Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 770/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_770/2008

Urteil vom 6. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 20. Juni 2008.

Sachverhalt:
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1960 geborenen
Z.________ auf eine Invalidenrente bereits mit Verfügungen vom 6. März 2000 und
8. Mai 2001 mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades abgewiesen
hatte, meldete sich die Versicherte im Juni 2005 erneut zum Rentenbezug an. Die
IV-Stelle lehnte auch dieses Gesuch ab (Verfügung vom 15. August 2005 und
Einspracheentscheid vom 2. Febraur 2007).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2008 ab.
Z.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer Invalidenrente.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die bei einer Neuanmeldung zum Bezug einer
Invalidenrente massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze richtig
dargelegt. Namentlich hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zutreffend
wiedergegeben, wonach für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung
des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung zeitlichen
Ausgangspunkt bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und - bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands - Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 130 V
71 E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

3.
Des Weitern hat das kantonale Gericht gestützt auf die medizinischen Akten,
insbesondere die Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. A.________ vom
27. Januar 2000, 26. März 2001, 15. Juni 2004 und 22. Juni 2005, zu Recht
erkannt, dass der Gesundheitszustand der als Hausfrau qualifizierten
Beschwerdeführerin zwischen der rentenablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom
8. Mai 2001 und dem erneut leistungsverweigernden Einspracheentscheid vom 2.
Februar 2007 weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht eine relevante
Verschlechterung erfahren hat. Jedenfalls können die diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unter dem Blickwinkel der
eingeschränkten Kognition (vgl. E. 1 hievor) keineswegs als offensichtlich
unrichtig betrachtet werden. Auf den Bericht der Klinik X.________ (Fachklinik
für kardiale und psychosomatische Rehabilitation) vom 27. Dezember 2004 kann im
Hinblick auf die "bis auf weiteres" bescheinigte vollständige
Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden. Denn diese Einschätzung der
Klinikärzte wurde durch die von der Versicherten im Verlaufe des stationären
Aufenthalts während eines Wochenendurlaubs erlittene Bandruptur im rechten
oberen Sprunggelenk zumindest wesentlich mitbestimmt, führte doch diese
Verletzung zum vorzeitigen Klinikaustritt, weil die (nunmehr mit einer
Arthrocare-Schiene für sechs Wochen versorgte) Beschwerdeführerin in der Folge
nicht mehr aktiv am Rehabilitationsprogramm teilnehmen konnte. Zuvor hatte sie
"sehr engagiert und motiviert" im Rahmen der viertstärksten von insgesamt fünf
möglichen Belastungsgruppen daran teilgenommen und "war diesen Anforderungen
gewachsen" gewesen. - Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
hätte die Verwaltung im Neuanmeldungsverfahren nur dann eine vor Ort
durchzuführende Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushalt ins Auge fassen
müssen, wenn von einer massgebenden gesundheitlichen Verschlechterung
auszugehen gewesen wäre. Eine solche liegt jedoch nach dem Gesagten nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführerin, welche auch als Gesunde nie erwerbstätig gewesen
war, auf den Schuleintritt der jüngsten Tochter hin einen Statuswechsel
(Teilerwerbstätigkeit mit hälftigem Arbeitspensum) geltend macht, kann auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Selbst bei Annahme
einer derartigen Veränderung kann nach der gemischten Bemessungsmethode
insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren: Hiefür müsste
nämlich - beim vorinstanzlich angenommenen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn - die
funktionelle Leistungseinbusse im erwerblichen Teilbereich über 70 % betragen,
was aufgrund der von sämtlichen Ärzten erhobenen Befunde auszuschliessen ist.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger