Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 748/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_748/2008

Urteil vom 9. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 14. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene K.________ arbeitete von Juni 1992 bis Oktober 1997 als
Schiffsführer bei der M.________ AG. Am 22. Oktober 1997 meldete er sich unter
Hinweis auf einen Bandscheibenschaden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Am 28. Januar 1999 musste er sich einer Spondylodese L 4/5
unterziehen. Mit Verfügung vom 31. Mai 1999 sprach ihm die IV-Stelle des
Kantons St. Gallen rückwirkend ab 1. September 1998 bei einem Invaliditätsgrad
von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Am 12. September 2001 verfügte die
IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Widerruf einer Verfügung vom 6. August
2001, mit der sie die ganze Rente auf eine halbe herabgesetzt hatte, und traf
in der Folge weitere Abklärungen. Am 22. Oktober 2001 eröffnete die IV-Stelle
K.________, er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Im Oktober 2004
erlitt der Versicherte bei einem Unfall multiple Verletzungen, welche lang
dauernde ambulante und stationäre Behandlungen nach sich zogen. Gestützt auf
umfangreiche Abklärungen, u.a. ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS) am Spital X.________ vom 31. Dezember 2005 und eine berufliche
Abklärung in der BEFAS vom 2. bis 20. Juli 2007 (Schlussbericht vom 10. Oktober
2007) ermittelte die nunmehr zuständige IV-Stelle Schwyz einen Invaliditätsgrad
von nur noch 63 %, worauf sie die ganze Invalidenrente nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. Februar 2008 ab 1. April 2008
revisionsweise auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte.

B.
Die von K.________ hiegegen mit dem Antrag auf Weitergewährung der ganzen
Invalidenrente über den 31. März 2008 hinaus eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 14. Juli 2008).

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei
die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese, eventuell nach
zusätzlichen medizinischen Abklärungen, über den Rentenanspruch neu verfüge; es
sei weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend
festgehalten hat, gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Revision einer Invalidenrente. In
Betracht fallen insbesondere eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes
und Veränderungen der erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Zeitlicher Ausgangspunkt
für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
zwischen 31. Mai 1999 (verfügungsweise Zusprechung einer ganzen Invalidenrente)
und 8. Februar 2008 (Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente) eine Verbesserung
eingetreten ist, welche die Herabsetzung der Rente rechtfertigt.

3.1 Die Vorinstanz zitierte sehr einlässlich die Arztberichte aus der Zeit der
ursprünglichen Rentenzusprechung wie auch der Herabsetzung der ganzen auf eine
Dreiviertelsrente. Mit Bezug auf eine revisionserhebliche Änderung des
medizinischen Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht jedoch keine
Feststellungen getroffen, an welche das Bundesgericht gebunden wäre. Dieses
kann den Sachverhalt selbst ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.2 Ursprünglich erhielt der Beschwerdeführer ab 1. September 1998 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen. Diese wurde am 31. Mai 1999 verfügt und stand in
Zusammenhang mit der am 28. Januar 1999 durchgeführten Spondylodese L 4/5 und
den damit vor sowie nach dem Eingriff einhergehenden Beschwerden. Immer noch
wegen des Rückenleidens sah die IV-Stelle gemäss Schreiben vom 22. Oktober 2001
von einer revisionsweisen Herabsetzung der ganzen Invalidenrente ab.
Anschliessend trat eine Anpassung und Angewöhnung an die Operationsfolgen ein,
und im Gutachten der MEDAS vom 19. Januar 2006 wurde von einem klinisch derzeit
erfreulichen Operationsresultat berichtet; die persistierende
Schmerzsymptomatik sei organisch nicht zwingend nachvollziehbar. Die von den
Ärzten der MEDAS attestierte Teilarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer
angepassten Tätigkeit ist im Lichte dieser neuen Befunde nachvollziehbar und
kann als Ausdruck eines revisionsrechtlich erheblichen, verbesserten
Gesundheitszustandes betrachtet werden.
Im Weiteren trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2004 einen
Unfall mit gravierenden Verletzungen (Acetabulumfraktur rechts mit Einstrahlung
bis in den oberen Schambeinast rechts, nicht dislozierte Fraktur des unteren
Schambeinastes rechts sowie mehrere weitere Kontusionen, Frakturen und eine
traumatische Blasenruptur) erlitten hat. Zur Behandlung der Unfallfolgen musste
er sich wiederum mehreren Eingriffen unterziehen. Der Unfall ereignete sich
indessen in einem Moment, als der Versicherte bereits seit Jahren die
höchstmöglichen Leistungen der Invalidenversicherung in Form einer ganzen Rente
bezog. Auch im Zeitraum, in welchem die Unfallfolgen behandelt wurden und sich
erheblich auf seine Leistungsfähigkeit auswirkten, hatte der Versicherte
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, was er zu übersehen scheint, wenn er
auf die Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation durch das Unfallereignis
hinweist. Mit Blick auf den Zeitablauf und die durchgeführten Therapien
erscheint es plausibel, dass MEDAS (Gutachten vom 19. Januar 2006) und BEFAS
(Schlussbericht vom 15. Oktober 2007) für den Zeitraum ab Januar 2008 auf eine
Verbesserung des Leistungsvermögens des Versicherten geschlossen haben.

3.3 Ist nach dem Gesagten ein Revisionsgrund anzunehmen, kann die hauptsächlich
auf dem Gutachten der MEDAS und dem Schlussbericht der BEFAS beruhende
Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei wieder in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsfähig, weder als
offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, noch basiert sie auf einer
Bundesrechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt
(E. 1 hievor).

4.
Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen
Invaliditätsgrad von 64 %, wobei das Invalideneinkommen auf den Tabellenlöhnen
gemäss den Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik
beruht. Die Festsetzung des Invalideneinkommens wird in der Beschwerde gerügt.
Der Versicherte macht geltend, aufgrund der zahlreichen Einschränkungen wie
verlangsamtes Arbeitstempo, erforderliche Zusatzpausen usw. nicht mehr
vermittelbar zu sein. Ein Einkommensvergleich sei daher im Rahmen geschützter
Arbeitsplätze durchzuführen. Die in Würdigung der umfangreichen medizinischen
Unterlagen und des Berichts der BEFAS getroffene Annahme des kantonalen
Gerichts, der Beschwerdeführer könne seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem
ihm offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerblich verwerten, ist
ebenfalls nicht offensichtlich unrichtig und beruht auch nicht auf einer
Bundesrechtsverletzung. Inwiefern die Vorinstanz sodann Art. 16 ATSG verletzt
haben soll, ist im Hinblick darauf, dass das Invalideneinkommen im vorliegenden
Fall anhand von Tabellenlöhnen ermittelt werden kann, ebenso wenig ersichtlich
wie die behauptete Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes. Im Übrigen hat das
kantonale Gericht den Einkommensvergleich, soweit im Rahmen der für das
Bundesgericht geltenden Kognition (E. 1 hievor) einer Überprüfung zugänglich,
korrekt durchgeführt.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom unterliegenden
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der
Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer