Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 778/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_778/2008

Urteil vom 20. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
D.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 6. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Das von der 1964 geborenen D.________ am 9. Dezember 2004 gestellte
Leistungsgesuch lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Beizug u.a. der
polydisziplinären Expertise des medizinischen Zentrums X.________ vom 7. Juli
2006 und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 29. Januar 2007
ab (Invaliditätsgrad von 30 %).

B.
Die von D.________ hiegegen angehobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. August 2008 ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, "in
der Sache zu entscheiden"; eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Mit Verfügung vom 7. November 2008 hat das Bundesgericht das Gesuch auf
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer inhaltsbezogenen, umfassenden,
sorgfältigen und objektiven bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (vgl. Art. 61
lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend begründet,
weshalb es das polydisziplinäre Gutachten des medizinischen Zentrums X.________
vom 7. Juli 2006 im Lichte der bundesgerichtlichen Beweisgrundsätze als
massgebliche Entscheidgrundlage eingestuft und namentlich die im Rahmen der
Gesamtbeurteilung festgelegte Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten
Beschäftigung als den rechtlichen Anforderungen genügend betrachtet hat. Der
angefochtene Entscheid setzt sich, entgegen der Beschwerdeführerin, auch mit
den Berichten der Ärztinnen, Dres. med. U.________, Prakt. Ärztin, sowie
R.________, Physikalische Medizin, eingehend auseinander und erklärt schlüssig
die Gründe, weshalb diesen nicht zu folgen ist. Zur Berichterstattung des
Spitals Y.________, Psychiatrische Poliklinik, vom 7. Februar 2005 hat sich die
Vorinstanz ebenfalls überzeugend geäussert. Die Beschwerdeführerin verkennt den
relevanten Unterschied zwischen ärztlichem Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag (statt vieler Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2
mit Hinweisen), weshalb die Rüge nicht durchdringt, die Angaben zur
Zumutbarkeit im Administrativgutachten vermöchten vor den Beurteilungen der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht zu bestehen. Überzeugend hat das
vorinstanzliche Gericht die von den Gutachtern beschriebenen Ressourcen der
Beschwerdeführerin als ausschlaggebend dafür erwähnt, bezogen auf den in der
Expertise abgesteckten Rahmen einer 50 - 70%igen Arbeitsfähigkeit vom oberen
Wert auszugehen. Keine Aussagekraft hat die wegen des Leidens auf den 30. Juni
2004 erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses, erging sie doch im Zuge der
Arbeitsunterbrüche, welche auf Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen beruhen, die
das kantonale Gericht zu Recht als nicht entscheiderheblich gewürdigt hat. Die
darüber hinaus vorgetragenen appellatorischen Vorbringen vermögen die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen (Urteil 9C_569/
2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2).
Nach dem Gesagten stellte das kantonale Gericht für den massgeblichen Zeitpunkt
(Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im November 2004) nicht
offensichtlich unrichtig eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der zuletzt
ausgeübten Beschäftigung als Wäschereimitarbeiterin fest (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 1 BGG). Da keine erheblichen Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen (vgl. Urteil
8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2), hat das kantonale Gericht zu Recht
in antizipierter Beweiswürdigung von Beweisweiterungen abgesehen (vgl. BGE 124
V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag auf Rückweisung der Sache
zu ergänzender Abklärung ist daher nicht zu entsprechen.

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin