Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 779/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_779/2008

Urteil vom 23. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, Legal &
Compliance, Paulstrasse 9, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt,
2. IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 28. Mai 2008.

Sachverhalt:
B.________ (geboren 1959) war vom 1. Mai 2004 bis 31. August 2005 als
IT-Spezialist in der Firma X.________ angestellt und dadurch bei der
Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend:
Winterthur-Columna) vorsorgeversichert. Aufgrund einer Anmeldung vom 11.
Oktober 2006 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 25.
Mai 2007 mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine ganze Invalidenrente zu.

Die hiegegen von der Winterthur-Columna erhobene Beschwerde wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 28. Mai 2008 ab.

Die Winterthur-Columna führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid und
Kassenverfügung sei die Sache zwecks Neufestlegung des Beginns der einjährigen
Wartezeit an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventuell sei festzustellen,
dass die Feststellungen der IV-Stelle betreffend den Beginn der Wartezeit für
die Vorsorgeeinrichtung keine Bindungswirkung entfalten. - IV-Stelle,
kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung. B.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen,
soweit auf sie einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers und
gestützt auf das Schreiben der früheren Arbeitgeberin vom 21. September 2006
festgehalten, aus den Akten werde deutlich, dass sich die Erkrankung während
der Dauer des Anstellungsverhältnisses derart bemerkbar gemacht habe, als die
richtige Erfüllung der übertragenen Aufgaben unmöglich geworden und das
Arbeitsverhältnis allgemein belastet gewesen sei. Es sei deshalb nicht zu
beanstanden, dass die IV-Stelle gestützt auf die Beurteilung der Psychiater
Dres. med. A.________ und D.________ vom 14. Dezember 2006 und vom 20. Januar
2007 davon ausgegangen sei, der Versicherte sei seit Juli 2005 zu 100 %
arbeitsunfähig.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat das kantonale Gericht eingehend
begründet, weshalb gestützt auf die medizinischen Akten die massgebliche
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses begann
und sich dies auch mit den Aussagen der Arbeitgeberin im Schreiben vom 21.
September 2006 deckt. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht
offensichtlich unrichtig noch ist darin eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu
erblicken. Da keine erheblichen Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. Urteil 8C_364/2007
vom 19. November 2007, E. 3.2), hat das kantonale Gericht zu Recht von
Beweisweiterungen abgesehen. Schliesslich kann von einer willkürlichen
Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht nicht gesprochen werden. Eine
Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn
der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I
54 E. 2b S. 56). An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen in der Beschwerde
allesamt nichts zu ändern, zumal der Eventualantrag neu und damit unzulässig
ist (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. immerhin zur Verbindlichkeit der IV-rechtlichen
Festsetzung des Invaliditätsgrades in grundsätzlicher, masslicher und
zeitlicher Hinsicht für eine im IV-Verfahren beteiligte Vorsorgeeinrichtung,
BGE 134 V 20 E. 3.1.2 S. 21, 132 V 1, 129 V 73). Ebenfalls nicht zu hören ist
der erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwand der
Befangenheit des Psychiaters Dr. med. A.________, da die entsprechenden
tatsächlichen Vorbringen angesichts von Art. 99 Abs. 1 BGG zu spät erfolgen.
Schliesslich ist auch der Hinweis auf fehlende echtzeitliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unbehelflich (vgl. dazu Urteile 9C_634/2008
vom 19. Dezember 2008 E. 2, 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 2.2 und B 157/06
vom 25. Oktober 2007 E. 2.2). Das kantonale Gericht ist mit eingehender
Begründung willkürfrei und ohne Bundesrecht zu verletzen zum Schluss gekommen,
die rückwirkende Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch die Dres.
med. A.________ und D.________ stehe in Einklang mit der Aussage des Hausarztes
Dr. med. C.________, der in seinen Unterlagen eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gegen Ende des Arbeitsverhältnisses festhalte und für die
Zeit vom 15. Juni bis 26. Juni 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestiere.

3.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und überdies ihren Versicherten zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr. 2'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer