Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 756/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_756/2008

Urteil vom 21. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 11. Juni 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1951 geborenen M.________ nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 17. Oktober 2007
rückwirkend ab 1. April 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe
Invalidenrente zusprach,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die von M.________
eingereichte Beschwerde, mit der er zur Hauptsache beantragen liess, es sei ihm
anstelle der halben ab 1. April 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
mit Entscheid vom 11. Juni 2008 abwies,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit
dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die
Invalidenversicherung zu verpflichten, ihm ab 1. April 2006 eine Invalidenrente
auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zu gewähren,
dass das kantonale Gericht die massgebenden Rechtsgrundlagen über Umfang und
Bemessung des Rentenanspruchs sowie den Beweiswert und die Würdigung von
Arztberichten richtig wiedergegeben hat,
dass es in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des
von der IV-Stelle veranlassten psychiatrischen Gutachtens des Dr. med.
K.________, vom 27. April 2007, festgestellt hat, der Beschwerdeführer wäre
trotz seines psychischen Gesundheitsschadens in der Lage, ein Arbeitspensum von
50 % einer Vollzeitbeschäftigung zu verrichten, ohne dass angenommen werden
müsste, er wäre aufgrund seines Leidens für die Mitarbeiter nicht zumutbar,
dass der Versicherte nichts vorbringt, was die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Verletzung
von Bundesrecht beruhend erscheinen liesse (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 95 lit. a BGG), weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich ist (Art.
105 Abs. 1 BGG),
dass aus der fachärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50 % gemäss den
zutreffenden Ausführungen des Versicherungsgerichts keine Invalidität von
mindestens 70 % resultiert, welche nach Art. 28 Abs. 1 IVG den Anspruch auf
eine ganze Rente zu begründen vermöchte,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde zur Hauptsache in einer im Rahmen
der geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen appellatorischen Kritik an der
Beweiswürdigung des Versicherungsgerichts und der dieser zugrunde liegenden,
schlüssigen Expertise des Psychiaters Dr. med. K.________ vom 27. April 2007
erschöpfen, mit der sich das Bundesgericht nicht zu befassen hat, wogegen zu
Recht nicht eingewendet wird, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid
Bundesrecht unrichtig angewendet (Art. 95 lit. a BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Widmer