Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 796/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_796/2008

Urteil vom 6. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Trauffer,
c/o Trauffer Herenda Rechtsanwälte, Löwenstrasse 21, 8953 Dietikon,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
13. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene Z.________, bis 31. Oktober 2005 (letzter effektiver
Arbeitstag 5. Januar 2005) in der Firma X.________ AG, als
Produktionsmitarbeiterin tätig, meldete sich am 27. Oktober 2005 unter Hinweis
auf "Rückenleiden, Nackenschmerzen, Kreuzschmerzen, Kopfschwindel,
Schlafstörungen, Depressionen" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und der
Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau
Z.________ mit Verfügung vom 18. April 2008 basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 49 % ab Januar 2006 eine Viertelsrente der
Invalidenversicherung zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 13. August 2008 ab.

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an
die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein neues Gutachten
einzuholen. Eventualiter sei ihr eine halbe IV-Rente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95
lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin eine höhere als die von der IV-Stelle
zugesprochene Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale
Gericht hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.1 Die Vorinstanz hat in inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und
objektiver Würdigung der Akten (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), auf welche
verwiesen wird, insbesondere gestützt auf das in seinen Schlussfolgerungen
nachvollziehbare Gutachten der Klinik Y.________ vom 19. September 2007
festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit
als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma X.________ AG aus rheumatologischer
Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr, jedoch für eine leichte, wechselbelastende
Tätigkeit eine solche von 60 % besteht. Die Einwände der Beschwerdeführerin
sind nicht geeignet, diese Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397) als offensichtlich unrichtig oder sonst wie als bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen:

2.2 Konkrete Hinweise, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Klinik
Y.________ sprechen, sind nicht ersichtlich und können namentlich nicht in der
abweichenden Arbeitsunfähigkeitsschätzung durch Frau Dr. med. R.________
erblickt werden. Bereits die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass die
Berichte der Frau Dr. med. R.________ den Beweiswert des umfassenderen und
aktuelleren Gutachtens nicht zu schmälern vermögen, namentlich nicht im Lichte
der Rechtsprechung zur Verschiedenheit von Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag: statt vieler Urteil 8C_663/2 vom 4. August 2008 E. 4.2
mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten keinesfalls.

2.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist auch der vorinstanzliche
Einkommensvergleich bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu Recht keine Parallelisierung
der Einkommen vorgenommen, nachdem die Abweichung des Valideneinkommens der
Beschwerdeführerin vom branchenüblichen Lohn mit 5.11 % nicht als erheblich
bezeichnet werden kann (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Urteil 9C_488/2008 vom 5.
September 2008).

2.4 Schliesslich ist darin, dass die Vorinstanz vom von der IV-Stelle
ermittelten Invaliditätsgrad von 49 % abgewichen ist und auf Grund anderer
Berechnungsgrundlagen selbst einen solchen von 44.7 % ermittelt hat, keine
reformatio in peius zu erblicken, nachdem beide Invaliditätsgrade in der
Bandbreite für eine Viertelsrente liegen, weshalb auch keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer i.V. Widmer