Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 771/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_771/2008

Urteil vom 16. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 9. Juli 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 11. März 2005
die halbe Invalidenrente des D.________ ab 1. Mai 2005 auf eine Viertelsrente
herabsetzte, was sie mit Einspracheentscheid vom 29. November 2005 bestätigte,
dass D.________ dagegen bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
Beschwerde erhob, welche das seit dem 1. Januar 2007 zuständige
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. Juli 2008 abwies,
dass D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und
sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt,
dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde den Anforderungen an die
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügt und diesbezüglich die
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95 und
Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass der Bericht des Dr. med. V.________ vom 11. April 2005 mit der ohnehin
unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) Übersetzung des Berichts der Frau Dr. med.
P.________ vom 28. Juli 2006, soweit sie den sich bis 29. November 2005
erstreckenden gerichtlichen Prüfungszeitraum (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412;
116 V 246 E. 1a S. 248) betrifft, weitgehend übereinstimmt und wie jener des
Dr. med. Q.________ vom 19. Mai 2005 von Dr. med. H.________ berücksichtigt
wurde, auf welchen die Vorinstanz abstellte,
dass die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Auffassung vom Beweiswert
medizinischer Unterlagen einlässlich begründet hat, weshalb für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 17. November
2005 abzustellen ist und dessen Beweiskraft auch durch die Berichte des Dr.
med. C.________ vom 5. April 2005 und des Dr. med. Q.________ vom 14. Juni 2006
nicht geschmälert wird,
dass die darauf gestützte Annahme einer Arbeitsfähigkeit für angepasste
Tätigkeiten von 70 % nicht offensichtlich unrichtig und daher für das
Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten
wird,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann