Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 774/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_774/2008

Urteil vom 10. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 6. August 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2008,
in die Verfügung vom 21. Oktober 2008, mit welcher das Gesuch des R.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
wurde,
in die Verfügung vom 23. Oktober 2008, mit welcher R.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 3. November 2008
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Bestätigung des R.________, wonach die Zahlung des Kostenvorschusses
aufgrund eines ihm unterlaufenen Fehlers erst am 4. November 2008 ausgelöst
worden ist,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer demnach den Vorschuss gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG nicht
rechtzeitig geleistet hat und dieser Umstand aus Gründen der Gleichbehandlung
aller Rechtssuchenden auch im Falle des Beschwerdeführers zur Unzulässigkeit
führt,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und der
Beschwerdeführer auch kostenmässig so zu stellen ist, wie wenn er den
Kostenvorschuss nicht geleistet hätte (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann