Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 744/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_744/2008

Urteil vom 19. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten, Untermüli 6, 6302 Zug,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8,
6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 25. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 sprach die IV-Stelle Schwyz der 1973 geborenen
S.________ ab 1. Juli 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Im
August 2005 leitete die Verwaltung von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein,
traf entsprechende Abklärungen und führte das Vorbescheidverfahren durch. Mit
Verfügung vom 14. November 2007 hob sie die Rente auf den 31. Dezember 2007 auf
mit der Begründung, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich
verbessert.

B.
Die Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 25. Juni 2008 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 25. Juni 2008 sei aufzuheben und es
sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die
Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle, das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist auf das von der IV-Stelle eingeholte
interdisziplinäre Gutachten des psychiatrischen Instituts X.________ vom 7.
August 2007 abzustellen. Darauf gestützt habe die Verwaltung zu Recht
angenommen, dass die Versicherte für leidensangepasste wechselbelastende
Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Gegenüberstellung von Validen- und
Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 26 %, weshalb die Rente zu
Recht aufgehoben worden sei.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege kein Revisionsgrund vor.
Weder der Gesundheitszustand noch dessen erwerbliche Auswirkungen hätten sich
verändert. Das kantonale Gericht habe sich in willkürlicher Beweiswürdigung
ausschliesslich auf das Gutachten des psychiatrischen Instituts X.________
statt auf den Bericht des Dr. med. B.________ vom 19. Januar 2006 gestützt.
Ausserdem sei die Versicherte in ausgeruhtem Zustand untersucht worden. Dabei
hätten sich Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit/Konzentration sowie
Auffassungsfähigkeit/Gedächtnis gezeigt, welche sich bei tatsächlicher Ausübung
einer Arbeitstätigkeit noch verstärkten.
3.1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.
3.1.2 mit Hinweisen).
Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung
des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden
Tatsachenspektrums, zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17
S. 53, I 526/02 E. 2.3; vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f.; AHI 2002 S.
164, I 652/00 E. 2a).
3.1.2 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts beruhte die ursprüngliche
Rentenzusprache insbesondere auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med.
A.________ vom 2. April 2004, in welchem eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als
möglich und durchführbar bezeichnet wurde. Gestützt auf das Gutachten des
psychiatrischen Instituts X.________ vom 7. August 2007 (zu dessen Beweiswert
vgl. E. 3.1.3) hat das kantonale Gericht festgestellt, ein andauernder
psychischer Gesundheitsschaden sei nicht mehr ausgewiesen. Diese Feststellungen
sind nicht offensichtlich unrichtig (E. 1). Eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustands im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum (7. Juli 2004 bis
14. November 2007) und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG sind daher zu bejahen.
3.1.3 Im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und unter
Bezugnahme auf die rechtserheblichen Akten sowie in Auseinandersetzung mit den
Einwänden der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz eingehend und schlüssig
begründet, weshalb (in Übereinstimmung mit BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) auf das
Gutachten des des psychiatrischen Instituts X.________ abzustellen ist. Die
vorgebrachten Einwände vermögen dessen Beweiskraft nicht zu schmälern:
Insbesondere stellt der Umstand, dass mit dem Gutachten eine der Einschätzung
des Hausarztes widersprechende Beurteilung vorliegt und jene schliesslich mit
nachvollziehbarer Begründung verworfen wird, kein konkretes Indiz gegen dessen
Zuverlässigkeit dar (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Ausserdem hatten die
Gutachter Kenntnis der geklagten Beschwerden, der Lebenssituation und des
durchschnittlichen Tagesablaufs der Versicherten, weshalb davon auszugehen ist,
dass diese Umstände jedenfalls bei der abschliessend erfolgten
interdisziplinären Beurteilung des Gesundheitszustandes berücksichtigt worden
sind. Auch das ohnehin unzulässige (Art. 99 Abs. 1 BGG) Schreiben des Dr. med.
C.________ vom 16. September 2008 ändert daran nichts: Es bezieht sich auf im
Mai und Oktober 2005 arthroskopisch erhobene Befunde, welche im Gutachten des
psychiatrischen Instituts X.________ bereits berücksichtigt wurden. Im Übrigen
ist eine Beweiswürdigung nicht bereits dann willkürlich, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst,
wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 133 I 149 E.
3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56). Das ist hier nicht
der Fall.
Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Verwaltung zu Recht eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten angenommen habe,
offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen soll (E. 1), ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

3.2 Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit, Arbeitsstellen für leidensangepasste Tätigkeiten
existierten auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht. Ausserdem verfüge
sie über eine Ausbildung als Köchin, weshalb Bürotätigkeiten von Vornherein
wegfielen.
Das Finden einer zumutbaren Stelle erscheint nicht zum Vornherein als
ausgeschlossen (vgl. Urteil 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1), und auch
eine Tätigkeit im Bürobereich ist in Betracht zu ziehen, zumal aus den Akten
hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin eine solche Arbeit bereits ausgeübt
hat. Insbesondere spricht auch die Tatsache, dass eine Erwerbstätigkeit der
Versicherten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende August 2005 nicht
mehr aktenkundig ist, nicht gegen die Verwertbarkeit der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit. Ausserdem sind an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige
Anforderungen zu stellen (Urteil 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2 und
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1).

3.3 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei für die Übernahme
des elterlichen Betriebes vorgesehen gewesen und könnte nun ein
Valideneinkommen von Fr. 100'000.- erzielen. Hingegen könne maximal ein
Invalideneinkommen von Fr. 30'000 erzielt werden, und es sei überdies ein
Leidensabzug von 20 % nebst einem Teilzeitabzug von 5 % zu berücksichtigen.
3.3.1 Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der
Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen
und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des
Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V
135 E. 2a und b S. 136 f.), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der
schweizerischen Lohnstrukturerhebung/LSE (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f.; 124
V 321 E. 3b/aa S. 322 f.). Die Bestimmung der beiden für den
Einkommensvergleich erforderlichen hypothetischen Vergleichseinkommen stellt
sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht,
hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen
Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne
anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein
behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen sei.
Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen
LSE-Tabelle eine Tatfrage. Die Frage nach der Höhe eines in einem konkreten
Fall grundsätzlich angezeigten leidensbedingten Abzuges ist schliesslich eine
typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur
mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht sein Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_255/2007
vom 12. Juni 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 V 322).
3.3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Behauptung, dass die Versicherte
ohne gesundheitliche Einschränkungen den Betrieb der Eltern (mit Restaurant,
Kiosk und Bäckerei) übernommen hätte, nicht überwiegend wahrscheinlich.
Inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein oder auf eine
Rechtsverletzung beruhen soll, ist nicht ersichtlich. Für die Berücksichtigung
des Valideneinkommens in der verlangten Höhe genügt eine vorgebrachte
Behauptung allein nicht: Selbst wenn sie als glaubwürdig zu qualifizieren wäre,
ist damit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt.
Zum Beweisthema (hypothetische Übernahme des elterlichen Betriebs und Höhe des
daraus zu erwirtschaftenden Einkommens) finden sich - abgesehen von der
diesbezüglich wenig aussagekräftigen Tatsache der aus gesundheitlichen Gründen
abgebrochenen Berufslehre als Köchin - weder Anhaltspunkte in den Akten noch
substanziierte Ausführungen in den Beschwerdeschriften. Die Vorinstanz hat
daher für die Festsetzung des Valideneinkommens zu Recht in Anlehnung an die
ursprüngliche Rentenzusprache auf den laut Gesamtarbeitsvertrag für Köche mit
Berufslehre und langjähriger Berufspraxis vorgesehenen Mindestlohn (für das
Jahr 2007) abgestellt.
3.3.3 Es wird nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin seit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses im August 2005 wieder eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen habe. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn mangels eines
tatsächlich erzielten Verdienstes zur Ermittlung des hypothetischen
Invalideneinkommens Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 S. 475). Die IV-Stelle wendete offensichtlich usanzgemäss LSE-Tabellen
an. Das Invalideneinkommen (vor Berücksichtigung allfälliger Abzüge) von Fr.
49'872.- setzte sie jedenfalls nicht zu hoch an, ergibt sich doch bereits für
das Jahr 2006 (vgl. BGE 128 V 174 E. 4a in fine S. 175; 129 V 222 E. 4.2 S. 223
f.) unter Berücksichtigung der Tabelle TA1 Niveau 4 Total Frauen und der
betriebsüblichen höheren wöchentlichen Arbeitszeit (Fr. 4'019.- : 40 x 41,6)
ein höherer Betrag.
3.3.4 Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der Einfluss sämtlicher
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist
(BGE 129 V 472 E. 4.3.2. S. 481, 126 V 75).
Die Beschwerdeführerin ist nur noch in leidensangepassten Tätigkeiten
arbeitsfähig, die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn ist daher
gerechtfertigt. Die von der Verwaltung festgesetzte und von der Vorinstanz
bestätigte Höhe des Abzugs von 15 % stellt keine rechtsfehlerhafte
Ermessensausübung (Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung)
dar (vgl. Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6).

3.4 Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht,
die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der
Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann