Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 740/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_740/2008

Urteil vom 30. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600
Dübendorf, Beschwerdeführerin,

gegen

C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene C.________ war bis 31. Oktober 2006 bei der Firma X.________
AG, angestellt, welche Firma mit der Helsana Versicherungen AG eine
Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (KVG) abgeschlossen hatte. Am 12. November 2007 ersuchte
C.________ die Helsana gestützt darauf um Auszahlung von
Krankentaggeldleistungen. Wegen eines am Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich hängigen und die Invalidenversicherung betreffenden Verfahrens verfügte
die Helsana am 26. März 2008 die Sistierung des Leistungsgesuches. Die gegen
die Verfügung angehobene Einsprache vom 2. April 2008 überwies sie
zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.

B.
Das kantonale Gericht trat mit Beschluss vom 24. Juli 2008 infolge fehlenden
Beschwerdewillens auf die Eingabe vom 2. April 2008 nicht ein und sprach
C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu.

C.
Die Helsana führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 24. Juli 2008.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Grundsätzlich
schliessen Nichteintretensentscheide das Verfahren ab und werden deshalb als
Endentscheid qualifiziert (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG,
Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsgerichtspflege des
Kantons Bern, 1997, N. 14 zu Art. 49 VRPG). Betrifft die Beschwerde jedoch eine
Zwischenverfügung, beendet der Nichteintretensentscheid lediglich den Streit um
die Zwischenverfügung und nicht das Hauptverfahren; ein solcher Entscheid ist
daher - wie Rechtsmittelentscheide über Zwischenverfügungen im Allgemeinen
(MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 7 zu Art. 67 und N. 8 zu Art. 81) -
seinerseits ein Zwischenentscheid, auch wenn es sich um einen
Nichteintretensentscheid handelt (Urteil 1A.46/1997 vom 1. September 1997 E. 1c
/aa; Urteil 1B_37/2008 vom 31. März 2008 E. 1; Urteil 1B_75/2008 vom 30. April
2008 E. 1). Denn damit wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig
entschieden, sondern nur über einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid (BGE
133 V 477 E. 4.1.3 S. 481).

2.
2.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Sistierungsverfügung vom
26. März 2008, mithin ein Zwischenentscheid (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichtes B 5/05 vom 17. Juli 2006 E. 1). Folglich ist auch der
angefochtene Nichteintretensbeschluss ein Zwischenentscheid, weil mit diesem
bloss die Sistierungsverfügung der Beschwerdeführerin bestätigt wird. Über eine
materiellrechtliche Frage ist damit nicht entschieden und der Beschluss
schliesst das Verfahren nicht ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerde ist daher nur
unter den Voraussetzungen von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 lit. a und b
BGG zulässig.

2.2 Die Voraussetzungen von Art. 92 Abs. 1 BGG, wonach gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig ist, sind mit Blick auf den
Verfügungsgegenstand der Sistierung nicht erfüllt. Ebenso klar ist die
Eintretensfrage auf der Grundlage von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG zu verneinen;
denn ein Endentscheid lässt sich mit einer Gutheissung der Beschwerde nicht
herbeiführen. Bleibt zu prüfen, ob der Nichteintretensbeschluss vom 24. Juli
2008 für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil
bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher liegt in der Sache
indes nicht vor, wird doch durch den Nichteintretensentscheid nur ihre eigene
Verfügung bestätigt, so dass insoweit mangels formeller Beschwer (Art. 89 Abs.
1 lit. a BGG; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2008, N. 8 zu Art. 89 BGG) auf die Beschwerde selbst dann nicht einzutreten
wäre, wenn es sich um einen Endentscheid handelte. Beschwert ist die
Beschwerdeführerin einzig durch die Verpflichtung zur Bezahlung einer
Parteientschädigung. Auch insofern ist der angefochtene Entscheid aber nicht
selbständig anfechtbar, sondern nur zusammen mit dem oder im Anschluss an den
noch ausstehenden Endentscheid. Sollte der Streit nicht mehr vor das kantonale
Gericht gelangen, sei dies, weil die Beschwerdeführerin dereinst eine
Leistungspflicht in vollem Umfang anerkennen oder der Gesuchsteller auf den
gerichtlichen Weiterzug einer ganz oder partiell leistungsabweisenden Verfügung
verzichten sollte, kann direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben und können die betreffenden Punkte
gerügt werden (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f.). Die Beschwerde ist somit
unzulässig.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin