Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 743/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_743/2008

Urteil vom 28. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Lustenberger, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
T.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch das Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro
X.________,

gegen

Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401
Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 9. Juli 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Juli 2008,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde vom 15. September 2008 diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag
enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern - soweit
überhaupt beanstandet - die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft (Art. 95 BGG) sein sollen,
dass eine Verbesserung der Eingabe nur innerhalb der nicht erstreckbaren (Art.
47 Abs. 1 BGG) dreissigtägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG
möglich ist,
dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung des
Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 16. August 2008 zu laufen
begann und am 15. September 2008 endete, sodass die am letzten Tag der Frist
der Post aufgegebene Beschwerde keiner Verbesserung zugänglich ist,
dass namentlich auch das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG ausser Betracht fällt, da dies nur in den dort
spezifisch genannten Fällen zulässig ist, zu denen das - hier gegebene -
offensichtliche inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht gehört (vgl. BGE
130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2 S. 135,
je mit Hinweis; vgl. auch BGE 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008, E. 2.4.2 und Urteil
8C_82/2008 vom 4. April 2008),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger Amstutz