur Umstellung von der Vergangenheits- auf die
Gegenwartsbemessung der Beiträge auf den 1. Januar 2001, d.h. mithin bis im
Jahr 2000, die in früheren Jahren (1993-1998) erzielten und - wie ein Vergleich
mit den Jahresrechnungen (1997: Fr. 96'409.90; 1998: Fr. 100'769.45; 1999: Fr.
101'704.25; 2000: Fr. 104'473.95; 2001: Fr. 72'026.-) zeigt - deutlich höher
ausgefallenen Einkommen wiedergeben. Selbst wenn indessen von dem durch den
Beschwerdeführer in seinem am 31. Juli 2007 verfassten Einwand gegen den
Vorbescheid vom 26. Juni 2007 aufgrund der Geschäftsbücher ermittelten, bis ins
Jahr 2004 aufindexierten Einkommen von rund Fr. 117'000.- ausgegangen würde,
ergäbe sich bei Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48'669.50
mit 58,4 % kein einen Anspruch auf mehr als eine halbe Rente begründender
Invaliditätsgrad.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann