Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 773/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_773/2008

Urteil vom 12. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,

gegen

1. CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
2. Krankenkasse Aquilana, Bruggerstrasse 46, 5400 Baden,
3. SUPRA Krankenkasse, chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3,
4. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, 8400 Winterthur,
5. Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
6. Stiftung Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und
verwandte Berufe SKBH, Gartenstrasse 25, 8000 Zürich,
7. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15,
6003 Luzern,
8. Atupri Krankenkasse, Direktion, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern,
9. KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
10. Xundheit, Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz, Pilatusstrasse 28, 6003
Luzern,
11. HERMES, Caisse-maladie, Rue de Pradec 1, 3960 Sierre,
12. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart,
13. Panorama Kranken- und Unfallversicherung, Widdergasse 1, Postfach, 8022
Zürich,
14. Öffentliche Krankenkasse Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
15. Krankenkasse der Region Goms, 3994 Lax,
16. La Caisse Vaudoise - Fondation Vaudoise d'assurance en cas de maladie et
d'accidents, Rue Caroline 11, 1001 Lausanne,
17. Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, 8600 Dübendorf,
18. Öffentliche Krankenkasse Surselva, Glennerstrasse 10, 7130 Ilanz,
19. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, 8401 Winterthur,
20. Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil,
21. KMU-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5, 8400 Winterthur,
22. SWICA Krankenversicherung, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
23. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,
24. Betriebskrankenkasse Heerbrugg, Heinrich-Wild-Strasse 206, 9435 Heerbrugg,
25. Mutuel Assurances, Avenue de la Gare 20, 1950 Sion,
26. Sanitas Grundversicherungen AG, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,
27. Konkursmasse der Krankenkasse KBV, Badgasse 3, 8402 Winterthur,
28. INTRAS Krankenkasse, rue Blavignac 10, 1227 Carouge,
29. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
30. Caisse-maladie Futura, rue Caroline 11, 1001 Lausanne,
31. Universa Krankenkasse, Waisenhausplatz 25, 3001 Bern,
32. Aerosana Krankenkasse, Ewiges Wegli 10, 8302 Kloten,
33. VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
34. Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600
Dübendorf,
35. Innova Krankenversicherung AG, Bahnhofstrasse 4, 3073 Gümligen,
Beschwerdegegner,
alle handelnd durch santésuisse Zürich-Schaffhausen, Löwenstrasse 29, 8001
Zürich,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Ankerstrasse 61, 8004
Zürich.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 9. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und
Rheumaerkrankungen, führt seit 1981 eine Praxis für Physikalische Medizin.

Am 23. Mai 2005 erhob die santésuisse Zürich-Schaffhausen im Namen der bei ihr
zu diesem Zeitpunkt angeschlossenen rubrizierten Krankenversicherer Klage mit
dem Rechtsbegehren, Dr. med. R.________ sei zu verpflichten, den Klägerinnen
1-35 aus den von ihm im Jahr 2003 verursachten direkten Arztkosten sowie den
Klägerinnen 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 13-16, 19, 22, 23, 24 und 26-34 aus den von
ihm im Jahre 2003 veranlassten Physiotherapiekosten gemäss
Rechnungssteller-Statistik (Datenpool santésuisse) einen gerichtlich zu
bestimmenden Betrag zurückzuerstatten. Das leitende Mitglied des
Schiedsgerichts sistierte den Prozess, wie in der Klage beantragt, bis zur
Durchführung des Verfahrens vor der Kantonalen Paritätischen Kommission (KPK).
Nachdem der Einigungsversuch vor der KPK gescheitert war, hob es die
Verfahrenseinstellung auf und gab Dr. med. R.________ Gelegenheit zur
Beantwortung der Klage (Verfügung vom 30. März 2006). Dem von Dr. med.
R.________ gestellten Gesuch um Durchführung einer Sühneverhandlung gab es
nicht statt (Verfügung vom 9. Mai 2006). Nach Eingang der Klageantwort schloss
es den Schriftenwechsel (Verfügung vom 17. August 2006). Ein Gesuch des Dr.
med. R.________ um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. August
2006 und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wies es ab (Verfügung vom 5.
September 2006). Dr. med. R.________ reichte dem Schiedsgericht weitere
Eingaben mit zusätzlichen Unterlagen ein.

Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, aus
der ihnen gleichzeitig zugestellten Liste der Schiedsrichterinnen und
Schiedsrichter der Gruppen "Ärzte" und "Krankenkassen" je eine Schiedsrichterin
oder einen Schiedsrichter vorzuschlagen. Als sie davon keinen Gebrauch machten,
nahm das leitende Mitglied die Schiedsrichterin P.________ aus der Gruppe
"Krankenkassen" und den Schiedsrichter H.________ aus der Gruppe "Ärzte" in
Aussicht (Verfügung vom 12. Februar 2007).

Erneut gelangte Dr. med. R.________ mit zusätzlichen Eingaben und weiteren
Unterlagen an das Schiedsgericht.
Am 5. Februar 2008 teilte das leitende Mitglied den Parteien mit, es sei für
den inzwischen nicht mehr amtierenden Schiedsrichter H.________ aus der Gruppe
"Ärztliche Leistungen" ein Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin zu
bestimmen; dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, einen Vorschlag zu machen.
Nachdem Dr. med. R.________ hierauf verzichtet hatte, nahm das leitende
Mitglied die Schiedsrichterin Z.________ in Aussicht und gab den Parteien
Gelegenheit, allfällige Ablehnungsgründe vorzubringen (Verfügung vom 6. März
2008). Diese liessen die hiefür angesetzte Frist unbenützt verstreichen.

Mit Entscheid vom 9. Juni 2008 hiess das Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich die Klage gut und
verpflichtete Dr. med. R.________, den Klägern oder deren Rechtsnachfolgern
gemeinsam über die Zahlstelle santésuisse Fr. 232'224.- zu bezahlen.

B.
Dr. med. R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Rechtsbegehren: Es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich kein verfassungsmässiges
Gericht ist. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Klage sei
abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Sache
an eine zu schaffende kantonale Behörde/Ersatzbehörde als Gericht von
verfassungsmässig ausreichender Struktur und Organisation zur Durchführung
eines verfassungsmässig genügenden Gerichtsverfahrens zurückzuweisen und der
Kanton Zürich zur angemessenen Entschädigung des Beschwerdeführers zu
verpflichten.

Die Krankenversicherer schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers.

Dr. med. R.________ hat dem Gericht am 13. Oktober 2008 eine weitere Eingabe
samt Beilage und am 21. November 2008 eine Replik eingereicht. Dabei ergänzte
er das in der Beschwerde gestellte Hauptbegehren dahingehend, dass der
angefochtene Entscheid wegen Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit aufzuheben sei,
und das Eventualbegehren dahingehend, dass dem Kanton Zürich die Prozesskosten
aufzuerlegen seien.

Das Schiedsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung und nahm zur Erwähnung
von Richter H.________ im Rubrum des angefochtenen Entscheides Stellung (zu
welchem Zweck es auch den Urteilsantrag und das Zirkulationsblatt nachreichte).
Das Bundesamt für Gesundheit liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Verfassungswidrigkeit des
Schiedsgerichtes in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich
festzustellen, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn ein
derartiges Begehren setzt gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 25 BZP ein
besonderes Feststellungsinteresse voraus (vgl. BGE 122 II 97 E. 3 S. 98). Ein
solches ist hier nicht gegeben, weil der angefochtene Entscheid aufzuheben
wäre, wenn das Schiedsgericht verfassungswidrig wäre (vgl. auch Urteil 9C_393/
2007 vom 8. Mai 2008, E. 1).

2.2 Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter
Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Die Anordnung eines solchen
rechtfertigt sich auch im vorliegenden Verfahren nicht, weil die
Beschwerdeantwort keinerlei Ausführungen enthält, die Weiterungen erfordern
würden. Es stand dem Beschwerdeführer allerdings frei, sich zur Antwort der
Gegenpartei und zu den Stellungnahmen der Vorinstanz, welche ihm am 6. November
2008 (ohne Fristansetzung) zur Kenntnisnahme zugestellt worden waren, zu
äussern (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.), wovon er denn mit Eingabe vom 21.
November 2008 auch Gebrauch gemacht hat.

2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Des Weitern sind gemäss Art. 42 Abs. 3 erster Teilsatz
BGG Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, der dem
Bundesgericht eingereichten Rechtsmittelschrift beizulegen, soweit die Partei
sie in Händen hat. Rechtsprechungsgemäss können Urkunden als neue Beweismittel
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels - nicht mehr eingereicht werden.

Soweit Dr. med. R.________ mit der Beschwerde und den beiden darauf folgenden
Eingaben neue Beweismittel geltend gemacht hat, sind sie nicht im Sinne von
Art. 99 Abs. 1 BGG durch den angefochtenen Entscheid veranlasst und/oder nicht
innert der in Art. 42 Abs. 3 erster Teilsatz BGG vorgeschriebenen Frist
eingereicht worden. Es handelt sich dabei um unzulässige und daher
unbeachtliche Beweismittel.

2.4 Gemäss Art. 57 BGG kann der Abteilungspräsident eine mündliche
Parteiverhandlung anordnen. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung kann sich
zudem aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben. Dieser Anspruch ist aber nicht vor
Bundesgericht, sondern im erstinstanzlichen Verfahren zu gewähren und setzt
einen Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff.
1 EMRK voraus (in SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 66 publizierte E. 3.1 des Urteils BGE
132 V 127 [B 41/04]; BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Hieran fehlt es, nachdem im
kantonalen Verfahren nur eine Sühneverhandlung beantragt worden ist.

3.
Nach Art. 56 KVG muss sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das
Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den
Behandlungszweck erforderlich ist (Abs. 1). Für Leistungen, die über dieses
Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden (Abs. 2 Satz 1). Eine
nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann
zurückgefordert werden (Abs. 2 Satz 2).

Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVG werden gegen Leistungserbringer, welche gegen die im
Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56
und 58) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, Sanktionen ergriffen,
welche unter anderem die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare,
welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden (lit. b), umfassen. Über
Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines
Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer (Art. 59 Abs. 2 KVG).

Die Vorinstanz hat den statistischen Durchschnittskostenvergleich als
vorliegend anwendbare Methode zur Prüfung der Frage, ob der Tatbestand der
Überarztung gegeben ist (vgl. auch BGE 119 V 448 E. 4 S. 453 ff.), zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt das - grundsätzlich vom kantonalen Prozessrecht
beherrschte (Art. 89 Abs. 5 erster Satz KVG und RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 216, K
9/00 E. 3.2 mit Hinweisen) - Verfahren vor dem Schiedsgericht in verschiedener
Hinsicht als verfassungs- und gesetzwidrig:

4.1 Soweit im Rubrum des angefochtenen Entscheides bei der Zusammensetzung des
Spruchkörpers Richter H.________ anstelle der ihn im Verlaufe des
vorinstanzlichen Verfahrens ersetzenden Richterin Z.________ (vgl. die
entsprechenden [auch im Sachverhalt des vorinstanzlichen Entscheides erwähnten]
Mitteilungen des Schiedsgerichts an die Parteien vom 5. Februar und 6. März
2008) aufgeführt wird, handelt es sich um einen korrigierbaren Schreibfehler
(vgl. auch Stellungnahme des Schiedsgerichts vom 27. Oktober 2008). Ein
derartiges Kanzleiversehen stellt keinen Grund dar, den vorinstanzlichen
Entscheid aufzuheben.

4.2 Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, das kantonale Schiedsgericht
in Sozialversicherungsstreitigkeiten genüge den Anforderungen nach Art. 89 Abs.
4 KVG nicht, indem es keiner der darin (in den Sätzen 2 und 3) enthaltenen zwei
Varianten entspreche. Denn das Schiedsgericht war besetzt, wie Satz 2 des Art.
89 Abs. 4 KVG es vorsieht: Es amteten Sozialversicherungsrichterin F.________
als neutrale Person, die den Vorsitz innehat, Schiedsrichterin P.________ als
Vertreterin der Versicherer und Schiedsrichterin Z.________ als Vertreterin der
betroffenen Leistungserbringer. Im Übrigen hat das Bundesgericht die vom selben
Rechtsvertreter erhobene Rüge der fehlenden Verfassungsmässigkeit des
Schiedsgerichtes bereits in E. 3.1 des Urteils 9C_393/2007 vom 8. Mai 2008
verworfen, auf welches an dieser Stelle verwiesen sei.

4.3 Weil die Vorinstanz mit Entscheid vom 9. Juni 2008 über die Klage materiell
entschieden hat, hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an
einer Feststellung der auf Grund der Dauer des kantonalen Verfahrens
behaupteten Rechtsverzögerung; es besteht kein Anlass zu einer solchen Prüfung
(BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29, U 197/96 E. 5b/aa).

4.4 Wenn auch das leitende Mitglied des Schiedsgerichts nach Eingang der
Beschwerdeantwort ausdrücklich den Schriftenwechsel geschlossen und ein Gesuch
um Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung vom 17. August 2006 und
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen hat (Verfügung vom 5.
September 2006), was an sich nicht zulässig ist (BGE 132 I 42 E. 3.3.2 S. 46),
kann vorliegend davon abgesehen werden, den angefochtenen Entscheid aus diesem
Grunde aufzuheben. Denn ungeachtet der Abweisung seines Gesuches hat der
Beschwerdeführer dem Schiedsgericht wiederholt weitere Eingaben gemacht. Die
Vorinstanz hat dieselben nicht etwa aus dem Recht gewiesen, sondern sie zu den
Akten genommen. Bei dieser Sachlage ist das Recht auf Replik im Ergebnis nicht
verletzt.

4.5 Der Beschwerdeführer rügt sodann, es hätte eine Sühneverhandlung
durchgeführt werden müssen. Ein Anspruch hierauf ergibt sich nicht aus
Bundesrecht, sondern allenfalls aus kantonalem Recht. Gemäss § 45 Abs. 1 des
Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich (GSVGer; LS 212.81) führt das leitende Mitglied eine Sühneverhandlung
durch, wenn dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist (lit. a), es beide
Parteien verlangen (lit. b) oder nach Einschätzung des leitenden Mitglieds
Aussicht auf gütliche Einigung besteht (lit. c). Mithin ist die Durchführung
einer Sühneverhandlung nicht zwingend vorgesehen. Ob das kantonale
Verfahrensrecht willkürlich angewendet worden ist, braucht schon deshalb nicht
geprüft zu werden, weil der Beschwerdeführer dies jedenfalls nicht in
ausreichender Form gerügt hat (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.6 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, das kantonale Recht
verlange zwingend die Bezifferung der Rückforderungssumme; in der Klage sei
unzulässigerweise lediglich die Rückerstattung eines gerichtlich zu
bestimmenden Betrages beantragt worden. Diese Vorbringen sind nach zutreffender
Feststellung des kantonalen Gerichts nicht stichhaltig. Die Anforderungen an
die Formulierung des Begehrens beim Rückforderungsprozess wegen
unwirtschaftlicher Behandlung nach Art. 56 KVG bestimmen sich nach Bundesrecht.
Dieses verlangt die Bezifferung des rückzuerstattenden Betrages nicht (vgl.
RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 216, K 9/00 E. 2.2.2; vgl. auch Urteil 9C_393/2007 vom
8. Mai 2008, E. 4.2).

5.
Die von Dr. med. R.________ erhobene Rüge, der santésuisse fehle die
Beschwerdelegitimation, geht schon deshalb ins Leere, weil Kläger die einzelnen
Krankenversicherer sind und die santésuisse nur als deren Vertreter handelt,
was rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zulässig ist (RKUV 2003 Nr. KV 250 S.
216, K 9/00 E. 3.2). Im Übrigen wäre in der seit 1. Januar 2005 in Kraft
stehenden und vorliegend anwendbaren Fassung des Art. 59 Abs. 2 KVG die
Beschwerdelegitimation eines Verbandes der Versicherer ausdrücklich vorgesehen.

6.
Unbegründet ist sodann auch die vom Beschwerdeführer an der
Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen Leistungen in allgemeiner Form
vorgetragene Kritik:

Es betrifft dies namentlich den (insbesondere unter Hinweis auf ein Gutachten
des Bundesamtes für Justiz vom 21. Juni 2007 und einen Bericht des Ethikrates
von 2006) vorgetragenen Einwand, die heutige Praxis des
Pauschalbeanstandungsverfahrens entbehre einer gesetzlichen Grundlage, sei
nicht wissenschaftlich und sage über die Wirtschaftlichkeit der ärztlichen
Behandlung nichts aus. Denn diesen hat das Bundesgericht bereits in E. 4.4 des
Urteils 9C_393/2007 vom 8. Mai 2008, wie dem beschwerdeführerischen
Rechtsvertreter bekannt ist, mit eingehender Begründung verworfen, worauf an
dieser Stelle verwiesen sei.

Was das Vorbringen anbelangt, wonach das Institut der Pauschalbeanstandung auf
einem verbandsbezogenen Index basiere, welcher die Daten sämtlicher Versicherer
berücksichtige, deren Kosten indessen ganz erheblich voneinander abwichen, und
wonach nicht diagnosegestützte Daten ohnehin nicht geeignet seien, Aussagen zur
Vergleichbarkeit der Behandlung zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass sich
diese Unterschiede bei Ärzten derselben Gruppe im Durchschnitt etwa
ausgleichen.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er unter Hinweis
darauf, dass es sich bei der Rückforderung aus Pauschalbeanstandung um eine
Form des Risikoausgleiches zu Lasten der ärztlichen Leistungserbringer handle,
den Standpunkt vertritt, die Durchführung von Pauschalbeanstandungsverfahren
falle nicht in die Kompetenz der Krankenversicherer oder ihres
Branchenverbandes, sondern in diejenige der auch für den Risikoausgleich unter
den Versicherern zuständigen gemeinsamen Einrichtung KVG. Denn diese Auffassung
findet im Gesetz keine Stütze; nirgends wird festgehalten, dass nur die
gemeinsame Einrichtung eine Statistik führen dürfte. Im Übrigen wird den
Faktoren "Alter" und "Geschlecht", welche im Rahmen des Risikoausgleichs im
Sinne von Art. 105 KVG berücksichtigt werden, mit der Zulassung von
Praxisbesonderheiten Rechnung getragen.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der Arzt werde verpflichtet,
Leistungen ab einem gewissen Umfang kostenlos zu erbringen, was gegen das
Verbot der Diskriminierung (Art. 14 EMRK) und der "Sklavenarbeit" (Art. 4 EMRK)
verstosse, übersieht er, dass der Arzt gesetzlich einzig verpflichtet ist, sich
in seinen Leistungen auf das Mass zu beschränken, das für den Behandlungszweck
erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG), d.h. hiefür nicht notwendige Massnahmen
zu unterlassen.

Zu der in der Beschwerde vorgebrachten Kritik an der Rechtsprechung nach BGE
130 V 377, gemäss welcher der Rückerstattungspflicht auch die Vergütungen der
Kosten für die auf Veranlassung des Arztes oder der Ärztin erbrachten
Leistungen sowie die von ihnen verordneten und von den Apotheken abgegebenen
Arzneimittel unterliegen, ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer die in BGE
133 V 37 (in Änderung der Rechtsprechung) daraus abgeleitete Massgeblichkeit
des die Arzt-, die Medikamenten- und die veranlassten Kosten berücksichtigenden
Gesamtkostenindexes (BGE 133 V 37) zugutekommt, weil dieser Wert beim
Beschwerdeführer mit 157 geringer ausfällt als der Index der direkten Kosten
(161), was sich denn auch auf den rückzuerstattenden Betrag auswirkt (vgl. dazu
E. 8 hiernach).

7.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am
23. Mai 2005 sei der das Geschäftsjahr 2003 betreffende Rückforderungsanspruch
längst verjährt (recte: verwirkt) gewesen, da die einjährige Frist am 31.
Dezember 2004 abgelaufen sei. Selbst wenn man mit der Vorinstanz für den Beginn
des Fristenlaufs auf die Rechnungsstellerstatistik abstelle, sei die Klage zu
spät erfolgt, weil der erste Ausdruck der Rechnungsstellerstatistik am 31.12./
1.1. erfolgen könne.

Auch dieser Einwand ist unbegründet. Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt
der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung. Dasselbe galt
nach aArt. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG, in welcher Bestimmung zwar von einer
Verjährungsfrist die Rede war, welche aber in ständiger Praxis als
Verwirkungsfrist betrachtet wurde (BGE 119 V 431 E. 3a S. 433). Die gleiche
Verwirkungsfrist findet auch Anwendung, soweit der Rückforderungsanspruch statt
auf Art. 25 ATSG auf Art. 56 Abs. 2 KVG gestützt wird, weil
rechtsprechungsgemäss auch auf die dort geregelte Rückforderung die
Verwirkungsfrist von aArt. 47 Abs. 2 AHVG (bzw. neu Art. 25 Abs. 2 ATSG) analog
angewendet wird (RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 216, K 9/00 E. 2.1; vgl. zum Ganzen:
BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582). Die vorinstanzliche Festlegung der Kenntnis der
Rechnungsstellerstatistik auf den 4. Juni 2004 ist nicht offensichtlich
unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG).

8.
Das kantonale Schiedsgericht legte dar, dass der Durchschnitt der direkten und
veranlassten Kosten pro Patient beim Beschwerdeführer im Jahr 2003 (gerundet)
Fr. 1'446.- betrug, was einem Index von 157 entspricht, während sich der
Durchschnittswert der Vergleichsgruppe (Index 100) im Jahr 2003 auf (gerundet)
Fr. 923.- pro Patient belief. Es gewährte dem Beschwerdeführer den ohne
Nachweis von spezifischen Praxisbesonderheiten üblichen Zuschlag von 30 % (für
nicht nachgewiesene kleinere Praxisbesonderheiten, allfällige kleinere
statistische Ungenauigkeiten sowie allgemein aus Rücksicht auf die
Therapiefreiheit) und gelangte so zu einem unter dem Gesichtspunkt des
Wirtschaftlichkeitsgebotes noch vertretbaren Index für die direkten und
veranlassten Kosten von 130 (Fr. 1'200.- pro Patient). Die Differenz zwischen
den noch zulässigen durchschnittlichen Kosten pro Patient (Fr. 1'200.-) und dem
für den Beschwerdeführer geltenden Wert (Fr. 1'446.-) multiplizierte es mit der
Anzahl Patienten, woraus ein Rückforderungsbetrag von Fr. 232'224.- (944 x Fr.
246.-) resultierte.

Konkrete, fallbezogene Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen im
angefochtenen Entscheid wird nicht vorgebracht, namentlich auch nicht daran,
dass die Vorinstanz als einzige Praxisbesonderheit ein leicht
überdurchschnittliches Alter der Patienten (55,3 Jahre gegenüber 53,1 Jahren)
anerkannt und dieses als mit dem Zuschlag von 30 % als abgedeckt betrachtet
hat. Auch die Berechnung des Rückerstattungsbetrages wird vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht beanstandet. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht
nicht.

9.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG) und den anwaltlich vertretenen Krankenversicherern eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteil K 150/03 vom 18.
Mai 2004 E. 9 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann