Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 789/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_789/2008

Urteil vom 26. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
E.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 12. August 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 5. April 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach
medizinischen und beruflichen Abklärungen, insbesondere nach Einholen eines
Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________ vom 22. November 2006, das
Gesuch der E.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente nach Ermittlung eines
Invaliditätsgrades von 3 % im erwerblichen Bereich ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. August 2008 ab.
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache
zwecks Einholung eines medizinischen Gutachtens und Vornahme eines neuen,
darauf gestützten Einkommensvergleichs an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers,
insbesondere gestützt auf das Gutachten des medizinischen Zentrums X.________
vom 22. November 2006, festgehalten, dass eine durch somatische Befunde
erklärbare dauerhafte Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit nur im
Umfange von höchstens 30 % in der Tätigkeit als Service-Angestellte und von
höchstens 20 % in einer angepassten leichteren Tätigkeit bestehe und dass die
darüber hinausgehende Limitierung der Beschwerdeführerin auf einer willentlich
überwindbaren somatoformen Schmerzstörung beruhe.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat das kantonale Gericht eingehend
begründet, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der
somatoformen Schmerzstörung formulierten Erheblichkeitskriterien nach
Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht zur Anerkennung einer zusätzlichen
Arbeitsunfähigkeit führten und weshalb hinsichtlich der Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Einschätzung der Rehaklinik Y.________ und des
Hausarztes abgestellt werden könne. Diese Schlussfolgerung ist nach der
Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu
erblicken. Da keine erheblichen Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. Urteil 8C_364/2007
vom 19. November 2007, E. 3.2), hat das kantonale Gericht zu Recht von
Beweisweiterungen abgesehen. Das Gutachten des medizinischen Zentrums
X.________ vom 22. November 2006 entspricht den Anforderungen der
Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Es berücksichtigt die
geklagten Leiden, stützt sich auf die Vorakten, insbesondere den
Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 22. August 2006, leuchtet in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und enthält eine
nachvollziehbare Begründung der Schlussfolgerungen, warum seitens der
ärztlichen Sachverständigen keine höheren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
attestiert wurden. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
kann deshalb nicht gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits
willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Das trifft hier auch
deswegen nicht zu, weil der rheumatologische Untersucher anlässlich der
Begutachtungssituation im medizinischen Zentrum X.________ eindeutige
Inkonsistenzen im Verhalten feststellte, was bei der Beurteilung der
invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen zu berücksichtigen ist
(BGE 131 V 49). Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen daher am kantonalen
Entscheid nichts zu ändern.

3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer