Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 761/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_761/2008

Urteil vom 5. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 21. April 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem
1955 geborenen D.________ ab 1. Januar bis 31. Dezember 2003 eine ganze und ab
1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die gegen
den abweisenden Einspracheentscheid vom 4. Januar 2005 erhobene Beschwerde
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und hielt die
Verwaltung an, eine Begutachtung durchzuführen (Entscheid vom 23. November
2005). Gestützt auf die polydisziplinäre Expertise vom 28. Dezember 2006
verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Auszahlung einer höheren als der bis
anhin erhaltenen Dreiviertelsrente (Verfügung vom 20. April 2007).

B.
Die von D.________ hiegegen angehobene Beschwerde beschied das
Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 30. Juni 2008 abschlägig.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die
Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie der Begutachtungsstelle die
Frage nach der Addition der in den Teilgutachten attestierten
Zumutbarkeitsschätzungen unterbreite und sich diese zur Durchführung eines
Arbeitstrainings äussere. Ausserdem sei von ihr eine Stellungnahme betreffend
die Beurteilung des PD Dr. med. G.________ vom 28. Oktober 2005 zu verlangen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des
Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
ATSG) richtig wiedergegeben. Dem angefochtenen Entscheid können schliesslich
die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten entnommen werden (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf ist zu verweisen.
Anzuführen bleibt, dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen
(BGE 125 V 256 E. 4 S. 261).

2.
Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer inhaltsbezogenen, umfassenden,
sorgfältigen und objektiven bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (vgl. Art. 61
lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend begründet,
weshalb es das Gutachten der Akademie X.________, Spital Y.________) vom 28.
Dezember 2006 im Lichte der bundesgerichtlichen Beweisgrundsätze als
massgebliche Entscheidgrundlage eingestuft und namentlich die im Rahmen der
Gesamtbeurteilung festgelegte Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten
Beschäftigung als den rechtlichen Anforderungen genügend erachtet hat. Die vom
Beschwerdeführer vor Bundesgericht erneuerte Rüge, es sei von den Gutachtern
die Addition der in den Teilgutachten ermittelten Arbeitsunfähigkeitsgrade
nicht diskutiert worden, ändert daran nichts. Die Beschwerde nennt keine
durchschlagenden Argumente, welche die Addition (und sei dies bloss eine
teilweise) der fachärztlichen Einzeleinschätzungen als angezeigt erscheinen
liessen (vgl. etwa Urteil 8C_518/2007 vom 7. Dezember 2007, E. 3.2). Sodann hat
die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers überzeugend entkräftet, der
Beweiswert des Gutachtens sei durch die fehlende Auseinandersetzung mit der
Beurteilung des PD Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 28. Oktober 2005 beeinträchtigt. Sie führte auf der
Grundlage einer in allen Teilen korrekten Beweiswürdigung die Gründe an, welche
ein Abstellen auf die Einschätzung des PD Dr. med. G.________ ausschliessen;
darauf kann verwiesen werden. Immerhin erwähnt die Expertise der Akademie
X.________ das Kurzgutachten des PD Dr. med. G.________. Schliesslich konnte
das kantonale Gericht von der gutachterlichen Zumutbarkeitsschätzung ausgehen,
ohne die Durchführung eines Arbeitstrainings zur Voraussetzung zu machen. Dr.
med. F.________ hat ein solches abschliessend zur möglichen
Leistungsverbesserung vorgeschlagen; zudem nahm er gemäss den nicht
offensichtlich unrichtigen Feststellungen der Vorinstanz an der
interdisziplinären Konsens-Konferenz teil (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse GastroSuisse und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin