Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 72/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_72/2008

Urteil vom 9. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 20. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das
Gesuch des 1951 geborenen J.________ vom 27. Dezember 2005 um Gewährung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen ab, da kein für die Invalidenversicherung
relevanter Gesundheitsschaden nachgewiesen sei.

B.
Die von J.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. November 2007 ab.

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es seien, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides,
die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und die Massnahmen
beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) sowie die Begriffe der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Invalidität erwerbstätiger
Versicherter (Art. 8 Abs. 1 ATSG) richtig wiedergegeben. Zutreffend hat sie
sodann die Voraussetzungen dargelegt, welche die Annahme eines
invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens erlauben (BGE 127 V 294 E. 5a
S. 299). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich schliesslich korrekt entnehmen,
dass es die Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen sowie
zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256
E. 4 S. 261). Darauf kann verwiesen werden.

2.
Das kantonale Gericht erkannte namentlich in Berücksichtigung der Berichte des
Externen Psychiatrischen Dienstes (EPD) aus den Jahren 2004 bis 2006, der
Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung. Weiter
hielt es dafür, die ärztlicherseits aufgeführten massiven psychosozialen
Faktoren beruflicher, ökonomischer, kultureller und ehelicher Art stünden im
Vordergrund und sie seien wesentlich an der Verursachung und am Fortbestand der
psychischen Beschwerden beteiligt. Das Gericht wies im angefochtenen Entscheid
ferner auf die vom Versicherten gemäss Bericht des EPD vom 8. Februar 2006
gemachte Aussage hin, wonach für ihn die Angst sowie die sozialen Probleme wie
Schulden, Betreibungen und die Scheidung massgeblich im Vordergrund lägen.
Gegen die Erwägungen des kantonalen Gerichts bringt der Beschwerdeführer nichts
vor, woraus auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder
einen Mangel in der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art.
97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG zu schliessen wäre. Entgegen seinen Annahmen
lässt sich aus der Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven
Episode mit beginnenden, später fraglichen (vgl. Bericht des EPD vom 8. Februar
2006) psychotischen Symptomen nicht unbesehen das Bestehen einer psychischen
Beeinträchtigung von erheblichem Krankheitswert ableiten. Mit Blick auf die
aktenkundig nachgewiesenen psychosozialen Belastungssituationen ist der
Ausschluss eines eigenständigen psychischen Leidens nicht offensichtlich
falsch, zumal das kantonale Gericht die Umstände einlässlich dargetan hat,
welche der Feststellung der aktenmässig belegten Wechselwirkung zwischen
psychosozialen Faktoren und psychischer Erkrankung zugrunde lagen. Die
Vorinstanz hatte keine Veranlassung, die Frage der Arbeitsunfähigkeit
gutachterlich klären zu lassen, da gemäss den unter dem Gesichtswinkel der
eingeschränkten Kognition von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht zu beanstandenden
Feststellungen eine verselbständigte psychische Störung von Krankheitswert
nicht erstellt ist (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Auch insofern vermag der
Beschwerdeführer eine qualifizierte Mangelhaftigkeit des angefochtenen
Entscheides nicht darzutun, während die übrigen Ausführungen in der Beschwerde
sich zur Hauptsache in einer im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung erschöpfen.

3.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin