Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 757/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_757/2008

Urteil vom 3. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 4. August 2008.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4.
August 2008, mit welchem die den Anspruch des G.________ auf eine halbe Rente
bestätigende, das Revisionsgesuch des Versicherten ablehnende Verfügung der
IV-Stelle Zürich vom 5. November 2007 und die Wiedererwägungsverfügung
derselben vom 14. April (recte: 16. April) 2008 aufgehoben wurden und die Sache
an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen (Einholung eines rheumatologischen Obergutachtens),
über das Revisionsbegehren vom 11. Februar 2002 neu entscheide,

in die von G.________ dagegen gerichtete Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar
2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477
E. 4.2 S. 481 f.),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass etwas anderes nur dann zu gelten hätte und die Rückweisung als
Endentscheid (Art. 90 BGG) zu qualifizieren wäre, wenn sie bloss noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten diente und der unteren Instanz, an
welche zurückgewiesen wird, materiellrechtlich kein Entscheidungsspielraum mehr
verbliebe (vgl. SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131 E. 1.1, 9C_684/2007), was hier nicht
zutrifft,
dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, die
Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sei erfüllt (vgl. dazu
auch BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f.),
dass er hingegen die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für
gegeben hält,
dass es zwar zutrifft, dass die Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen
Endentscheid herbeiführen würde,
dass aber kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen - wie im hier zu
beurteilenden Fall - einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet
wird, in der Regel kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne des Gesetzes verursachen (vgl. Urteile
8C_593/2008 vom 4. August 2008, E. 4, 8C_575/2008 vom 24. Juli 2008, E. 4,
8C_742/2007 vom 4. April 2008, E. 3),
dass nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt wird,
weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte,
dass auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a sowie Abs. 2 BGG (ohne Durchführung eines Schriftenwechsels; Art. 102
Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Gerichtskosten zu tragen hat (Art.
65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Seiler Keel Baumann