Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 767/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_767/2008

Urteil vom 3. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan
Kübler, Stadthausstrasse 125, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8.
August 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene H.________ bezieht aufgrund einer Verfügung vom 8. Mai 2001
seit Oktober 1997 eine Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 44 Prozent. Die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen
stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2007 aufgrund eines Gutachtens des Spitals
X.________ vom 1. Februar 2007 fest, der Gesundheitszustand des Versicherten
habe sich soweit gebessert, dass kein Invaliditätsgrad mehr bestehe. Die
Rentenleistungen würden daher auf Ende Juli 2007 eingestellt.

B.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die gegen die Verfügung der
IV-Stelle vom 6. Juni 2007 erhobene Beschwerde gut und stellte fest, dem
Versicherten stehe weiterhin eine Viertelsrente zu (Entscheid vom 8. August
2008).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Erwägungen:

1.
1.1 Streitig ist, ob der Beschwerdegegner unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten (Art. 17 Abs. 1 ATSG) über Juli 2007 hinaus Anspruch auf eine
Viertels-Invalidenrente (Art. 28 IVG) hat. Konkret geht es um die Frage, ob bis
zur Verfügung vom 6. Juni 2007 - verglichen mit den Verhältnissen, wie sie der
letzten vorangegangenen rechtskräftigen Verfügung mit vollständiger
Anspruchsklärung (vom 8. Mai 2001; vgl. BGE 133 V 108) zugrunde gelegt wurden -
eine anspruchserhebliche Veränderung in den medizinischen oder erwerblichen
Gegebenheiten eingetreten ist.

1.2 Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs
einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Neue medizinische Festlegungen sind revisionsrechtlich nur bedeutsam, wenn sie
eine tatsächliche Veränderung der - hier gesundheitlichen - Verhältnisse zum
Ausdruck bringen. Hingegen stellt die bloss andere, abweichende Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine
revisionsbegründende oder im Rahmen der Revision relevante Änderung dar (BGE
112 V 371 S. 372 unten; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht stellte fest, eine Würdigung des medizinischen
Dossiers vermittle kein schlüssiges Bild in dem Sinne, dass sich seit der
ursprünglichen Verfügung eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes
eingestellt hätte. Die von den Sachverständigen im Spital X.________ (Gutachten
vom 1. Februar 2007) verzeichnete Besserung bezüglich einer
Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule mit radikulärem
sensomotorischem Defizit (vgl. Gutachten der Neurochirurgin Dr. A.________ vom
19. Mai 2000) ergebe sich, anders als der Ausgangsbefund, nicht aus
objektivierender bildgebender Diagnostik. Die Diskrepanz zwischen subjektiven
Angaben des Versicherten und den ärztlich erhobenen Befunden werde nicht
gutachtlich geklärt. Bei gleicher Diagnosestellung bleibe zweifelhaft, ob sich
die Arbeitsfähigkeit des Versicherten tatsächlich verbessert habe. Vielmehr sei
davon auszugehen, die gesundheitliche Einschränkung sei nunmehr anders
eingeschätzt worden. Eine massgebende Besserung des Gesundheitszustands sei
nicht überwiegend wahrscheinlich und mithin kein Revisionsgrund gegeben.

2.2 Die vorinstanzliche Feststellung, eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustands des Beschwerdegegners sei nicht erstellt, betrifft eine
Tatfrage. Deren Beantwortung ist, sofern nicht offensichtlich unrichtig, für
das Bundesgericht verbindlich (oben E. 1.3). Die in der Beschwerdeschrift
enthaltenen Ausführungen weisen nicht auf offensichtliche Unrichtigkeit der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hin. Auch bei Durchsicht der Akten
ergibt sich kein augenfälliger Mangel der entscheidungserheblichen Tatsachen:
Die Beschwerdeführerin übt in erster Linie Kritik an der vorinstanzlichen
Argumentation, die gutachtlichen Feststellungen der Mediziner des Spitals
X.________ seien im Gegensatz zur früheren ärztlichen Einschätzung der Frau Dr.
A.________ nicht durch bildgebende Verfahren untermauert. Sie lässt dabei
unberücksichtigt, dass dieser Umstand die vorinstanzliche Auffassung, es sei
bloss eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts gegeben (oben E. 1.2), stützt. Insgesamt sind die
entscheidungserheblichen Feststellungen des kantonalen Gerichts nicht
offensichtlich unrichtig. Da keine weiteren Fragen streitig sind, hält der
angefochtene Entscheid ohne Weiteres vor Bundesrecht stand.

3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub