Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 746/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_746/2008
{T 0/2}

Urteil vom 19. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi
Thomann,

gegen

Firma X.________ AG, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher Dr. Daniel Menzi.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 7. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1936 geborene F.________ arbeitete vom 1. November 1974 bis zu seiner
Pensionierung am 31. August 2001 bei der Firma X.________ AG. Er war bei der
Pensionskasse Energie (vormals: Pensionskasse Schweizerische
Elektrizitätswerke; nachfolgend PKE) vorsorgeversichert (technisches
Eintrittsdatum: 1. Dezember 1965).

Am 4. Juni 2002 erhob er (gemeinsam mit einem anderen, hier nicht weiter
interessierenden Arbeit-/Vorsorgenehmer, L.________) beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Klage mit dem Rechtsbegehren: Die Firma X.________ AG sei
zu verpflichten zu ermitteln, wie hoch sein versichertes Einkommen sei, wenn in
der bisher angewandten Berechnungsformel die Schichtzulagen berücksichtigt
würden. Des Weitern sei sie zu verpflichten, der Pensionskasse Schweizerische
Elektrizitätswerke einen noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.

Mit Entscheid vom 17. November 2003 hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn die Klage insoweit gut, als es die Firma X.________ AG verpflichtete,
den versicherten Lohn unter Einbezug der Schichtzulagen zu bestimmen; nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Teilentscheides werde über die Höhe des
versicherten Lohnes und die nachzuzahlenden Beiträge befunden. Eine dagegen
gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Firma X.________ AG wies das
Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) ab (Urteil B 118/03 vom 3. Juni
2004).
A.b Am 16. Februar 2005 ergänzte F.________ das Begehren wie folgt: a) Es sei
das versicherte Einkommen unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 1 BVG
rückwirkend zu berechnen. b) Es sei das versicherte Einkommen unter
angemessener Berücksichtigung aller innerhalb der Verjährungsfrist bezogenen
AHV-pflichtigen Entschädigungen (Schicht-, Erschwernis- und Jubiläumszulagen,
Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Überzeit- und Wegentschädigungen) zu
berechnen. c) Bei der Berechnung des versicherten Einkommens seien die
durchschnittlich pro Monat erzielten Schichtzulagen zum Brutto-Monatsgrundlohn
zu addieren und mit dem Faktor 13 zu multiplizieren. d) Bei der Berechnung des
versicherten Einkommens seien die von der PKE innerhalb der Verjährungsfrist
und seit Klageerhebung vorgenommenen Überschussverwendungen zu berücksichtigen.
e) Die Firma X.________ AG sei zu verpflichten, der PKE zu Gunsten des Kontos
von F.________ einen Betrag zu bezahlen, der sich nach folgender Formel
berechnet: Zusatzbeitrag ./. 35 % der Erhöhung des versicherten Einkommens. f)
Die von der PKE F.________ ausbezahlte Rente und Alters-Kinderrente seien mit
Wirkung seit wann rechtens und unter Berücksichtigung des neu versicherten
Einkommens zu erhöhen.

In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das kantonale
Versicherungsgericht die Firma X.________ AG im Sinne eines Teilentscheides,
den versicherten Lohn nicht nur unter Einbezug der Schichtzulagen, sondern auch
der Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen
und Überzeitentschädigungen zu bestimmen. Im Übrigen wies es die Klage ab,
soweit darauf eingetreten werden könne (Entscheid vom 27. September 2005). Eine
dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Firma X.________ AG hiess
das EVG, soweit es darauf eintrat, mit Urteil B 115/05 vom 10. April 2006 gut
und hob den kantonalen Entscheid insoweit auf, als die Firma X.________ AG
darin verpflichtet wurde, den versicherten Lohn unter Einbezug der
Gratifikationen, Jubiläumszulagen, Wegentschädigungen, Erschwerniszulagen und
Überzeitentschädigungen zu bestimmen; in diesem Umfang wies es die Klage des
F.________ gemäss Änderung vom 16. Februar 2005 ab.
A.c Am 14. Juni 2006 teilte die Firma X.________ AG die unter Einbezug der
Schichtzulagen (1997: Fr. 5'844.-; 1998: Fr. 6'428.-; 1999: Fr. 5'988.-; 2000:
Fr. 5'256.-; 2001: Fr. 5'382.-) neu ermittelten versicherten Einkommen des
F.________ für die Jahre 1997 bis 2001 mit. Die PKE reichte Berechnungen der
erworbenen Leistung bzw. des Barwertes und Erläuterungen zu denselben nach.
A.d Mit Entscheid vom 7. Juli 2008 verpflichtete das kantonale
Versicherungsgericht die Firma X.________ AG in teilweiser Gutheissung der
Klage, der PKE zu Gunsten von F.________ Fr. 7'954.75 (Fr. 6'564.90
[ordentliche Beiträge] + Fr. 1'389.85 [Zusatzbeiträge]) zu bezahlen, nebst Zins
ab 1. September 2001 im Sinne der Erwägungen. Des Weitern sprach es F.________
eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu.

B.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei in Bezug auf den von der
Firma X.________ AG zu bezahlenden Zusatzbeitrag, mithin in Bezug auf Fr.
1'389.85 aufzuheben. Die Firma X.________ AG sei zu verpflichten, der PKE als
Zusatzbeitrag Fr. 46'434.95, nebst Zins von 4 % ab 1. September 2001 zu
bezahlen. Der kantonale Entscheid sei auch hinsichtlich der darin
zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 750.- aufzuheben und die Firma
X.________ AG sei zu verpflichten, F.________ für das kantonale Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 7'500.- zu bezahlen. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.

Die Firma X.________ AG schliesst auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der
Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Die als Mitinteressierte zum
Verfahren beigeladene PKE und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig ist, welche Zusatzbeiträge gemäss Art. 13 der Statuten der PKE aus der
rückwirkenden Erhöhung des versicherten Einkommens wegen Einbezugs der
Schichtzulage (Urteil B 115/05 vom 10. April 2006) resultieren. Während die
Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin Zusatzbeiträge in der Höhe von Fr.
1'389.85 für richtig halten, macht der Beschwerdeführer solche von Fr.
46'434.95 geltend. Daneben besteht unter den Parteien auch Uneinigkeit in der
Frage des anwendbaren Zinssatzes.

3.
3.1 Bei der PKE handelt es sich um eine Vorsorgeeinrichtung mit
Leistungsprimat, bei welcher sich die Rentenhöhe über den zuletzt versicherten
effektiven Verdienst definiert, indem das Leistungsziel in Prozenten davon
festgesetzt wird. Da die Beiträge und die Einkaufssummen sich somit rechnerisch
auf das Leistungsziel beziehen, muss jede Lohnerhöhung rückwirkend
nachfinanziert werden (zum Ganzen: Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der
beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 109 Rz. 26). Gleiches
gilt für den nachträglichen Einbezug der Schichtzulagen in das versicherte
Einkommen, weil sich dieser wie eine (nachträgliche) Lohnerhöhung auswirkt.

3.2 Gemäss Art. 13 der Statuten der PKE ist bei jeder Erhöhung des versicherten
Einkommens ein Zusatzbeitrag zu entrichten; dieser ist aufgrund der
versicherungstechnischen Grundsätze der PKE zu ermitteln (Ziff. 1). Der
Verwaltungsrat kann die Zusatzbeiträge herabsetzen, wenn dies die finanzielle
Lage zulässt (Ziff. 2 Satz 1). Der Arbeitgeber beteiligt sich am Zusatzbeitrag
in Abhängigkeit vom Alter des Versicherten im Zeitpunkt der Erhöhung, nach der
in den Statuten enthaltenen Tabelle bei 40 Jahren oder weniger mindestens mit
60 %, bei 65 Jahren mit 86,8 % (vgl. Ziff. 3). Zu dieser Bestimmung findet sich
im Anhang der Statuten der PKE ein Beispiel, wie der aus dem höheren Einkommen
resultierende zusätzliche Rentenbetrag und die (für die Finanzierung desselben
erforderlichen) Zusatzbeiträge ermittelt werden.

4.
4.1 Das für die Berechnung der Altersrente (Art. 23 Ziff. 1 Satz 3 der Statuten
der PKE) massgebende zuletzt gemeldete versicherte Einkommen (Art. 18 Ziff. 2
der Statuten der PKE) umfasst gemäss Urteil B 118/03 vom 3. Juni 2004 auch die
Schichtzulagen, nicht aber die anderen Zulagen (Urteil des EVG B 115/05 vom 10.
April 2006) und beträgt - wie unbestritten ist - Fr. 70'700.-. Auch die daraus
resultierende zusätzliche Altersrente, welche dem Rentensatz (63,559 %) auf der
(Fr. 6'000.- betragenden) Differenz zwischen dem versicherten Lohn ohne
Schichtzulagen (Fr. 64'700.-) und dem versicherten Lohn mit Schichtzulagen (Fr.
70'700.-) entspricht (Art. 23 Ziff. 1 Satz 3 der Statuten der PKE) und sich
damit auf Fr. 3'813.55 beläuft, ist nicht umstritten.

4.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers betrifft die vom Arbeitgeber an
die Vorsorgeeinrichtung zu leistenden Zusatzbeiträge. Diese dienen der
Finanzierung der Leistungen, haben aber keinen Einfluss auf deren Höhe: Die
Rentenhöhe richtet sich bei der zum Verfahren beigeladenen Pensionskasse als
einer Vorsorgeeinrichtung mit Leistungsprimat (E. 3.1 hiervor) nach dem zuletzt
versicherten Einkommen (Art. 18 Ziff. 2 und Art. 23 Ziff. 1 Satz 3 der Statuten
der PKE). Auf die Freizügigkeitsleistung (Art. 30 der Statuten der PKE) haben
die Zusatzbeiträge bereits insofern keinen Einfluss, als der seit 1. September
2001 pensionierte Versicherte eine solche nicht beansprucht hat und jetzt nicht
mehr beanspruchen kann. Sind die Zusatzbeiträge mithin ohne Einfluss auf die
dem Beschwerdeführer konkret zustehenden Leistungen, stellt sich die Frage nach
dem Vorliegen eines (schutzwürdigen) Interesses an der anbegehrten Änderung des
angefochtenen Entscheides. Ein solches ist beim Beschwerdeführer nicht
ersichtlich; an der Leistung der Zusatzbeiträge ein Interesse haben könnte
einzig die Vorsorgeeinrichtung, welche indessen auf die Einforderung derselben
gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet hat (vgl. auch Art. 13 Ziff. 2 der
Statuten der PKE, wonach die Pensionskasse die Zusatzbeiträge herabsetzen
kann). Bei dieser Sachlage ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers
zu verneinen und auf das Rechtsmittel, soweit es die Zusatzbeiträge (und deren
Verzinsung) betrifft, nicht einzutreten.

5.
Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschädigung werden durch
das kantonale Prozessrecht geregelt. Mit diesem hat sich das Bundesgericht
unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen (kantonale
verfassungsmässige Rechte, kantonale Bestimmungen über die politische
Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und Volkswahlen und -abstimmungen,
interkantonales Recht) grundsätzlich nicht zu befassen. Eine
Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt nur vor, wenn die
Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund
des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Dabei
fällt im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden
Parteientschädigung praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht
(Urteil 8C_411/2008 vom 14. November 2008 E. 4.1; 9C_911/2007 vom 23. Juni 2008
E. 2.2.1; BGE 125 V 408 E. 3a S. 408 f. mit Hinweisen; Urteil des EVG B 41/04
vom 28. Dezember 2005 E. 9.1.1, nicht publ. in: BGE 132 V 127, aber in: SVR
2006 BVG Nr. 19 S. 66; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG],
2007, N. 21 und 22 zu Art. 95 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der im kantonalen Verfahren zugesprochenen
Parteientschädigung beanstandet, substantiiert er in keiner Weise, inwiefern
die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein soll. Aus diesem Grunde ist auch
auf diesen Beschwerdegrund nicht einzutreten.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der obsiegenden Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der beigeladenen Vorsorgeeinrichtung steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 130 III 571 E. 6 S. 578).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Pensionskasse Energie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann