Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 765/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_765/2008

Urteil vom 3. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 45/47, 2502
Biel,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 14. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene B.________ leidet aufgrund eines Cauda-Equina-Syndroms seit
Februar 2007 an einer inkompletten Paraplegie und ist daher auf einen Rollstuhl
angewiesen. Die IV-Stelle Schwyz sprach ihm Hilfsmittel zu und erteilte
Kostengutsprache für bauliche Abänderungen seines Wohnhauses. Am 30. Juli 2007
teilte sie dem Versicherten mit, dass sie einen den Kosten eines Treppenliftes
entsprechenden Beitrag an den von ihm gewünschten Vertikallift in der Höhe von
Fr. 34'539.20 übernehme. Der Versicherte machte geltend, der Treppenlift hätte
über eine breitere Plattform verfügen müssen, wodurch ein zusätzlicher
Kostenaufwand von Fr. 10'000.- für bauliche Anpassungen und den Beizug eines
Architekten entstanden wäre. Nach Abklärungen und Durchführung des
Vorbescheidverfahrens sprach ihm die Verwaltung mit Verfügung vom 1. Februar
2008 "für die Plattformbreite" einen weiteren Kostenbeitrag von Fr. 500.- zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des B.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. Juli 2008 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, die Verfügung vom 1. Februar 2008 und der Entscheid vom 14.
Juli 2008 seien aufzuheben und die Sache sei zwecks Ermittlung und Übernahme
der Kosten der baulichen Voraussetzungen für den Einbau eines Treppenlifts an
die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und
und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der (hypothetische) Einbau eines
Treppenliftes als Verbindung zwischen Erd- und Untergeschoss im Haus des
Versicherten den Betrag von Fr. 500.- übersteigende Mehrkosten verursacht hätte
und der Beschwerdeführer daher Anspruch auf einen entsprechenden Kostenbeitrag
hat.

3.
3.1 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts ist die Verwaltung in Bezug auf die
Kosten der notwendigen Anpassungen zu Recht von einem Erfahrungswert in Höhe
von Fr. 500.- ausgegangen. Um den individuellen Bedürfnissen des
Beschwerdeführers zu genügen, sei eine maximale Plattformbreite nötig. Deren
Einbau sei durch eine Anpassung der Brüstung im Erdgeschoss möglich. Davon sei
die Statik des Gebäudes nicht betroffen, weshalb der Beizug eines Architekten
oder Baustatikers nicht erforderlich sei.

3.2 Diese Feststellungen stützen sich auf die fachtechnischen Beurteilungen der
Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und
Betagte (SAHB) vom 26. Oktober 2007 und 4. Januar 2008. Im Rahmen freier
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und unter Bezugnahme auf die
rechtserheblichen Akten sowie in Auseinandersetzung mit den Einwänden des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eingehend und schlüssig begründet, weshalb
darauf abzustellen ist. Zwar ist die Aussage der Vorinstanz, die Anpassung sei
nicht erforderlich, weil die Durchfahrtshöhe immer 2 Meter betrage, insofern
verkürzt, als massgebend nur die Distanz von der Plattform zur Decke ist. In
diesem Zusammenhang ist aber von Bedeutung, dass die SAHB infolge der
Vorbringen des Versicherten mit den zwei in Frage kommenden Lieferanten
Rücksprache genommen hat mit dem Ergebnis, dass beide eine (zusätzliche)
Anpassung des Sturzes im Untergeschoss nicht für notwendig erachteten. Dass
dabei die technischen Rahmenbedingungen (insbesondere die baulichen
Gegebenheiten, das notwendige Ausmass der Plattform und die Grösse der
benutzenden Person) nicht genügend berücksichtigt worden wären, ist nicht
ersichtlich und geht auch nicht aus der Erläuterung in der Angebotszeichnung
der M.________ AG hervor: Danach wurde zwar bei der ursprünglichen Planung des
Treppenlifts angenommen, der Benutzer messe (sitzend) 1,43 Meter, obwohl sich
aus den Akten eine tatsächliche Grösse von 1,51 Metern ergibt. Die falsche
Annahme wurde jedoch nicht als Grenzwert entsprechend der gleichenorts
genannten "max. möglichen Rollstuhlbreite" formuliert und die Möglichkeit, dass
die bestehende Anschrägung des Sturzes dennoch genügt, scheint aufgrund der
Zeichnung keineswegs ausgeschlossen. Auch aus der vom Versicherten ergänzten
und ohnehin unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) Skizze ergibt sich nichts
anderes, bleibt dabei doch fraglich, ob der Beschwerdeführer - als
Nichtfachmann - die Durchfahrtshöhe ab Plattform jeweils an der massgeblichen
Stelle, d.h. im richtigen Abstand von der vorgesehenen Liftführung, gemessen
hat und ob die jeweilige Plattformhöhe bei allen in Frage kommenden Produkten
identisch ist.
Im Übrigen ist eine Beweiswürdigung nicht bereits dann willkürlich, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern
erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 133 I
149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56). Das ist
hier nicht der Fall.

3.3 Nach dem Gesagten können die vorinstanzlichen Feststellungen weder in Bezug
auf den Umfang der notwendigen Anpassungen (Anschrägung der Brüstung im
Erdgeschoss, nicht aber des Sturzes im Untergeschoss) noch hinsichtlich der
Höhe der entsprechenden Kosten als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden
(E. 1). Dass die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sonst wie unrichtig sein
oder Bundesrecht verletzen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
geltend gemacht. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der
Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann