Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 736/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_736/2008

Urteil vom 4. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

H.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge Winterthur, Paulstrasse
9, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
25. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 21. Dezember 1999 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem 1958
geborenen H.________ ab 1. Juli 1992 bis 30. November 1992 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung, vom 1. Dezember 1992 bis 30. April 1994 eine halbe und
schliesslich für die Zeit ab 1. Mai 1994 erneut eine ganze Invalidenrente zu.
Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des PD Dr. med. K.________,
Psychiatrische Klinik, Spital X.________, vom 15. Dezember 1998, mit der
Diagnose eines mittelgradigen depressiven Syndroms sowie einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung.

Im Rahmen einer Rentenrevision beauftragte die IV-Stelle Dr. med. J.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Rheumatologie und
Rehabilitation, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), mit der Untersuchung
des Versicherten, welcher Arzt im Bericht vom 20. November 2006 in einer
zumutbaren Verweistätigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % schloss. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle die Einstellung der
Rentenleistungen auf Ende August 2007 (Verfügung vom 18. Juli 2007).

B.
Die von H.________ dagegen angehobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. Juni
2008 gut, und es hob die Verfügung vom 18. Juli 2007 auf.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.

Die IV-Stelle schliesst sich der Antragstellung des BSV an. Das kantonale
Gericht sowie der Versicherte äussern sich in abweisendem Sinne. Letzter
beantragt überdies die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die
beigeladene Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge enthält
sich der Stellungnahme und Antragstellung.

D.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat Art. 17 Abs. 1 ATSG sowie die dazu ergangene
Rechtsprechung, woraus sich die Voraussetzungen für eine Rentenrevision
ergeben, richtig erwähnt. Weiter enthält der angefochtene Entscheid die
Bestimmungen und Grundsätze über die Anpassung von Dauerrechtsverhältnissen auf
dem Wege der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Darauf kann verwiesen
werden. Zu ergänzen ist, dass formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war
(prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG). Sodann ist es Aufgabe des Arztes,
den Gesundheitszustand zu beurteilen sowie zur Arbeitsfähigkeit der
versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichtes beurteilt sich danach, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, sowie in der Beschreibung der medizinischen
Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes
begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008
E. 4.2).

2.2 Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art.
61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil
9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2).

3.
Strittig und zu prüfen ist, ob das kantonale Sozialversicherungsgericht zu
Recht die von der Verwaltung verfügte Einstellung der seit 1. Juli 1992
gewährten Rente der Invalidenversicherung aufgehoben hat.

4.
4.1 Zur Bestimmung der am 21. Dezember 1999 zugesprochenen Rente der
Invalidenversicherung stützte sich die IV-Stelle auf das Gutachten des PD Dr.
med. K.________ vom 15. Dezember 1998, wonach der Versicherte an einem
mittelgradigen depressiven Syndrom sowie an einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung litt, wobei die Expertise eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 90 %
auswies. Die auf Ende August 2007 erfolgte Renteneinstellung basiert auf dem
Untersuchungsbericht des Dr. med. J.________, RAD, vom 20. November 2006,
welcher zwar eine somatoforme Schmerzstörung bestätigte, indes dafür hielt, es
sei eine "deutliche, richtunggebende Verbesserung festzustellen". Darüber
hinaus habe der Versicherte durch eine permanente und adäquate psychiatrische
Behandlung eine definitive Remission der Depression erreicht.

4.2 Das vorinstanzliche Gericht verneinte nach Würdigung der Beweise -
insbesondere des Untersuchungsberichtes des Dr. med. J.________ vom 20.
November 2006 - den Nachweis einer leistungsbeeinflussenden Verbesserung des
Gesundheitszustandes. Es erwog, Dr. med. J.________ äussere sich
widersprüchlich und der Bericht enthalte unangebrachte Bemerkungen mit Bezug
auf Verhaltensweisen des Versicherten anlässlich der Untersuchung. Die
Vorinstanz beurteilte den Untersuchungsbericht vom 20. November 2006 mithin als
beweisuntauglich. Weder beruht die konkrete Beweiswürdigung auf offensichtlich
unrichtigen Feststellungen, noch lässt sich ein Verstoss gegen den
Untersuchungsgrundsatz oder die Beweiswürdigungsregeln erkennen (Art. 95 lit. a
BGG; Art. 61 lit. c ATSG; E. 2.2 hievor). Das Beschwerde führende BSV und die
IV-Stelle tragen in dieser Hinsicht nichts Gegenteiliges vor. Für die
Beurteilung der Beschwerde ist damit von einer gegenüber der seinerzeitigen
Leistungszusprache aus medizinischer Sicht im Wesentlichen gleichen Situation
auszugehen. Geänderte erwerbliche Verhältnisse stellte das kantonale Gericht
ohnehin nicht fest, was das Bundesgericht bindet (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG sind damit nicht
erfüllt. Die Entscheide von Vorinstanz und Verwaltung sind auch nicht unter dem
Aspekt der prozessualen Revision ergangen, welche die Entdeckung erheblicher
neuer Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war,
vorausgesetzt hätte (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Sodann wird von keiner Seite geltend
gemacht, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig im Sinne
von Art. 53 Abs. 2 ATSG, wobei die Rechtsprechung zur somatoformen
Schmerzstörung (BGE 130 V 352) für sich allein keinen Anlass für eine
wiedererwägungsweise Abänderung der Rentenverfügung geben kann (Urteil I 138/07
vom 25. Juni 2007, in: SVR 2008 IV Nr. 5 S. 12 E. 4). Zu prüfen bleibt nach
Gesagtem einzig eine Anpassung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 21.
Dezember 1999 unter dem Gesichtswinkel einer zwischenzeitlich mit BGE 130 V 352
eingetretenen Änderung der Rechtsprechung. Nicht zu prüfen sind die
Auswirkungen der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision in Kraft
getretenen Neuerungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
einschliesslich der damit verbundenen Modifikationen anderer Erlasse wie des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Diese sind hier intertemporalrechtlich nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E.
3.1.1 S. 220).

5.
5.1 Nach der Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht sind ursprünglich
fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen unter Vorbehalt anders lautender
Übergangsbestimmungen sowie allfälliger wohlerworbener Rechte grundsätzlich an
Änderungen der Rechtslage anzupassen, welche aus einem Eingriff des
Gesetzgebers resultieren (BGE 121 V 157 E. 4a S. 161 f.). Demgegenüber bildet
eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip keinen Anlass, um in
eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende
Dauerleistung einzugreifen (BGE 129 V 200 E. 1.2 S. 202, 121 V 157 E. 4a S.
162; 120 V 128 E. 3c S. 132; 119 V 410 E. 3b S. 413; 115 V 308 E. 4a/dd S. 314;
112 V 371 E. 2b S. 372 f.; Urteil 9C_439/2007 vom 28. Februar 2008, E. 3.2 am
Ende). Sie kann aber ausnahmsweise zur Abänderung einer rechtskräftigen
Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft) führen, wenn die neue Praxis in einem
solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als
Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte
Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl
von Versicherten beibehalten würde (BGE 129 V 200 E. 1.2 S. 202; 121 V 157 E.
4a S. 162; 120 V 128 E. 3c S. 132; 119 V 410 E. 3b S. 413; 115 V 308 E. 4a/dd
S. 314; 112 V 387 E. 3c S. 394; Urteil C 222/99 vom 23. Oktober 2000, in: SVR
2001 ALV Nr. 4 S. 10 E. 3b). Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann
auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen
Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so
allgemeine Verbreitung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall
als dessen stossende Privilegierung (oder Diskriminierung) und als Verletzung
des Gleichbehandlungsgebots erscheint (Urteil I 382/94 vom 22. Juni 1995, in:
SVR 1995 IV Nr. 60 S. 171 E. 4a S. 173).

5.2 Die Vorinstanz hat auf diese Grundsätze Bezug genommen und erwogen, die
geänderte oder präzisierte Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung habe
eine derartige Verbreitung erfahren, dass es unter Rechtsgleichheitsaspekten
stossend wäre, wenn jemand aufgrund eines Beschwerdebildes, das als somatoforme
Schmerzstörung gekennzeichnet sei, allein deshalb eine Rente weiter beziehe,
weil eine solche in einem früheren Zeitpunkt zugesprochen worden sei.
Allerdings sei bei der Herabsetzung einmal zugesprochener Rentenleistungen eine
sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen. Diese führe im konkreten Fall dazu, dass
dem Versicherten eine Wiedereingliederung ins Berufsleben nicht mehr zumutbar
sei. Das Beschwerde führende Amt bringt demgegenüber vor, eine Anpassung
laufender Renten an die neue Rechtsprechung sei generell vorzunehmen; eine
zusätzliche Güterabwägung im Einzelfall habe nicht zu erfolgen.

5.3 In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_502/2007 vom 26. März 2009
erkannte das Bundesgericht, es müsse der durch das Spannungsverhältnis zwischen
Gesetzmässigkeit und Vertrauen auf die Weitergewährung einmal zugesprochener
staatlicher Leistungen entstehende Konflikt auf dem Weg einer wertenden
Abwägung der betroffenen Interessen gelöst werden (vgl. BGE 115 V 308 E. 4b S.
316). Da eine Rechtsprechungsänderung im Sozialversicherungsrecht oft eine
Vielzahl von Fällen beschlage, welche in Bezug auf die konkreten
Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich gleich gelagert seien - so das Urteil
weiter - komme dem Gebot rechtsgleicher Behandlung der von einer allfälligen
Rentenanpassung betroffenen Personen erhebliches Gewicht zu. Dieser
Gesichtspunkt spreche dagegen, in jedem einzelnen Fall die konkreten,
individuellen Auswirkungen einer Anpassung heranzuziehen. Die
sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage verlange vielmehr eine einheitliche
Lösung für alle betroffenen Personen. Zur Begründung einer Anpassung müssten
zusätzlich zur allgemeinen Verbreitung der neuen Praxis qualifizierende
Elemente gegeben sein, welche deren Nichtanwendung auf laufende Leistungen
unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als stossend erscheinen liessen. Ein
derartiges Element liege vor, wenn die frühere Praxis nur noch auf einige
wenige Personen Anwendung finde, so dass diese als privilegiert (oder
diskriminiert) erscheinen würden, sowie wenn sich die damalige
Leistungszusprechung aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr
vertreten lasse. Diese Praxis entspreche im Ergebnis weitgehend jener der
öffentlichrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes, welche einen Eingriff in
ein Dauerverhältnis aufgrund einer Praxisänderung nur zulässt, wenn besonders
wichtige öffentliche Interessen betroffen sind (BGE 127 II 306 E. 7a S. 314;
121 II 273 E. 1a/aa; 106 Ib 252 E. 2b S. 256; 103 Ib 241 E. 3b S. 244).
Gestützt auf diese Grundsätze kam das Bundesgericht zum Ergebnis, dass die
Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 keinen hinreichenden Anlass bilde, um unter
dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten
zurückzukommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell
rechtskräftiger Verfügung zugesprochen wurden (zit. Urteil vom 26. März 2009,
E. 7.3).

5.4 Nach dem Gesagten kann auch im vorliegenden Fall die Rechtsprechung gemäss
BGE 130 V 352 keine Grundlage bilden, um die im Jahr 1999 zugesprochene Rente
aufzuheben. Die vom Beschwerde führenden Amt aufgeworfene Frage der
Güterabwägung im Einzelfall stellt sich daher von vornherein nicht. Der
angefochtene Entscheid ist im Ergebnis richtig.

6.
Dem Verfahrensausgang und Aufwand entsprechend hat der Beschwerdegegner
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG), womit sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist. Gerichtskosten werden nicht
erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin