Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 755/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_755/2008

Urteil vom 28. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen und Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat André M. Brunner, Hauptstrasse 55, 4450 Sissach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 12. Juni 2008.

In Erwägung,
dass S.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, vom 12. Juni 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Gutheissung von Ziffer 3 der
Rechtsbegehren (Ausrichtung einer Parteientschädigung für das teilweise
Obsiegen im Zwischenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege)
beantragt,
dass das Gesuch des S.________ um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf
Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren (Aufhebung des Entscheids vom 12. Juni 2008
und der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 31. Juli 2007 und
Überweisung der Akten zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle
Basel-Landschaft, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
materiellen Beurteilung des Invaliditätsgrades) mit Verfügung vom 15. Dezember
2008 wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer insoweit richtig vorbringt, die Zuständigkeit der
IV-Stelle Basel-Landschaft bestehe mindestens bis zum Entscheid über die
hängige Einsprache gegen ihre Rentenverfügung vom 14. November 2005, woran die
Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Freiburg nichts ändere (vgl. Art. 40
Abs. 3 IVV in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 IVG; SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145, I
232/03 E. 3.1 und 3.3.1),
dass insofern zu Recht gerügt wird, die vorinstanzlich angefochtene Verfügung
vom 31. Juli 2007 sei von einer örtlich unzuständigen IV-Stelle ergangen,
dass die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons
Freiburg bejaht und dementsprechend die Verfügung vom 31. Juli 2007 nicht
aufgehoben hat,
dass offenbleiben kann, ob die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons
Freiburg zum Erlass der Verfügung vom 31. Juli 2007 betreffend die
Neuberechnung der Rente infolge Scheidung gegeben ist,
dass von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassene Verwaltungsakte im
Allgemeinen nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar sind (Urteil I 914/06
vom 3. Oktober 2007 E. 3.2; ZAK 1989 S. 604, I 106/89 E. 1b; vgl. auch BGE 122
I 97 E. 3a/aa S. 99), wie auch in der Beschwerde richtig festgehalten wird,
dass Gegenstand der Verfügung vom 31. Juli 2007 die aufgrund der Scheidung der
Ehe des Beschwerdeführers im September 2006 neu berechnete halbe Rente
(Invaliditätsgrad: 59 %) ist,
dass diese Neuberechnung unbestrittenermassen durch die zuständige
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vorgenommen wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b
IVG und SVR 2008 IV Nr. 46 S. 155, I 143/06 E. 5.3.2),
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit der Verfügung vom 31.
Juli 2007 nicht der von der IV-Stelle Basel-Landschaft ermittelte
Invaliditätsgrad von 59 % neu festgesetzt worden ist und im Falle der
Nichtanfechtung eine res iudicata zu seinem Nachteil bei einer Gutheissung der
Einsprache entstünde,
dass die Verfügung vom 31. Juli 2007, mit deren Vollzug sich der
Beschwerdeführer im Übrigen einverstanden erklärt hat, keinerlei Bedeutung für
den Rentenstreit hat,
dass es daher weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2
BV und von Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG noch eine
Rechtsverweigerung darstellt, wenn die Vorinstanz den in der Verfügung vom 31.
Juli 2007 genannten Invaliditätsgrad von 59 % nicht überprüft hat,
dass die Verfügung vom 31. Juli 2007 von Amtes wegen allenfalls anzupassen sein
wird, wenn das vor der IV-Stelle Basel-Landschaft hängige Verfahren einen
anderen, nicht notwendigerweise höheren Invaliditätsgrad ergeben sollte, wie
auch im angefochtenen Entscheid festgehalten wird,
dass es aus den vorstehenden Gründen nicht Bundesrecht verletzt, dass die
Vorinstanz die - in masslicher Hinsicht nicht bestrittene - Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 31. Juli 2007 nicht aufgehoben (vgl. SVR
2008 IV Nr. 46 S. 55, I 143/06 E. 5.3.4) und das Verfahren nicht (lediglich)
sistiert hat,
dass die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren
offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
dass der Anspruch auf eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Zwischenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Grundsatz
unbestritten ist, die Entschädigung aber entgegen den Erwägungen und
Dispositiv-Ziffer III des Entscheids vom 21. Februar 2008 aus Versehen nicht im
angefochtenen Entscheid (in der Hauptsache) festgesetzt wurde, wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einräumt,
dass die Vorinstanz dies nachzuholen hat,
dass die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 3 der Rechtsbegehren offensichtlich
begründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG),
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach
Art. 109 Abs. 2 und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer nach Massgabe seines Unterliegens kostenpflichtig ist
(Art. 66 Abs. 1 BGG) und ihm nach Massgabe seines Obsiegens eine
Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 2 BGG),
dass in Anwendung des Verursacherprinzips der Kanton Freiburg im Umfang des
Obsiegens des Beschwerdeführers kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art.
66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG; Seiler und andere, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 12 und 43 zu Art. 66 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird mit Bezug auf Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren abgewiesen
und hinsichtlich Ziffer 3 der Rechtsbegehren gutgeheissen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- sind zu vier Fünftel (Fr. 400.-) dem
Beschwerdeführer und zu einem Fünftel (Fr. 100.-) dem Kanton Freiburg
aufzuerlegen.

3.
Der Kanton Freiburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 600.- zu entschädigen.

4.
Das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, hat die
Parteientschädigung für das Zwischenverfahren betreffend unentgeltliche
Rechtspflege festzusetzen.

5.
Diese Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, der IV-Stelle Basel-Landschaft, der
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 28. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler