Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 784/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_784/2008

Urteil vom 6. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Hertensteinstrasse 28, 6004 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
31. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene, seit 1994 ausschliesslich im Haushalt tätige S.________
meldete sich am 15. Februar 2004 (Poststempel) unter Hinweis auf ständige Kopf-
und Rückenschmerzen seit einem Treppensturz (1998; Diagnosen: Kopfschwartenriss
frontal und Dens-Fraktur) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Die IV-Stelle des Kantons Luzern holte unter anderem ein Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) (vom 30. Mai 2007) ein und veranlasste
eine Abklärung im Haushalt der als Nichterwerbstätige eingestuften Versicherten
(Abklärungsbericht vom 30. Mai 2005). Im Wesentlichen gestützt darauf verneinte
sie mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens - den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels
leistungsbegründender Invalidität.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Entscheid vom 31. Juli 2008 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr
eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen;
subeventualiter sei die Streitsache zwecks Neuermittlung des Invaliditätsgrades
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im
Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG])
ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs
auf eine Invalidenrente massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und
IVG-Bestimmungen (je in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die
sachbezügliche Rechtsprechung - insbesondere betreffend die revisionsweise
Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung laufender Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1
ATSG; vgl. auch Art. 88a Abs. 1 IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden
Fassung]; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff., ferner BGE 133 V 108 E. 5 S. 110
ff.), den revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108)
sowie die Abstufung des Rentenanspruchs nach Massgabe des Invaliditätsgrades
(Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision [1. Januar
2004] und ab jenem Zeitpunkt bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen) -
zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die
Rechtsprechung zur Bedeutung, zum Beweiswert und zur Würdigung der ärztlichen
Berichte und Gutachten einerseits (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V
157 E. 1b und 1c S. 158 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1
S. 400) und der von den IV-Stellen bei Anwendung der für Nichterwerbstätige
massgebenden spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und - bis Ende 2007 - Art. 28 Abs. 2bis IVG
sowie Art. 27 IVV; s. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, I 249/04) veranlassten
Haushaltsabklärungen andererseits (vgl. insb. in AHI 2003 S. 218 publizierte E.
2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 [I 90/02]; ferner AHI 2004 S. 139, E. 5.3, I 311
/03; AHI 2001 S. 161, E. 3c, I 99/00; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
733/03 vom 6. April 2004, E. 5.1.2 und 5.1.3). Darauf wird verwiesen.
Ergänzende Erwägungen (beweis-) rechtlicher Art erfolgen, soweit erforderlich,
im Rahmen der nachfolgenden Beschwerdebeurteilung.

3.
Im Rahmen der unstrittig nach der spezifischen Methode des
Betätigungsvergleichs (vgl. E. 2 hievor) vorzunehmenden Invaliditätsbemessung
hat die Vorinstanz auf die als voll beweiskräftig eingestuften
Schlussfolgerungen im Gutachten der MEDAS vom 30. Mai 2007 und im
Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Mai 2005 abgestellt: Danach sei die
Versicherte aus medizinischer Sicht trotz des festgestellten generalisierten
Schmerzsyndroms (mit pausenlosem Kopf- und Rückenweh) in der
Haushaltsbewältigung 100 % arbeitsfähig, dies unter Ausschluss von repetitiven
Überkopfarbeiten, Halswirbelsäulen-Reklinationen, Rotationsbewegungen von
Oberkörper und Kopf, Heben von über 5 kg kranial der Brustwirbelsäule und
Verrichtungen auf Leitern und Gerüsten. Diese Einschätzung gelte - so die
Vorinstanz - sowohl ab dem Datum der gutachterlichen Schlussbesprechung (18.
Mai 2007) als auch für die Zeit davor. Zwar attestiere der Bericht des
Hausarztes Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 13. März
2004 ab 1998 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau;
gleichzeitig aber bezeichne er die Haushaltsarbeit klar als "zumutbar" und gebe
er als Einschränkung lediglich "keine schwere Arbeiten (Grobreinigung)" an
(Beiblatt zum erwähnten Bericht). Insofern decke sich seine Stellungnahme mit
den Einschätzungen im MEDAS-Gutachten, weshalb kein Anlass für weitere
Abklärungen bestehe. Des Weitern ergebe auch der Abklärungsbericht Haushalt vom
30. Mai 2005 keine relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im
bisherigen Aufgabenbereich (Gesamteinschränkung: 6 %). Entgegen der Auffassung
der Versicherten sei weder die im Abklärungsbericht in Nachachtung der
einschlägigen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen vorgenommene
Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche noch die diesbezüglich - unter
Mitberücksichtigung der medizinischen Fakten - festgestellten tatsächlichen
Einschränkungen zu beanstanden. Ebensowenig liege eine unzulässige Anrechnung
der Mithilfe der im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen (Ehemann,
Sohn, Schwiegertochter) vor. Demnach fehle es an einer rentenbegründenden
Invalidität.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzlich gestützt auf das
MEDAS-Gutachten getroffenen Tatsachenfeststellungen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2
S. 398) zum (medizinisch begründeten) funktionalen Leistungsvermögen in der
Haushaltstätigkeit nicht als offensichtlich unrichtig, geschweige denn in
qualifizierter Weise als willkürlich (Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 9 BV). Da sich
diesbezüglich aus den Akten keine geradezu ins Auge springenden
Sachverhaltsmängel ergeben und - insbesondere unter Berücksichtigung der
beweisrechtlich relevanten Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag
einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S.
175; s. etwa auch Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007 [E. 2 in fine, mit
zahlreichen Hinweisen]) - auch keine offensichtliche Rechtsfehlerhaftigkeit in
der Beweiswürdigung erkennbar ist, ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung gebunden und darauf nicht zurückzukommen (Art. 105
Abs. 1 BGG).

4.2 Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im
Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Unrecht auf den Haushaltabklärungsbericht
vom 30. Mai 2005 abgestellt. Konkret beanstandet sie, dass die Summe der im
Abklärungsbericht vorgenommenen Gewichtungen der einzelnen häuslichen
Tätigkeitsbereiche insgesamt nicht 100 %, sondern lediglich 63 % ergebe, was
rechtsfehlerhaft sei. Mit der diesbezüglichen Rüge und insbesondere mit der von
der Beschwerdeführerin in teilweiser Abweichung von den bereichsspezifischen
Annahmen im Abklärungsbericht vom 30. Mai 2005 auf insgesamt 100%
hochkorrigierten Gewichtung habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt.
Des Weitern könne der Abklärungsbericht vom 30. Mai 2005 auch hinsichtlich der
konkreten Einschränkungen in den einzelnen Wirkungsfeldern entgegen dem
Standpunkt der Vorinstanz nicht als massgebend erachtet werden.
4.2.1 Die Abklärungen vor Ort bilden, sofern ordnungsgemäss erstellt,
grundsätzlich eine sachgerechte und in der Regel primäre Beweisgrundlage für
die Invaliditätsbemessung (allein) - wie hier - physisch beeinträchtigter
Versicherter im Haushalt (zum Verhältnis zwischen Abklärung vor Ort und
medizinisch-theoretischer Einschätzung siehe nicht publ. E. 5.2.1 des Urteils
BGE 134 V 9; AHI 2004 S. 139 E. 5.3 [I 311/03] und 2001 S. 161 E. 3c [I 99/00];
SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1 [I 249/04]; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni
2008, E. 3.2.1 mit Hinweisen). In der Praxis haben sie nach Massgabe der
Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu erfolgen (Rz.
3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH], in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007
gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung). Rz. 3095 KSIH benennt dabei im
Einzelnen die im Aufgabenbereich in Betracht fallenden Tätigkeiten (vgl. auch
Art. 27 Satz 1 IVV) und bestimmt die Bandbreite (Minimum/Maximum) für deren
prozentuale Gewichtung. Wie die einzelnen Bereiche innerhalb dieser Bandbreite
fallbezogen gewichtet werden, ist eine Ermessensfrage, die das Bundesgericht -
bei Vorliegen eines beweisrechtlich einwandfreien Abklärungsberichts -
lediglich unter dem Blickwinkel der Ermessensüber- oder -unterschreitung und
des Ermessensmissbrauchs prüft (vgl. auch E. 2 hievor). Die anschliessende
Feststellung der Einschränkung in den einzelnen Bereichen ist eine Tatfrage,
die letztinstanzlich bloss in den Schranken von Art. 105 Abs. 2 BGG
gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (s. auch Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006. E. 6.3 und E. 4.1).
4.2.2 In Ziff. 6 "Aufgaben" führt der Abklärungsbericht vom 30. Mai 2005
sämtliche praxisgemäss relevanten Tätigkeitsbereiche - Haushaltführung,
Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche/
Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder andern Familienangehörigen,
Verschiedenes (vgl. Rz. 3095 KSIH) - auf, wobei die Summe der Gewichtungen
insgesamt 100 % ergibt, u.a. bei einem Anteil von 6 % für Einkauf und weitere
Besorgungen sowie 31 % für "Verschiedenes". In der eigentlichen rechnerischen
Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Seite 8 des Berichts werden die Bereiche
"Einkauf/weitere Besorgungen" und "Verschiedenes" dagegen je mit 0 % gewichtet
mit der Folge, dass das Total der Gewichtungen nicht 100 %, sondern lediglich
63 % ergibt. Letzteres ist nach dem zutreffenden Einwand der Beschwerdeführerin
rechtsfehlerhaft, da der gesamte Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen
Versicherten in jedem Fall einem Wert von 100 % entsprechen muss (AHI 1997 S.
286, I 356/96; so auch Rz. 3096 KSIH); insoweit besteht kein Ermessensspielraum
und hat die IV-Abklärungsperson ihr Ermessen überschritten, was ein
richterliches Eingreifen gebietet. Mit der entsprechenden Rüge der Versicherten
(vorinstanzliche Beschwerde, S. 8, Ziff. 12) hat sich das kantonale Gericht,
wie letztinstanzlich beanstandet, nicht explizit auseinandergesetzt; es hat
diesbezüglich lediglich festgehalten, die im Abklärungsbericht vorgenommene
Gewichtung sei weisungskonform (KSIH) übernommen und im Rahmen des zustehenden
Ermessensspielraums, insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten
medizinischen und familiären Verhältnisse erfolgt; angesichts des Normhaushalts
der Versicherten bestehe kein Grund, davon abzuweichen. Ob die Vorinstanz damit
der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht (Art.
29 Abs. 2 BV) rechtsgenüglich nachgekommen ist oder nicht, ist hier mangels
hinreichend substantiiert vorgebrachter Rüge der Verfassungsverletzung nicht zu
prüfen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach steht auch eine formell begründete
Rückweisung der Streitsache nicht zur Diskussion.
4.2.3 Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Gewichtungen der
Tätigkeitsbereiche gemäss Zusammenstellung auf Seite 8 des Abklärungsberichts
und die festgestellten Einschränkungen lauten wie folgt:
Gewichtung Einschränkung
1. Haushaltführung: 3 % 0 %
2. Ernährung: 25 % 10 %
3. Wohnungspflege: 20 % 10 %
4. Einkauf/weitere 0 % (S. 6: 6 %) 0 %
Besorgungen
5. Wäsche/ 15 % 10 % Kleiderpflege
6. Betreuung Kinder/ 0 % 0 %
Angehörige
7. Verschiedenes 0 % (S. 6: 31 %) 0 %

Gemäss der bereits vorinstanzlich vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin
müssten demgegenüber folgende Gewichtungen/ Einschränkungen vorgenommen werden:
Haushaltführung: 3 % (=Gewichtung)/0 % (=Einschränkung); Wohnungspflege: 25 %/
100 %; Ernährung: 50 %/ 50 %; Einkauf/weitere Besorgungen: 5 %/ 50 %; Wäsche/
Kleiderpflege: 17 %/ 50 %; Betreuung Kinder/Angehörige: 0 %/ 0 %;
Verschiedenes: 0 %/ 0 %.
4.2.4 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Gewichtung der "Haushaltführung" rügt
die Versicherte zu Recht keine qualifiziert fehlerhafte Ermessensausübung. Eine
höhere Gewichtung des Bereichs "Wohnungspflege" mit 25 %, wie von der
Versicherten verlangt, fällt bereits deshalb ausser Betracht, weil damit die in
Rz. 3095 KSIH angegebene Bandbreite ohne triftige sachliche Gründe
überschritten würde. Der Bereich "Einkauf/weitere Besorgungen" wurde auf S. 6
mit 6 % auf S. 8 des Abklärungsberichts dagegen versehentlich mit 0 %
gewichtet; dies bedarf nach dem zutreffenden Einwand der Versicherten einer
Korrektur, wobei die Gewichtung auf 6 % zu veranschlagen ist, wie die
Verwaltung dies auf S. 6 des Berichts willkürfrei getan hat. Im Bereich Wäsche/
Kleiderpflege kann die vorinstanzlich bestätigte, gemäss Vorschlag der
Beschwerdeführerin nur um 2 % nach oben zu korrigierende Gewichtung von 15 %
nicht als unhaltbar und damit ermessensmissbräuchlich bezeichnet werden,
weshalb daran festzuhalten ist. Dasselbe gilt - wovon auch die
Beschwerdeführerin ausgeht - für den Bereich "Betreuung Kinder/Angehörige". Wie
es sich mit der vorinstanzlich erfolgten 25%igen Gewichtung des Bereichs
Ernährung verhält, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dieses Wirkungsfeld
doppelt so stark (50 %) gewichtet würde, resultierte - bei einer zusätzlichen,
(jedenfalls) in diesem geringen Umfange nicht ermessensmissbräuchlichen (vgl.
dazu Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.5 und 6.6) Gewichtung des
Bereichs "Verschiedenes" mit 6 % und somit einem Gesamttotal der gewichteten
Tätigkeiten von 100 % - kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad (E. 4.3
hernach).
4.3
4.3.1 Eine im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG qualifizierte Fehlerhaftigkeit der
vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (betreffend Tatfrage: Urteil 9C_587/
2007 vom 20. März 2008, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen) zur konkreten
Einschränkung in den Bereichen Haushaltführung (0 %), Wohnungspflege (10 %),
Ernährung (10 %), Wäsche und Kleiderpflege (10 %), Betreuung von Kindern und
anderen Familienangehörigen (0 %) und Verschiedenes (0 %) wird in der
Beschwerde nicht substantiiert dargetan und ergibt sich auch aus den Akten
nicht. Namentlich liegt in der im kantonalen Entscheid bejahten Vereinbarkeit
der im Abklärungsbericht vom 30. Mai 2005 angegebenen Einschränkungen mit den
ärztlicherseits festgestellten funktionalen Limitierungen keine willkürliche
oder anderweitig bundesrechtswidrige Beweiswürdigung und bedarf es insbesondere
keiner zusätzlichen Abklärungen. Ebensowenig kann der Vorinstanz eine
unzulässige Berücksichtigung der aufgrund der Schadenminderungspflicht
anrechenbaren Mithilfe der bis zum massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 10.
Oktober 2007 im selben Haushalt wohnhaft gewesenen Angehörigen (Ehemann, einer
der Söhne und Schwiegertochter) vorgeworfen werden (vgl. im Einzelnen BGE 133 V
504 E. 4 S. 508 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine
Mithilfe ihres Ehemannes sei ausser Acht zu lassen, zumal dieser IV-Bezüger
sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass weder im erwerblichen
noch häuslichen Bereich eine Vollinvalidität des Ehemanns (mit Invaliditätsgrad
100 %) aktenkundig ist, wurde dessen Mitarbeit im Abklärungsbericht lediglich
punktuell - bei der Ernährung und beim Einkauf (zu letzterem Tätigkeitsgebiet
s. nachfolgend E. 4.3.2) - berücksichtigt, wobei sich die Abklärungsperson auf
die glaubwürdigen Angaben der Versicherten selbst gestützt hat. Letzteres gilt
auch hinsichtlich der Unterstützung des zu Hause lebenden Sohnes und dessen
Frau (insbesondere bei Reinigungsarbeiten in der Küche [Abwasch],
Wohnungspflege, Wäsche Kleiderpflege); dass den Haushaltgenossen die erwartete
Mithilfe aus gesundheitlichen oder andern achtenswerten Gründen im hier
interessierenden Zeitraum konkret nicht zumutbar war, wird nicht geltend
gemacht und ist denn auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist an die
Rechtsprechung zu erinnern, wonach die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei
einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter
geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung, und ihre Anrechnung ungeachtet der rechtlichen Durchsetzbarkeit
erfolgt (BGE133 V 504 E. 4.2 S. 509 ff.).
4.3.2 Was den gemäss E. 4.2.4 hievor mit 6 % zu gewichtenden Bereich "Einkauf
und weitere Besorgungen" betrifft, macht die Versicherte anstelle der vom
kantonalen Gericht festgestellten Einschränkung von 0 % eine solche von 50 %
geltend. Die Verneinung jeglicher Einschränkung in diesem Bereich lässt sich
aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Versicherten im Abklärungsbericht
Haushalt vom 30. Mai 2005 sowie den medizinisch begründeten Beeinträchtigungen
in der Tat sachlich nicht begründen, ja müsste als ermessensmissbräuchlich
qualifiziert werden, zumal gewisse ausserhäusliche Verrichtungen unverzichtbar
sind und eine vollkommene Überwälzung dieses gesamten Bereichs auf die
Angehörigen ausser Betracht fällt. Die Frage nach der konkreten Höhe der
prozentualen Einschränkung braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu
werden und ist insbesondere nicht weiter abklärungsbedürftig. Selbst wenn
nämlich die von der Beschwerdeführerin behauptete - aufgrund der Akten
allerdings nicht nachvollziehbare - Einschränkung von 50 % erstellt wäre, fiele
das Ergebnis nicht zu Gunsten der Versicherten aus. Denn insgesamt ergäbe sich
unter Beachtung sämtlicher vorstehender Erwägungen ein rentenausschliesssender
Gesamtinvaliditätsgrad im Haushalt von lediglich 11.5 % (Teilbehinderungen:
Haushaltführung 0 % [3 % Gewichtung, 0 % Einschränkung], Ernährung 5 % [50 %
unterstellte Gewichtung gemäss Beschwerdeführerin/s. E. 4.2.4 hievor, 10 %
Einschränkung], Wohnungspflege 2 % [20 % Gewichtung, 10 % Einschränkung],
Einkauf/ weitere Besorgungen 3 % [6 % Gewichtung, 50 % unterstellte
Einschränkung gemäss Beschwerdeführerin/s. oben], Wäsche/Kleiderpflege 1.5 %
[15 % Gewichtung, 10 % Einschränkung], Betreuung Kinder/Angehörige 0 % [0 %
Gewichtung, 0 % Einschränkung], Verschiedenes 0 % [6 % Gewichtung, 0 %
Einschränkung]). Daran änderte im Übrigen auch dann nichts, wenn für den (hier
- bloss unterstellt - mit 50 % gewichteten [E. 4.2.4 hievor]) Bereich
"Ernährung" die von der Versicherten behauptete Einschränkung von 50 %
anerkannt würde (gewichtete bereichsspezifische Behinderung: 25 % statt 5 %;
Gesamtinvaliditätsgrad: 31.5 %). Der vorinstanzliche Entscheid hält somit im
Ergebnis vor Bundesrecht stand.

5.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten
der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz