Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 749/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_749/2008

Urteil vom 16. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
O.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin
Ursula Reger-Wyttenbach,
Schaffhauserstrasse 18, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 3. Juli 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch des 1959 geborenen O.________
um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 10. November 2005
ablehnte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 festhielt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der
von O.________ eingereichten Beschwerde die Sache mit Entscheid vom 29. August
2006 zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle
zurückwies,
dass die IV-Stelle das Rentengesuch nach Bezug weiterer Arztberichte und eines
polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle A.________, Spital
B.________, vom 25. September 2007 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
mit Verfügung vom 29. Januar 2008 wiederum ablehnte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von O.________ hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2008 abwies,
dass O.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und
der Verfügung der IV-Stelle sei ihm ab 1. September 2004 eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen
Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung, und
neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer nach den auf dem Gutachten der Begutachtungsstelle
A.________ vom 25. September 2007 beruhenden Feststellungen der Vorinstanz in
seinem angestammten Beruf als Koch zu 80 % arbeitsfähig ist, sofern
Servicetätigkeiten ausgeschlossen und die Kriterien einer leichten körperlichen
Tätigkeit eingehalten sind,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diese
Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer
Bundesrechtsverletzung beruhend erscheinen lassen könnte (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb diese für das Bundesgericht
verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass das kantonale Gericht insbesondere zutreffend festgehalten hat, unter
welchen Voraussetzungen die von der Begutachtungsstelle des Spitals B.________
diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nach der Rechtsprechung (BGE 130 V
352 E. 2.2.3 S. 353) eine Invalidität zu begründen vermag und dass diese
Störung im vorliegenden Fall nach Auffassung der Experten keine Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit hat,
dass die Ausführungen in der Beschwerde hieran nichts zu ändern vermögen und
insbesondere der Umstand, dass die Angaben der behandelnden Psychiaterin Frau
Dr. med. F.________ vom 9. Oktober 2006 den Sachverständigen allenfalls nicht
in ihrer Gesamtheit bekannt waren, nicht ausschlaggebend ist, weil diese im
Wesentlichen von der Auffassung der Ärztin Kenntnis hatten,
dass sich die übrigen Vorbringen des Versicherten zur Hauptsache in einer im
Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen appellatorischen Kritik
an der Beweiswürdigung der Vorinstanz erschöpfen,
dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % im angestammten Beruf zu keinem
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führt, weshalb kein
Rentenanspruch besteht,
dass sich eine ergänzende Begutachtung in Bezug auf die fachärztlicherseits
diagnostizierte somatoforme Schmerzsstörung erübrigt, weil der rechtserhebliche
medizinische Sachverhalt auch in dieser Hinsicht umfassend abgeklärt wurde und
zusätzliche Untersuchungen zu keinem abweichenden Resultat zu führen
vermöchten, sodass dem Eventualantrag nicht stattzugeben ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Widmer