Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 772/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_772/2008

Urteil vom 17. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.
August 2008.

Nach Einsicht
in die Verfügung vom 17. Oktober 2007, mit welcher die IV-Stelle Bern an der
Begutachtung durch Dr. med. H.________, Psychiatrie, und Dr. med. L.________,
Neurochirurgie, trotz den von G.________ mit Schreiben vom 9. Oktober 2007
geäusserten Einwänden festhielt,
in die von G.________ hiergegen gerichtete Beschwerde mit dem Antrag, die
IV-Stelle sei zu verpflichten, die Untersuchungen an verfassungsmässiger,
unabhängiger Stelle durchzuführen, und das von ihm gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2008,
mit welcher das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung,
Verbeiständung) für den kantonalen Prozess abgewiesen wurde (Ziffer 3),
in die von G.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung
sei aufzuheben, die Vorinstanzen seien anzuweisen, ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm für den letztinstanzlichen Prozess
eine Parteientschädigung zuzusprechen, in prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren zu bewilligen
und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
in die gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufhebung von Ziffer 3 der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz eventualiter erhobene
subsidiäre Verfassungsbeschwerde,
in die das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den letztinstanzlichen
Prozess wegen Aussichtslosigkeit abweisende Verfügung des Bundesgerichts vom 7.
Oktober 2008 samt Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen Kostenvorschuss
von Fr. 500.- zu leisten,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss
fristgerecht bezahlt worden ist,
in Erwägung,
dass auf die Beschwerde soweit eingetreten werden kann, als sie sich gegen die
Gegenstand der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2008 bildende
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren
richtet (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008
E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 und weitere Urteile),
dass mithin mangels Anfechtungsgegenstandes auf den sinngemässen Antrag, es sei
für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht
eingetreten werden kann,
dass für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum besteht, weil die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 113
BGG),
dass nach der Rechtsprechung nur über formelle Ausstandsbegehren (Art. 36 ATSG)
mit selbstständig anfechtbarer Zwischenverfügung zu entscheiden ist, während
andere triftige Gründe, die gegen einen Gutachter sprechen mögen (Art. 44
ATSG), im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorgebracht werden
können (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.),
dass die Vorinstanz die Beschwerde, in welcher die vorgesehenen Gutachter
einzig deswegen abgelehnt wurden, weil sie viele Gutachtensaufträge der
IV-Stelle erhielten, als aussichtslos betrachtet hat unter Hinweis auf das
Urteil I 885/06 vom 20. Juni 2007, in welchem das Eidg. Versicherungsgericht
eine Befangenheit derselben Gutachter aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit
von der IV-Stelle verneint hat,
dass das Bundesgericht die Rechtsprechung, gemäss welcher eine ausgedehnte
Gutachtertätigkeit für die Verwaltung keine Befangenheit im Sinne von Art. 36
ATSG zu begründen vermag, unlängst trotz gelegentlich in Rechtsschriften und in
der Literatur vorgebrachter Kritik bestätigt hat (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69,
9C_67/2007 E. 2.4),
dass der Versicherte, wenn er die Gutachtenspraxis der IV-Stelle gerichtlich
überprüfen lassen will, gegen den Endentscheid und nicht gegen die die
Gutachter bezeichnende Verfügung Beschwerde zu erheben hat,
dass das kantonale Gericht die Erfolgsaussichten der gegen die Verfügung vom
17. Oktober 2007 gerichteten Beschwerde damit zu Recht als gering eingestuft
hat,
dass die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das kantonale Verfahren durch die Vorinstanz damit als unbegründet abzuweisen
ist,
dass eine förmliche Behandlung des für das bundesgerichtliche Verfahren
gestellten Gesuches um aufschiebende Wirkung sich damit erübrigt, weil es mit
dem heutigen Urteil hinfällig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann