Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 781/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_781/2008

Urteil vom 25. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,

gegen

INTRAS Krankenkasse, Rue Blavignac 10, 1227 Carouge,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts gemäss Art. 89 KVG des
Kantons Luzern vom 13. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Der im Kanton Luzern wohnhafte Arzt C.________ führt im Kanton Y.________ eine
Praxis. Gemäss einer vom 26. April 2007 datierenden Vereinbarung verpflichtete
sich C.________, der INTRAS Versicherungen unter dem Titel «Abgeltung
Rückforderung für die Jahre 2005-2006» den Betrag von pauschal Fr. 16'100.-
(entsprechend 40 % der fakturierten Leistungen bis Ende 2006) innert 30 Tagen
zu überweisen. Da die Zahlung ausblieb, leitete die INTRAS Krankenkasse
(nachfolgend: Intras) die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 22.
Dezember 2007 erhob C.________ Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 15. Mai 2008
erteilte der Präsident des Amtsgerichts X.________ (Kanton Luzern) der Intras
für den Betrag von Fr. 16'100.- provisorische Rechtsöffnung.

B.
Am 5. August 2008 liess C.________ beim Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG des
Kantons Luzern Aberkennungsklage einreichen und zur Hauptsache beantragen, es
sei festzustellen, dass er der Intras nichts schulde, und die am 22. Dezember
2007 eingeleitete Betreibung aufzuheben.
Mit Entscheid des Präsidenten vom 13. August 2008 trat das Schiedsgericht auf
die Klage nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und überwies die Akten dem
Amtsgericht X.________ zur Behandlung (Dispositiv-Ziffer 2).

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 13. August 2008 sei aufzuheben und
das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG des Kantons Luzern anzuweisen, auf die
Aberkennungsklage einzutreten.
Die Intras beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde oder deren Abweisung.

Erwägungen:

1.
Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid kann als Endentscheid im Sinne von
Art. 91 BGG (Urteil 9C_740/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 1) oder als -
selbständig eröffneter - Vor- oder Zwischenentscheid über die Zuständigkeit
nach Art. 92 Abs. 1 BGG betrachtet werden. Die dagegen erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig und es ist darauf
einzutreten, da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben
sind.

2.
Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf die Aberkennungsklage damit
begründet, bei der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 16'100.- sei es
ursprünglich um die Rückforderung von angeblich zu hohen Rechnungsstellungen
des Klägers zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gegangen.
Am 26. April 2007 sei deswegen eine Vereinbarung getroffen worden, wonach sich
der Leistungserbringer zwecks Abgeltung sämtlicher Forderungen der Jahre 2005
und 2006 verpflichtete, dem beklagten Krankenversicherer diese Summe zu
bezahlen. Der Einwand des Klägers, die auf der Vereinbarung aufgeführte
Unterschrift stamme nicht von ihm, sei vom Rechtsöffnungsrichter verworfen
worden. Mit der Vereinbarung vom 26. April 2007 sei unter den Parteien eine
neue Verpflichtung begründet worden (sog. Novation). Damit werde diese zu einem
privatrechtlichen Vertrag. Allenfalls daraus entstehende Streitigkeiten seien
somit privatrechtlicher Natur. Mithin stütze sich die Forderung der Beklagten
nicht mehr auf die Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes. Vielmehr habe
sie mit der Vereinbarung ein direktes zivilrechtliches Forderungsrecht
gegenüber dem Kläger erhalten (Urteil U 537/06 vom 13. Juni 2007). Zuständig
zum Entscheid über die Aberkennungsklage sei somit nicht das Schiedsgericht
nach Art. 89 KVG, sondern das Zivilgericht am Ort der Betreibung nach Art. 83
Abs. 2 SchKG. Selbst wenn im Übrigen Sozialversicherungsrecht zur Anwendung
käme, wäre das Schiedsgericht des Kantons Y.________, wo die Praxis des Klägers
liegt, und nicht dasjenige das Wohnsitzkantons Luzern örtlich zuständig.
Der Beschwerdeführer bestreitet einen «animus novandi» im Sinne von Art. 116
OR. Mit der Vereinbarung vom 26. April 2007 sei - soweit die Unterschrift
überhaupt von ihm stamme - nicht ein anderes Schuldverhältnis begründet,
sondern eine zulässige aussergerichtliche Vereinbarung über die pauschale
Abgeltung der vom Krankenversicherer behaupteten zu hohen Abrechnungen für die
Behandlungsjahre 2005 und 2006 getroffen worden. Hätte er sich dem Abschluss
einer Vereinbarung verschlossen, hätte die Beschwerdegegnerin gestützt auf
dieselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen eine Rückforderungsklage
eingereicht. Dieser wäre dasselbe Schuldverhältnis zugrunde gelegen. Das von
der Vorinstanz erwähnte Urteil U 537/06 vom 13. Juni 2007 sei aufgrund des ganz
verschiedenen Sachverhalts nicht einschlägig. Schliesslich sei für die Frage
der örtlichen Zuständigkeit der Betreibungsort im Kanton Luzern und nicht der
Praxisstandort im Kanton Y.________ massgebend.

3.
Der in Verneinung der sachlichen und eventualiter örtlichen Zuständigkeit
ergangene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erging als Entscheid des
Präsidenten des Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG des Kantons Luzern.

3.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen
Gültigkeitserfordernisses des vorinstanzlichen Verfahrens. Dazu gehört auch die
Frage der (numerisch) richtigen Besetzung des Schiedsgerichts. Dabei gilt
folgende Kognitionsregelung: Auslegung und Anwendung kantonalen Gesetzesrechts
beurteilen sich lediglich unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür
(Art. 9 BV). Dagegen ist frei und ohne Bindung an allfällige Vorbringen der
Parteien zu prüfen, ob die - als vertretbar erkannte - Auslegung kantonaler
Vorschriften mit der in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisteten Garantie eines durch
Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gerichts und
mit dem übrigen Bundesrecht, namentlich Art. 89 KVG, vereinbar ist (vgl. BGE
129 V 335 E. 1.3.2 S. 338 und 123 V 280 E. 1 S. 283, je mit Hinweisen; SVR 2006
KV Nr. 31, K 139/04 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 132 V 303).

3.2 Nach Art. 89 KVG entscheidet ein Schiedsgericht Streitigkeiten zwischen
Versicherern und Leistungserbringern (Abs. 1). Zuständig ist das Schiedsgericht
desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen
Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Abs.
2). Der Kanton bezeichnet ein Schiedsgericht. Es setzt sich zusammen aus einer
neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der
Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die
Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen
Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen Vertreter oder eine
Vertreterin der Beteiligten ergänzt (Abs. 3).
Im Kanton Luzern gilt die in Art. 89 Abs. 3 Satz 2 KVG vorgesehene Regelung.
Dabei ist der Präsident der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des
Verwaltungsgerichts (= Versicherungsgericht) vorsitzendes Mitglied des
Schiedsgerichts. Die Parteien können je einen Schiedsrichter oder eine
Schiedsrichterin ernennen resp. bezeichnen (§ 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes
vom 23. März 1998 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, SRL Nr. 865,
und § 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern vom 16. Mai 1973, SRL Nr. 43).
3.2.1 Die in Art. 89 Abs. 4 KVG vorgeschriebene Zusammensetzung des
Schiedsgerichts stellt eine bundesrechtliche Minimalvorschrift dar, an welche
die Kantone gebunden sind (Art. 49 Abs. 1 BV). Die paritätische Besetzung mit
Vorsitz einer neutralen Person ist gleichsam Wesensmerkmal des Schiedsgerichts.
Einzelrichterliche Entscheide können sich daher höchstens auf rein formelle
Entscheide beziehen wie etwa Prozesserledigungen zufolge Rückzugs oder
Vergleichs oder Ausstandsbegehren (SVR 2008 KV Nr. 17 S. 65, 9C_149/2007 E.
2.2.3). Dagegen fallen Nichteintretensentscheide mangels sachlicher
Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 Abs. 1 KVG grundsätzlich nicht
in die Kategorie der Einzelrichter-Befugnisse. Die aufgrund zwingender
Gesetzesvorschriften sowie unter Berücksichtigung der aus Art. 30 Abs. 1 BV
fliessenden grundrechtlichen Ansprüche zu beurteilenden Fragen der
Sachzuständigkeit sind generell - auch mit Blick auf die Interessenlage der
Beteiligten - als gewichtig einzustufen. Ob eine Streitigkeit zwischen
Versicherer und Leistungserbringer im Sinne von Art. 89 Abs. 1 KVG vorliegt,
lässt sich nicht losgelöst von mitunter komplexen materiellrechtlichen
Erwägungen wie beispielsweise über die Natur des betreffenden
Rechtsverhältnisses, dessen konkrete Rechtswirkungen und die Zuordnung der ihm
zu Grunde liegenden Rechtsnormen zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht
beurteilen. Dies trifft auch auf die materiell streitige Aberkennungsklage des
Beschwerdeführers gegen die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die
Vereinbarung vom 26. April 2007 auf dem Betreibungsweg geltend gemachte
Forderung zu. Dass die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit nach Art. 89 Abs. 1
KVG primär juristisches Fachwissen voraussetzt, stellt keinen triftigen Grund
dar, um von der ordentlichen, paritätischen Besetzung des Schiedsgerichts
gemäss Art. 89 Abs. 4 KVG und den diese Vorschrift konkretisierenden kantonalen
Bestimmungen abzusehen (SVR 2006 KV Nr. 31 S. 111, K 139/04 E. 3.3.1 und 3.3.2,
nicht publiziert in: BGE 132 V 303).

3.2.2 Der Präsident des Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG des Kantons Luzern hat
seine Zuständigkeit als Einzelrichter damit begründet, mangels Zuständigkeit
des Schiedsgerichts sei er nicht befugt, die Parteien zur Bestellung von
Schiedsrichtern aufzufordern. Dabei hat er auf § 8a Abs. 1 lit. e der
Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern verwiesen. Nach
dieser Bestimmung entscheiden die Abteilungs- und Kammerpräsidenten oder die
von ihnen bezeichneten Verwaltungsrichter als Einzelrichter u.a. Klagen, die
wegen offensichtlicher Unzuständigkeit nicht materiell zu beurteilen sind. Es
kann offenbleiben, ob mit Bezug auf die Aberkennungsklage des
Beschwerdeführers, auf welche der vorinstanzliche Richter nicht eingetreten
ist, ein Anwendungsfall offensichtlicher Unzuständigkeit im Sinne von § 8a Abs.
1 lit. e der Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
vorliegt (vgl. E. 4). Die Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für
die Beurteilung dieser Klage ist von Bundesrechts wegen zwingend in der
ordentlichen Besetzung des Schiedsgerichts, somit unter Mitwirkung von zwei
Schiedsrichtern zu entscheiden.

Von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Entscheidung in
gehöriger Besetzung ist indessen aus prozessökonomischen Gründen abzusehen. Die
Parteien haben sich zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des
Schiedsgerichts nach Art. 89 Abs. 1 und 2 KVG, welche Frage in diesem Verfahren
einzig streitig ist (BGE 116 V 265 E. 2a S. 266), geäussert, sodass darüber
abschliessend entschieden werden kann.

4.
4.1 Bei der Rückforderung von in Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit
der Leistungen erbrachten Vergütungen aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (Art. 56 Abs. 1 und 2 KVG sowie Art. 32 Abs. 1 KVG)
handelt es sich um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 89 Abs. 1 KVG, zu deren
Beurteilung - von der hier nicht interessierenden Zuständigkeit der kantonalen
Versicherungsgerichte (vgl. RKUV 2002 Nr. KV 230, K 25/02 E. 3) abgesehen - das
nach Abs. 2 dieser Bestimmung örtlich zuständige Schiedsgericht berufen ist
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 119/04 vom 6. Oktober 2005 E. 2.2;
Urteil 9C_393/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3; vgl. auch RKUV 2003 Nr. KV 250, K 9/00
E. 4.1).

4.2 Das Gesetz umschreibt die Neuerung oder Novation in Art. 116 Abs. 1 OR als
Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen. Darunter ist die
vertragliche Einigung von Gläubiger und Schuldner zu verstehen, eine bestehende
Obligation untergehen zu lassen und durch eine neue zu ersetzen (BGE 126 III
375 E. 2e/bb S. 381), also die rechtliche Grundlage des bestehenden
Schuldverhältnisses auszuwechseln (Urteil 4C.60/2002 vom 16. Mai 2002 E. 1.4
mit Hinweisen auf die Lehre). Der tatsächliche übereinstimmende Wille der
Kontrahenten, das alte Schuldverhältnis in seiner Identität zu beseitigen
(«animus novandi»), muss klar zum Ausdruck kommen und ist im Streitfalle von
derjenigen Partei zu beweisen, welche sich darauf beruft (BGE 107 II 479 E. 3
S. 481). Eine blosse Schuldanerkennung resp. die Ausstellung eines neuen
Schuldscheins begründet in der Regel keine Neuerung (Art. 116 Abs. 2 OR; BGE
131 III 586 E. 4.2.3.3 S. 592), wohl häufig aber ein aussergerichtlicher
Vergleich (BGE 105 II 273 E. 3a S. 277 mit Hinweisen).
In dem von der Vorinstanz erwähnten Urteil U 537/06 vom 13. Juni 2007
qualifizierte die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts unter den
gegebenen Umständen, welche hier nicht näher darzulegen sind, eine
Zahlungsvereinbarung zwischen einem Unfallversicherer und einem diesem
unterstellten Betrieb als Novation der Prämienschuld. Die - von der Firma
bestrittene - neue Schuld sei vom ursprünglichen Verpflichtungsgrund losgelöst.
Bei der Zahlungsvereinbarung handle es sich (somit) um einen privatrechtlichen
Vertrag. Das kantonale Versicherungsgericht sei somit nicht zuständig für die
Beurteilung der bei ihm anhängig gemachten Aberkennungsklage (E. 3.3).

4.3 Es kann offenbleiben, ob die Vereinbarung vom 26. April 2007 zwischen dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin eine Novation im Sinne von Art. 116
OR darstellt und demzufolge der ursprüngliche Verpflichtungsgrund (Verletzung
des Gebots der Wirtschaftlichkeit der Leistungen) für die Frage der
Begründetheit der Forderung des Krankenversicherers, auf deren Aberkennung der
Leistungserbringer geklagt hat (Art. 83 Abs. 2 SchKG), ohne Bedeutung ist.
4.3.1 Das einer Rückforderung wegen unwirtschaftlicher Behandlung nach Art. 56
Abs. 1 und 2 KVG zu Grunde liegende Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher
Natur. Inwieweit es das Gesetz zulässt, dass eine solche Forderung durch
Vereinbarung, beispielsweise im Rahmen eines aussergerichtlichen Vergleichs,
von ihrem Verpflichtungsgrund losgelöst und auf eine gänzlich neue tatsächliche
und rechtliche Grundlage gestellt werden kann, braucht hier nicht abschliessend
beurteilt zu werden. Durch einen solchen Vertrag kann jedenfalls der
öffentlich-rechtliche Charakter der Rechtsbeziehung zwischen Krankenversicherer
und Leistungserbringer nicht geändert werden. Der Versicherer handelt nach wie
vor als Durchführungsorgan der sozialen Krankenversicherung in Wahrnehmung
einer öffentlichen Aufgabe des Bundes (RKUV 2002 Nr. KV 195, K 34/01 E. 5a;
Urteil 2P.147/1999 vom 8. September 1999 E. 2b). Das neu begründete
Schuldverhältnis ist somit wie das ursprüngliche öffentlich-rechtlicher Natur
(vgl. BGE 114 Ib 142 E. 3b/aa-cc S. 147 ff. [Enteignungsvertrag]), was von der
Vorinstanz und auch im Urteil U 537/06 vom 13. Juni 2007 verkannt worden ist.
Es kann sich nicht anders verhalten als bei einem Vergleich in Streitigkeiten
über sozialversicherungsrechtliche Leistungen zwischen Versicherern und
Versicherten (Art. 50 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG). Dieser
Vergleich ist öffentlich-rechtlicher Natur, was sich schon daraus ergibt, dass
er vom Versicherungsträger in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen ist
(Art. 50 Abs. 2 ATSG). Streitigkeiten über die Bedeutung und Tragweite einer
Vereinbarung zwischen Krankenversicherer und Leistungserbringer wie diejenige
vom 26. April 2007 zwischen den am Recht stehenden Parteien sind daher im
Klageverfahren vor dem örtlich zuständigen Schiedsgericht nach Art. 89 KVG
auszutragen, unabhängig davon, ob die Vereinbarung novierend ist oder nicht.
Wird der (neu begründete) Anspruch auf dem Betreibungsweg verfolgt und dem
Gläubiger provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Schuldner nach Art. 83
Abs. 2 SchKG auf dem Weg des ordentlichen Prozesses auf Aberkennung der
Forderung klagen. Dabei gilt die gleiche sachliche Zuständigkeit wie für die
entsprechende Klage ausserhalb eines Betreibungsverfahrens (BGE 133 III 645 E.
5.2 S. 652; 99 V 78 E. 1a in fine S. 80; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
H 341/00 vom 15. März 2001 E. 2a; ADRIAN STAEHELIN UND ANDERE, Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [Unter Einbezug der
Nebenerlasse] SchKG I [Art. 1-87], 1998, N. 39 und 43 zu Art. 83 SchKG).
Vorliegend ist somit unabhängig davon, ob die Vereinbarung vom 26. April 2007
alle Merkmale einer Neuerung im Sinne von Art. 116 OR aufweist, ein
Schiedsgericht nach Art. 89 Abs. 1 KVG zuständig zum Entscheid über die
Aberkennungsklage des Beschwerdeführers. Der vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid verletzt insoweit Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG).
4.3.2 In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit ergibt sich Folgendes: Nach Art.
83 Abs. 2 SchKG ist beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der
Forderung zu klagen. Der in die Rolle des Klägers gedrängte Schuldner soll
nicht des ordentlichen Betreibungsstandes an seinem Wohnsitz (Art 46 Abs. 1
SchKG) verlustig gehen (BGE 124 III 207 E. 3b/aa S. 209; PIERRE-ROBERT
GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la
faillite [art. 1-88], 1999, N. 83 zu Art. 83 SchKG; STAEHELIN UND ANDERE,
a.a.O., N. 34 zu Art. 83 SchKG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ist im
Kanton Luzern, wo er auch betrieben wurde. Gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG wäre
somit das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG des Kantons Luzern auch örtlich
zuständig zum Entscheid über dessen Aberkennungsklage. Nach Art. 89 Abs. 2 KVG
ist indessen das Schiedsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die
ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt; dies ist vorliegend der
Kanton Y.________, wo die Arztpraxis des Beschwerdeführers liegt. Es stellt
sich somit die Frage des Verhältnisses zwischen Art. 83 Abs. 2 SchKG und Art.
89 Abs. 2 KVG. Diese Frage ist weder im SchKG noch im KVG ausdrücklich
geregelt. Sie wird auch nicht dadurch beantwortet, dass Art. 1 Abs. 2 lit. b
des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen
(GestG; SR 272) die Zuständigkeitsbestimmungen des SchKG vorbehält. Denn das
Gerichtsstandsgesetz regelt insgesamt nur die Zuständigkeit in Zivilsachen
(Art. 1 Abs. 1 GestG).

Entscheidend ist jedoch, dass der Gerichtsstand des Betreibungsortes nach Art.
83 Abs. 2 SchKG nicht zwingend ist (GILLIÉRON, a.a.O., N. 90 zu Art. 83 SchKG;
STAEHELIN UND ANDERE, a.a.O., N. 35 zu Art. 83 SchKG mit zahlreichen Hinweisen
auf die Rechtsprechung). Die Parteien können somit einen anderen Gerichtsstand
vereinbaren. Eine solche, allerdings gesetzliche Prorogation kann auch in der
Regelung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zum Entscheid über die
Aberkennungsklage eines Leistungserbringers gegen einen Versicherer gemäss Art.
89 Abs. 1 und 2 KVG gesehen werden. Art. 89 Abs. 2 KVG, wonach das
Schiedsgericht des Kantons zuständig ist, in welchem die ständige Einrichtung
des Leistungserbringers liegt, derogiert somit dem ordentlichen Gerichtsstand
des Betreibungsortes am Wohnsitz des Schuldners nach Art. 83 Abs. 2 und Art. 46
Abs. SchKG (im Ergebnis gleich aber mit anderer Begründung STAEHELIN UND
ANDERE, a.a.O., N. 34 zu Art. 83 SchKG). Örtlich zuständig für die Beurteilung
der Klage auf Aberkennung der von der Beschwerdegegnerin auf dem Betreibungsweg
geltend gemachten Forderung aus der Vereinbarung vom 26. April 2007 ist somit
das Schiedsgericht nach KVG des Kantons Y.________. Der vorinstanzliche
Entscheid verletzt somit Bundesrecht nicht, soweit er im Eventualstandpunkt
dieses Gericht als zuständig bezeichnet.
4.3.3 Was die in E. 4.3.1 und 4.3.2 entschiedenen Zuständigkeitsfragen
betrifft, hat die erkennende Abteilung die Zustimmung der I. sozialrechtlichen
Abteilung und der II. zivilrechtlichen Abteilung eingeholt (Art. 23 Abs. 2
BGG).

5.
Der angefochtene Entscheid ist somit im Ergebnis richtig, soweit die Vorinstanz
auf die Klage nicht eintritt, aber falsch und zu korrigieren, soweit er die
Akten dem Amtsgericht X.________ zur Behandlung überweist.

Der Beschwerdeführer beantragt nicht, auch nicht im Sinne eines
Eventualantrags, die Überweisung der Sache an das Schiedsgericht des Kantons
Y.________. Das Bundesgericht kann daher keine solche Überweisung vornehmen
(Art. 107 Abs. 1 BGG). Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, die
Aberkennungsklage beim zuständigen Gericht neu einzureichen. Dafür läuft ihm
eine neue 20-tägige Frist ab Zustellung dieses Urteils (Art. 83 Abs. 2 SchKG
und Art. 139 OR analog; BGE 109 III 49 E. 4 S. 51 f.), sofern mit der
fälschlicherweise beim Luzerner Gericht eingereichten Klage die Frist nach Art.
83 Abs. 2 SchKG gewahrt wurde, was nicht hier zu entscheiden ist.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Ziff. 2 des Urteils des
Schiedsgerichts gemäss Art. 89 KVG des Kantons Luzern vom 13. August 2008 wird
aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG des
Kantons Luzern, dem Schiedsgericht nach KVG des Kantons Y.________ und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler