Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 752/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_752/2008

Urteil vom 9. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge Winterthur, Paulstrasse
9, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
24. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1971 geborene S.________ bezieht mit Wirkung ab Juli 2003 wegen eines
psychischen Leidens eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom
27. September 2005). Die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche
Vorsorge (im Folgenden: Vorsorgeeinrichtung), bei welcher er aufgrund seiner
Beschäftigung als Chemielaborant bei der Firma C.________ AG (Januar 1999 bis
Mai 2000) versichert gewesen war, lehnte es ab, Leistungen aus beruflicher
Vorsorge zu erbringen; die Arbeitsunfähigkeit, die zur späteren Invalidität
geführt habe, sei nicht schon vor Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
eingetreten (Schreiben vom 3. Mai 2007).

B.
S.________ lässt beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage einreichen
und beantragen, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab
Juli 2003 die reglementarische Invaliditätsleistung auszurichten. Das kantonale
Gericht wies die Klage ab (Entscheid vom 24. Juni 2008).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; zusätzlich seien ihm
Verzugszinsen seit Klageeinreichung vor kantonalem Gericht zuzusprechen.
Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen:

1.
1.1 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
angeschlossen war (Art. 23 BVG; seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a BVG). Die
Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit
(Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest
20 Prozent; BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit
Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später eingetretenen
Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).
1.1.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige,
auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).
1.1.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die
versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,
dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche
die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten
Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung
tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über
längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die
gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit.
Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden
Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten.
Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und
erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit
als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn
die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als
Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen
des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung
unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

1.2 Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des
Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die
Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a
BVG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1). Frei überprüfbare
Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den
Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (SVR
2009 BVG Nr. 7 S. 22 E. 2.2, 9C_65/2008).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die eingeklagten
Invalidenleistungen aufzukommen hat. Dies ist vorab davon abhängig, ob vor der
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses Ende Juni 2000 (einschliesslich der
einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) die zur späteren
Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit in einem Umfang von mindestens 20
Prozent bestanden hatte. Soweit die Vorinstanz hierzu Feststellungen zu
entscheidungserheblichen Tatfragen (oben E. 1.2) getroffen hat, darf das
Bundesgericht nach dem Gesagten nur davon abweichen, wenn jene offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Verletzung bundesrechtlicher Grundsätze beruhen.

2.1 Das kantonale Gericht stellte fest, der Kläger habe die Verfügung der
Invalidenversicherung vom 27. September 2005, mit welcher ihm rückwirkend ab
Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei, nicht angefochten.
Ungeachtet des Umstands, dass die Verfügung der beklagten Vorsorgeeinrichtung
nicht eröffnet worden sei, könne nur geprüft werden, ob die Festlegung des
Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unhaltbar sei. Im
Februar/März 2000 hätten zwei Psychiater ein Vorläuferstadium einer Störung aus
dem schizophrenen Formenkreis zur Diskussion gestellt. Ende 2001 sei eine
paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Die Invalidenversicherung habe
den Beginn des Wartejahres vor dem Anspruchsbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
[in der bis Ende 2007 gültigen Fassung, seither Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG])
gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten (des Dr. G.________ vom 15. Juni
2005) auf Juli 2002 festgesetzt, als der Kläger zum wiederholten Mal, wohl
krankheitsbedingt, eine Stelle in seinem angestammten Beruf verloren habe. Die
Annahme, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses sei eine nach Art. 23 BVG
versicherte Arbeitsunfähigkeit eingetreten, setze voraus, dass sich die
Gesundheitsschädigung effektiv auf die Arbeitsleistung ausgewirkt habe. Die
erste längerdauernde psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei für den Zeitraum
1. Februar bis 31. Mai 2000 ausgewiesen. Möglicherweise sei diese
Arbeitsunfähigkeit bereits der Schizophrenie zuzuschreiben. Dies stehe indessen
nicht fest, denn die Wahn- und Beziehungsideen hätten sich im Jahr 2000 erst
vage dargestellt; die betreffende Diagnose sei anderthalb Jahre später erfolgt.
Wenn die Ärzte davon ausgingen, ab Mitte 2000 sei eine "zunehmend
dekompensierende Situation" eingetreten, bedeute dies nicht, dass zu Beginn
dieser Zeitspanne bereits die dekompensierte Situation und eine darauf
beruhende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätten. Es gebe Anzeichen, dass die von
Februar bis Mai 2000 dauernde Arbeitsunfähigkeit von der Schizophrenie
herrühre; allerdings sei dies nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt. Zudem werde damit nicht eine "durchgehende
Arbeitsunfähigkeit" belegt; der Verlauf einer Schizophrenie könne Zeiträume
vollständiger Rückbildung aufweisen. Die Festlegung des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung auf Mitte Juli 2002 sei mit
Blick auf die gesamten Umstände nicht offensichtlich unhaltbar. Der im
Gutachten erwähnte alternative Beginn im Jahr 2001 falle ebenfalls in die Zeit
nach dem Ende der Versicherung bei der Beklagten (E. 6 des angefochtenen
Entscheids).
2.2
2.2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2000 bis zum
Dahinfall des Arbeitsverhältnisses mit der Firma C.________ AG Ende Mai 2000
vollständig arbeitsunfähig war (Zeugnisse der Psychiaterin Dr. W.________ vom
25. Mai und 28. August 2000). Als Grund gab die Ärztin eine "depressive
Entwicklung" an (Meldung zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 29. Mai
2000). Der zuweisende Arzt der Psychiatrischen Universitätsklinik X.________
führte im Frühjahr 2000 aus, diagnostisch sei das psychopathologische
Zustandsbild zur Zeit nicht eindeutig einzuordnen; sei anderthalb Jahre zuvor
ein depressives Syndrom im Vordergrund gestanden, so dominierten nun
"Beziehungsideen und eine mögliche Wahnstimmung". Daneben betreibe der Patient
einen Substanzenmissbrauch. Differentialdiagnostisch sei an eine
"Prodromalphase einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis oder an eine
Substanzen-induzierte Störung" zu denken (Bericht vom 15. März 2000; vgl. auch
das Schreiben der Frau Dr. W.________ vom 14. März 2006).
2.2.2 Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt in der
Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG
zusammen (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Allenfalls greift eine auf offensichtliche
Unrichtigkeit der Festsetzung durch die IV-Stelle eingeschränkte
Überprüfungsbefugnis des Berufsvorsorgegerichts (BGE 134 V 20 E. 3.1.2 S. 21
mit Hinweisen; zur Verbindlichkeit der Beschlüsse der Invalidenversicherung für
die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge: BGE 132 V 1 E. 3 S. 3; 130 V 270 E.
3.1 S. 273). Falls der sachliche und der zeitliche Zusammenhang hier gegeben
sein sollten, so wäre die Festlegung der Invalidenversicherung über den Beginn
der Wartezeit angesichts der während der letzten Monate des
Vorsorgeverhältnisses unstreitig bestehenden Arbeitsunfähigkeit allerdings
unerheblich.

Damit stellt sich die Frage, ob die ab Februar 2000 ausgewiesene
Arbeitsunfähigkeit in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
späteren Invalidität stehe.

2.3 Das kantonale Gericht bezeichnet den Bestand eines sachlichen Zusammenhangs
bezüglich der Ursache der vor Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bestehenden
Arbeitsunfähigkeit einerseits und der späteren Invalidität anderseits als nicht
überwiegend wahrscheinlich (S. 11).
2.3.1 Diese Würdigung ist mit dem sozialversicherungsrechtlichen Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht vereinbar; danach ist derjenige
Sachverhalt massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der
wahrscheinlichste ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Die Vorinstanz führt -
abgesehen von einem Hinweis auf die im Jahr 2000 noch bestehende Zurückhaltung
der Mediziner betreffend die Diagnose - keine Umstände an, welche die für einen
einheitlichen Verlauf des Gesundheitsschadens sprechenden Indizien in Frage
stellen könnten. Nicht nur bestanden schon im Frühjahr 2000 deutliche Hinweise
auf das Zustandsbild einer paranoiden Schizophrenie bei narzisstischer
Persönlichkeitsstruktur (vgl. die oben unter E. 2.2.1 zitierten Berichte);
entscheidend ist, dass alle späteren ärztlichen Stellungnahmen die damalige
Verdachtsdiagnose bestätigen. Der psychiatrische Administrativgutachter Dr.
G.________ stellt die früher in den Vordergrund gestellte Depression als Teil
einer stetigen und kohärenten Entwicklung dar:
"Ich kann die in den Vorakten gestellten Diagnosen im Wesentlichen bestätigen.
Es findet sich in der Biographie eine sich seit der Kindheit durchziehende
Kette von mehr oder weniger auf- und ins Gewicht fallenden psychischen
Symptomen. Wenn man die Kinderangst, die Schlafstörungen des Jugendlichen, die
Depression und den Suizidversuch des Adoleszenten, dessen exzessiven
Drogenkonsum und die Militärdienstuntauglichkeit, den Bad-Trip mit Flash-Backs
des jungen Erwachsenen und die seither einsetzende psychische Dekompensation
als kontinuierliche Reihe überblickt, erhält man den Eindruck eines Kontinuums.
Ob es sich bei diesen einzelnen Auffälligkeiten um Symptome 'verschiedenartiger
psychischer Krankheiten' handelt oder um verschiedene Spitzen desselben
Eisberges, braucht hier nicht entschieden zu werden" (S. 12).
Im Übrigen wird die Darstellung der Gesundheitsschädigung auch später mit dem
Befund einer mittelgradig depressiven Episode diagnostisch ergänzt (so im
Bericht der Tagesklinik des Psychiatrischen Dienstes Y.________ vom 23. April
2003). Die gutachtliche Beschreibung der konkreten Einschränkungen umfasst
schliesslich unter anderen auch Symptome, die typischerweise bei einer
Depression auftreten (Störung von Konzentration, Aufmerksamkeit und
Merkfähigkeit, sekundäre Schwankungen von Stimmung und Antrieb; Expertise des
Dr. G.________ vom 15. Juni 2005, S. 13).
2.3.2 Unter diesen Umständen drängt sich der Schluss auf, dass sich die
echtzeitlich festgehaltene Verdachtsdiagnose überwiegend wahrscheinlich
nachträglich erhärtet hat. Die Verneinung eines sachlichen Zusammenhangs durch
das kantonale Gericht beruht auf einer unhaltbaren Rezeption der ärztlichen
Stellungnahmen und überdies auf einer unzutreffenden und somit
bundesrechtswidrigen Handhabung des Beweismasses der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit.

2.4 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem zeitlichen Zusammenhang verhält.
2.4.1 Das kantonale Gericht hat über den Verlauf der gesundheitlichen
Verhältnisse und des dadurch bedingten Ausfalls in der Leistungsfähigkeit für
den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus der Firma C.________ AG bis zum
Eintritt der Invalidität unter dem Gesichtspunkt des zeitlichen Zusammenhangs
keine Feststellungen getroffen, weil es in Anlehnung an die
Invalidenversicherung eine jedenfalls erst nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit als massgebend erachtete.
Soweit in entscheidungserheblichen Punkten keine vorinstanzlichen
Feststellungen vorliegen, ist das Bundesgericht befugt, den massgebenden
Sachverhalt frei zu prüfen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.4.2 Das zu Handen der Invalidenversicherung erstellte psychiatrische
Administrativgutachten des Dr. G.________ vom 15. Juni 2005 verortet als
"spätesten" Zeitpunkt der Entstehung einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit
einmal die Entlassung bei der Firma I.________ AG Ende Juli 2002 (S. 13 Ziff.
6); an anderer Stelle gibt der Sachverständige an, der Beschwerdeführer sei
infolge der schizophrenen Psychose "spätestens seit dem Jahre 2001 praktisch
dauernd arbeitsunfähig". Die Frage, inwiefern diese (in unterschiedlichen
Kontexten abgegebenen und weiter nicht begründeten) divergierenden
Einschätzungen Raum für eine früher einsetzende Arbeitsunfähigkeit lassen, ist
anhand des tatsächlichen erwerblichen Verlaufs zu prüfen.
2.4.3 Die Arbeitslosenversicherung ging davon aus, der Beschwerdeführer sei
während der Bezugsrahmenfrist, welche am 17. November 2000 begonnen hatte,
vermittlungsfähig gewesen (Bescheinigung vom 21. Mai 2007). Auch liegt für die
interessierende Zeit ein positives Arbeitszeugnis der Firma E.________ GmbH
betreffend eine von Mitte Januar bis Ende April 2001 befristete Beschäftigung
als Standbauer vor. Der Beschwerdeführer wurde zwar bereits während einer von
Juli bis September 2001 befristeten Anstellung als Chemielaborant bei der Firma
R.________ AG wegen "nicht nachvollziehbaren Verhaltens" verwarnt (Schreiben
des Arbeitgebers vom 6. September 2001). Insgesamt zeigt sich aber, dass der
Beschwerdeführer nach einem Auslandaufenthalt (Juni bis September 2000) und
einer Periode der Arbeitslosigkeit (Oktober/November 2000) mehrere Stellen
innehatte (Dezember 2000 bis Januar 2001 [Firma T.________ AG], Mitte Januar
bis April 2001 [Firma E.________ GmbH] sowie Juli bis September 2001 [Firma
R.________ AG]); nach einer Hospitalisierung (16. November 2001 bis 11. Januar
2002) folgte ab Mitte Februar 2002 eine knapp halbjährige Anstellung bei der
Firma I.________ AG, welche der Arbeitgeber wegen unentschuldigter Absenzen und
einer ohne Auftrag erfolgten Laborverrichtung auf Ende Juli 2002 kündigte
(Schreiben vom 24. Juni 2002). Damit muss davon ausgegangen werden, es habe
während beträchtlicher Zeit wieder vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden und
aus damaliger Sicht eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit
erwartet werden dürfen. Insgesamt ist weder bewiesen noch beweisbar, dass der
Beschwerdeführer im beschriebenen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen in
seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Die fraglichen Tätigkeiten
stellen sich denn auch nicht als Eingliederungsversuche dar und beruhten nicht
massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers (vgl. oben E. 1.1.2).
Mithin kann der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Arbeitsunfähigkeit bei
noch bestehendem Vorsorgeverhältnis und der späteren Invalidität nicht bejaht
werden; der Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin entfällt.

3.
Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten
(Art. 64 BGG) wird bewilligt, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt
sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372), nicht hingegen im Sinne
der unentgeltlichen Verbeiständung, da es an einer rechtsanwaltlichen
Vertretung fehlt (BGE 135 I 1). Es sei indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz
zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten von Fr.
500.- dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse
genommen.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub