Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 732/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_732/2008

Urteil vom 5. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
3. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene G.________ war seit 1994 als Versicherungsberater, zuletzt ab
1. Juni 2002 bei der Versicherungen X.________ tätig. Am 23. Januar 2004
meldete er sich unter Hinweis auf zwei Verkehrsunfälle in den Jahren 2002 und
2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere einer vom
Unfallversicherer in Auftrag gegebenen MEDAS-Begutachtung (Gutachten des
Zentrums für Medizinische Begutachtung vom 2. Februar 2006) und einer
beruflichen Abklärung im Arbeits- und Bildungszentrum vom 24. Oktober 2005 bis
13. April 2006 sowie der Unterstützung durch einen vom Unfallversicherer
beauftragten Case Manager stellte die IV-Stelle G.________ mit Vorbescheid vom
29. September 2006 ab 1. September 2003 rückwirkend die Ausrichtung einer
ganzen und ab 1. Januar 2005 einer halbe Rente der Invalidenversicherung in
Aussicht (gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100%, dann 50%), befristet
bis zum 31. Juli 2005. Mit dagegen erhobenem Einwand vom 30. Oktober 2006
ersuchte G.________ die IV-Stelle um Beizug der Berichte der behandelnden Ärzte
Dr. med. A.________ und Dr. med S.________. Die Mitteilung des Beschlusses
erfolgte am 20. November 2006. Am 13. Februar 2007 reichte G.________ drei
Berichte des Prof. Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Anästhesiologie,
Praxis für Schmerztherapie, vom 9. und 29. Januar sowie 6. Februar 2007 ein,
worauf die IV-Stelle am 19. Februar 2007 einen weiteren Bericht dieses Arztes
vom 5. März 2007 einholte. Am 21. Dezember 2007 ergingen schliesslich zwei
Verfügungen betreffend den in Aussicht gestellten Rentenanspruch (je eine für
den Anspruch vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2004 und vom 1. Januar bis
31. Juli 2005).

B.
Die gegen die Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab 1. Januar 2005
erhobene Beschwerde, mit welcher unter anderem Arztberichte des Dr. med.
S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, externer
psychiatrischer Dienst, ins Recht gelegt wurden, wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Juli 2008 ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die
Sache zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem sei ihm für
das Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund
der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur
zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht
verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Hiezu gehört insbesondere auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung
der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteile 9C_534/2007 vom 27. Mai
2008, E. 1 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, N 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008; Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, N. 24 zu Art. 97). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese letztinstanzlich nicht (mehr) vorgetragen wurden.

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. jetzt Art. 28 Abs. 2 IVG)
sowie die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E.
1 S. 30 f.) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen zu
den bei einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten
Invalidenrente geltenden Grundsätzen (analoge Anwendung von Art. 17 ATSG in
Verbindung mit Art. 87 IVV [in der bis 31. Dezember 2003 und vom 1. Januar bis
Ende Februar 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. März 2004 geltenden
Fassung]; BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275, 109 V 125 E. 4a S. 127) sowie zum
Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V
351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Versicherten ab 1. Januar
2005. Dabei steht insbesondere in Frage, ob Vorinstanz und Verwaltung bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das MEDAS-Gutachten vom 2.
Februar 2006 abgestellt haben.

3.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass der Versicherte nach seinen
beiden Unfällen 2002 und 2003 sowohl aus somatischen wie auch aus
psychiatrischen Gründen zu 100% arbeitsunfähig war. Bereits im März 2005
berichtete Dr. med. S.________ jedoch im Verlauf der letzten Monate sukzessive
von positiven Veränderungen. Gemäss MEDAS-Gutachten vom 2. Februar 2006 betrug
die Arbeitsfähigkeit anfangs 2005 ca. 50% und seit August 2005 80%. Das
kantonale Gericht erwog, dem MEDAS-Gutachten komme volle Beweiskraft zu. Es
begründete dies insbesondere damit, dass die rechtsprechungsgemässen Kriterien
an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt seien. Die beiden Stellungnahmen der
Frau Dr. med. T.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
erachtete es unter anderem wegen der fehlenden eigenen Untersuchung und der
Diagnosestellung ohne Klassifikation nach einem international anerkannten
System als nicht massgeblich. Auch der Bericht des Dr. med. S.________ vom 11.
Oktober 2007 spreche mangels konkreter Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens (zumal er behandelnder Spezialarzt des
Versicherten sei). Dasselbe gelte für den Bericht des Prof. Dr. med. L.________
vom 5. März 2007, da sich dieser vorwiegend auf die subjektiven Schmerzangaben
des Versicherte stützte und es sich bei ihm zwar um einen Spezialarzt handle,
jedoch nicht im relevanten Fachgebiet. Schliesslich verfügten die
MEDAS-Gutachter über eine weitaus umfassendere Beurteilungsgrundlage als der
behandelnde Arzt. Weitere Abklärungen seien entbehrlich, da der
entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit
hervorgehe und von ihnen keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten
wären.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die
Vorinstanz verkenne, dass die MEDAS -Ärzte eine abschliessende Beurteilung
ausdrücklich nicht vorgenommen hätten. Vielmehr hätten sie ausgeführt, der
Zeitpunkt für die Beurteilung der dauernden beruflichen Einschränkung sei
verfrüht. Zwar werde im Gutachten der Eindruck erweckt, es könne eine weitere
Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden, doch sei dies lediglich im
Sinne einer Prognose beachtlich. Auf Grund der später erstellten Berichte von
Prof. Dr. med. L.________ und Dr. med. S.________ ergebe sich, dass trotz
durchgeführter Schmerztherapie und anhaltender psychotherapeutischer Betreuung
eine Verbesserung nicht möglich gewesen sei. Es sei auch verfrüht angenommen
worden, er sei fähig, sich auf selbstständiger Basis in seinem angestammten
Bereich erfolgreich beruflich zu betätigen. Genau das Gegenteil sei
eingetreten, indem er auf Grund der anhaltenden Beschwerden mit seinem Projekt
gescheitert sei. Bereits aus den Feststellungen des Prof. Dr. med. L.________
gehe hervor, dass der Versicherte nicht mehr fähig sei, im angestammten Bereich
tätig zu sein, namentlich nicht mehr mit einem selbstständigen Profil. Unter
diesen Umständen sei es unzulässig, wenn die Vorinstanz vollumfänglich auf das
MEDAS-Gutachten abstelle, welches auf Untersuchungen Mitte November 2005 Bezug
nehme, und die später eingeholten ärztlichen Berichte zwar zitiere, diese
letztlich jedoch unberücksichtigt lasse und gestützt auf eine angeblich
zulässige antizipierte Beweiswürdigung weitere Abklärungen nicht als notwendig
erachte.

4.
4.1 Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit betreffen
grundsätzlich eine Tatfrage, welche bloss unter dem eingeschränkten Blickwinkel
von Art. 97 Abs. 1 BGG zu prüfen ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen
beschlägt die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_74/2008 vom 22. August 2008, E. 2.3).

4.2 Die MEDAS-Gutachter gaben an, bezüglich der invaliditätsrelevanten,
dauernden beruflichen Einschränkung in bisherigen Beruf des Versicherten als
Versicherungsangestellter im Aussendienst sei der Endzustand noch nicht
erreicht und der Zeitpunkt für die Beurteilung der dauernden beruflichen
Einschränkung verfrüht. Sie erwähnten, der Versicherte habe selbst angegeben,
in den letzten Monaten weitere Fortschritte gemacht zu haben, und liessen die
Frage bezüglich einer beruflichen Einschränkung in einer anderen Tätigkeit
offen.

4.3 Die Vorinstanz hat sich bei der Würdigung des Gutachtens nicht damit
befasst, dass sich die Gutachter ausdrücklich einer abschliessenden
Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit enthielten, und sich auch nicht zur
Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit geäussert. Dazu hätte zwar nicht
allein schon wegen der zeitlichen Distanz (vgl. Urteil 9C_561/2007 vom 11. März
2008, E. 5.2.2 mit Hinweisen) von immerhin über zwei Jahren zwischen
Begutachtung und Verfügungserlass Anlass bestanden, sondern weil die
Ausgangslage im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine grundlegend
andere war als bei der Begutachtung: Einerseits lag der (nicht abschliessenden)
gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine günstige Prognose
zugrunde, die sich in der Folge nicht verwirklichte, wie dem Bericht des Dr.
med. S.________ vom 11. Oktober 2007 zu entnehmen ist. Dieser führte aus, in
seinem Wiedereinstiegsversuchs im angestammten Beruf als Versicherungsberater
ab 1. Juni 2006 sei der Versicherte letztlich aus gesundheitlichen Gründen
gescheitert. Die Hauptgründe für das Scheitern seien mangelnde Belastbarkeit,
kognitive Einschränkungen und die chronischen Schmerzen gewesen, die ihn daran
gehindert hätten, vor allem nachmittags und abends als Versicherungsmakler
tätig zu sein. Die Konfrontation mit dem Scheitern des Projekts habe zur
Zunahme der Beschwerden, insbesondere der Schmerzen und der depressiven
Symptomatik geführt. Von Januar bis Juni 2007 habe sich der Versicherte in der
schmerzspezifischen Behandlung bei Prof. Dr. med. L.________ befunden. Davon
habe der Versicherte nur wenig profitieren können.

Zum andern war der Beschwerdeführer anders als im Zeitpunkt des Gutachtens, als
er noch zu 50% tätig war, im Verfügungszeitpunkt mit seinem Projekt als
Selbstständigerwerbender bereits gescheitert und nicht mehr als
Versicherungsmakler tätig. Dabei ist festzuhalten, dass das Gutachten in der
Anamnese noch aufführte, der Versicherte sei seit 24. Oktober 2005 zu 50% in
einer Import-Exportfirma angestellt, obwohl er im Zeitpunkt der Begutachtung
tatsächlich nicht in der freien Wirtschaft, sondern im Rahmen der beruflichen
Abklärung in einer Übungsfirma tätig war.
Unter diesem Umständen durfte die Vorinstanz die späteren Arztberichte nicht
mit der Begründung verwerfen, das Gutachten verfüge über eine weitaus
umfassendere Beurteilungsgrundlage, und allein auf dieses zwei Jahre vor
Verfügungserlass erstellte MEDAS-Gutachten abstellen. Vielmehr erlaubt das
Gutachten kein zuverlässiges und vollständiges Bild der gesundheitlichen
Situation des Versicherten und der ihm zumutbaren Arbeitsfähigkeit im hier
massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 21. Dezember 2007 (BGE
130 V 445 E. 1.2 S. 446 f. mit Hinweisen), zumal eine Auseinandersetzung mit
zumutbaren Verweisungstätigkeiten nicht nur im Gutachten und sondern auch im
vorinstanzlichen Entscheid fehlt. Deshalb wäre das kantonale Gericht gehalten
gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen. Diese Unterlassung der Vorinstanz
stellt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 69 Abs. 2 IVV, Art.
43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 6 E. 5.2.5 S. 68 f.) und eine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar, was vom
Bundesgericht als Rechtsverletzung zu berücksichtigen ist (9C_865/2007; Seiler,
a.a.O., Art. 97 N 24). Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen,
damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und anschliessend über den
Rentenanspruch neu entscheide. Dabei wird sie auch in erwerblicher Hinsicht zu
berücksichtigen haben, dass der Versicherte bereits im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses nicht mehr als Versicherungsberater tätig war.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 3. Juli 2008 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Aargau vom 21. Dezember 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle
des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2005 neu
verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke