Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 728/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_728/2008

Urteil vom 6. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
L.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Lukas Denger,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7.
August 2008.

Sachverhalt:

A.
L.________ meldete sich am 29. Oktober 2001 zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern sprach ihr mit Verfügung vom 2.
Juni 2005 eine ganze Rente ab 1. April 2003, eine halbe Rente ab 1. August 2003
und eine Viertelsrente ab 1. März 2004 zu. Auf Einsprache der Versicherten hin
setzte sie den Beginn der ganzen Rente auf 1. November 2001 fest und bejahte
den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten (Entscheid vom 1. November
2005).

B.
Dagegen liess L.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, der
Einspracheentscheid sei insoweit aufzuheben, als darin die ganze Rente mit
Wirkung ab 1. August 2003 herabgesetzt werde, und die IV-Stelle sei zu
verpflichten, ihr auch nach dem 31. Juli 2003 eine Rente bei einem 66 ²/3 %
übersteigenden Invaliditätsgrad auszurichten. Mit Entscheid vom 7. August 2008
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde insoweit gut, als
es feststellte, dass L.________ für Januar und Februar 2004 Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente habe, und als es die per 1. März 2004 angeordnete
Herabsetzung auf eine Viertelsrente aufhob und die Akten zur weiteren Abklärung
im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die
IV-Stelle zurückwies; weitergehend wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert L.________
das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1).

1.2 Die IV-Stelle hat die bis 31. Juli 2003 zugesprochene ganze Rente auf den
1. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % auf eine halbe und auf den
1. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % auf eine Viertelsrente
herabgesetzt. Die Vorinstanz hat im Ergebnis (bei einem etwas anders
ermittelten Invaliditätsgrad von 60 %) die Reduktion auf eine halbe Rente für
die Zeit von August bis Dezember 2003 bestätigt und der Versicherten für Januar
und Februar 2004 infolge der 4. IV-Revision bei unverändertem Invaliditätsgrad
eine Dreiviertelsrente zuerkannt. Sie begründet dies damit, dass bei der
Versicherten gemäss dem beweiskräftigen Gutachten des Zentrums S._______ vom 4.
Dezember 2003/5. August 2004 ab Mai 2003 eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
eingetreten und ihr seither eine Tätigkeit von vier Stunden pro Tag zumutbar
gewesen sei. In Bezug auf die Zeit ab 1. März 2004 hat sie die Sache an die
IV-Stelle zurückgewiesen zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen. In den
Erwägungen führt sie aus, die von der IV-Stelle angenommene weitere
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2003 sei nicht rechtsgenüglich
ausgewiesen; es sei eine umfassende interdisziplinäre Abklärung angebracht,
welche Aufschluss über die Entwicklung des Gesundheitszustands in somatischer
und psychischer Hinsicht und damit über die Restarbeitsfähigkeit ab Januar 2004
gebe.

1.3 In Bezug auf den Rentenanspruch ab März 2004 ist der angefochtene Akt ein
Zwischenentscheid, da er die Sache an die Verwaltung zurückweist.

1.4 In Bezug auf den Rentenanspruch für die Monate August 2003 bis Februar 2004
hat die Vorinstanz einen materiellen Entscheid getroffen und den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine halbe bzw. eine Dreiviertelsrente festgesetzt. Es
stellt sich die Frage, ob der angefochtene Akt diesbezüglich ein selbständig
anfechtbarer Teilentscheid ist.
1.4.1 Die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid erfolgt auf der Ebene
des Streitgegenstandes: Massgebend ist, ob der Entscheid ein Begehren
behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a
BGG), d.h. auch Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätte bilden können
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 4332 Ziff. 4.1.4.1); solche Entscheide sind (anders als die
Zwischenentscheide) der materiellen Rechtskraft selbständig zugänglich (BGE 128
III 191 E. 4a S. 194 f.; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], N. 6 zu Art. 91 und N. 2 zu Art. 93 BGG).

Wird von mehreren an sich denkbaren, derart unabhängigen Begehren nur eines
überhaupt prozessual thematisiert, so bildet einzig dieser Punkt
Prozessgegenstand; der darüber ergehende Entscheid ist ein Endentscheid im
Sinne von Art. 90 BGG. Das zuständige Gericht kann aber auch zur Vereinfachung
des Verfahrens von mehreren gleichzeitig gestellten Rechtsbegehren nur einen
Teil beurteilen (vgl. Art. 123 lit. a des bundesrätlichen Entwurfs vom 28. Juni
2006 zu einer Schweizerischen Zivilprozessordnung [E-ZPO]; BBl 2006 7413); in
diesem Fall handelt es sich um Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG, welche
selbständig anfechtbar sind und später nicht mehr angefochten werden können
(Hans Peter Walter, Neue Zivilrechtspflege, in: Pierre Tschannen [Hrsg.], Neue
Bundesrechtspflege, Berner Tage für die juristische Praxis [BTJP], 2007, S. 113
ff., 132 f.; vgl. Urteil 5A_512/2007 vom 17. April 2008 E. 1.4, nicht publ. in:
BGE 134 III 433; 4A_85/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3.3). Unzulässig ist dies
gemäss Art. 91 lit. a BGG dann, wenn solche Teil-Rechtsansprüche nicht
unabhängig von den anderen Begehren beurteilt werden können. Ob dies der Fall
ist, richtet sich nach materiellrechtlichen Gesichtspunkten. Ist nach dem
materiellen Recht eine unabhängige Beurteilung einzelner Punkte nicht möglich,
so ist ein Entscheid, mit dem über diese Punkte befunden wird, ein
Zwischenentscheid (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 428 f.).
1.4.2 Das Rentenverhältnis ist ein Dauerrechtsverhältnis, welches naturgemäss
eine längere Zeitspanne beschlägt. Im Rahmen von Dauerrechtsverhältnissen ist
es unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich möglich,
Rechtsansprüche, welche bestimmte Teile der gesamten Dauer betreffen, je zum
Gegenstand selbständiger Verfahren zu machen, die zu einem rechtskräftigen
Entscheid nur in Bezug auf die betreffende Teilperiode führen. Im Zivilprozess
spricht man dabei von einer (individualisierten oder unechten) Teilklage (vgl.
Art. 84 E-ZPO; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2007, S. 108 Rz.
526; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2008, S. 199 f. Rz. 40;
Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern,
5. Aufl. 2000, N. 1 e zu Art. 138 und N. 12 c bb zu Art. 192 ZPO; vgl. Urteil
4C.204/1995 vom 22. Februar 1996 E. 2). Das ist auch im öffentlichen Recht,
namentlich in der Sozialversicherung, der Fall: Im Klageverfahren wird der
Streitgegenstand durch das klägerische Begehren bestimmt; beschränkt sich
dieses beispielsweise im Rahmen einer Klage (Art. 73 BVG) auf Rentenleistungen
der beruflichen Vorsorge auf einen bestimmten Teil-Zeitraum, so kann nur dieser
beurteilt werden. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit
bestimmt die angefochtene Verfügung den möglichen Streitgegenstand: Unter dem
Vorbehalt einer ausnahmsweisen Ausdehnung des Streitgegenstands (BGE 130 V 138
E. 2.1 S. 140 f.) kann die Beschwerdeinstanz nur beurteilen, was verfügt worden
ist; ist nur über einen Teil-Zeitraum verfügt worden, so kann auch nur dieser
beurteilt werden (vgl. z.B. Urteil 9C_603/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2).
1.4.3 Steht eine Dauerleistung während einer längeren Zeitperiode zur
Diskussion und hat die Vorinstanz nur für einen Teil dieses Zeitraums in der
Sache entschieden, so liegt nach dem Gesagten grundsätzlich ein Teilentscheid
vor, der selbständig anfechtbar ist.
1.4.4 In der hier vorliegenden Konstellation einer rückwirkenden Zusprechung
einer abgestuften und/oder befristeten Rente hat das Eidg. Versicherungsgericht
in BGE 131 V 164 E. 2.3.3 S. 166 erkannt, dass ein zeitlich gestaffelter
Verfügungserlass aus materiellrechtlichen Gründen unzulässig ist; die
befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat aus einem einheitlichen
Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist zeitgleich zu eröffnen.
Daran ist auf Verwaltungsstufe und im kantonalen Prozess mit Blick auf Art. 61
lit. d ATSG (reformatio in peius vel melius) festzuhalten.

Aus dieser Rechtsprechung könnte sich für das bundesgerichtliche Verfahren
ergeben, dass der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid gesamthaft als
Zwischenentscheid zu betrachten wäre, also auch soweit er (für die Zeit vom 1.
August 2003 bis 29. Februar 2004) über die Rentenberechtigung abschliessend
befindet, was zur Folge hätte, dass auf die Beschwerde nur unter den
Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG eingetreten werden könnte.
Diese Konsequenz steht allerdings im Widerspruch zu den bei anderen
Dauerrechtsverhältnissen geltenden Grundsätzen (vgl. vorne E. 1.4.2). Zwar
können nicht einzelne Teilfragen der Rentenbestimmung (z.B. der Grad der
Arbeitsunfähigkeit, die Höhe der Vergleichseinkommen und dergleichen) zum
Gegenstand gesonderter (Teil-)Endentscheide gemacht werden; solches sind
Zwischenschritte auf dem Weg zu einem Endentscheid. Wird darüber in selbständig
eröffneten Entscheiden befunden, so handelt es sich um materielle
Zwischenentscheide im Sinne von Art. 92 oder 93 BGG. Wird darüber im Rahmen
eines einheitlichen Endentscheids befunden und wird dieser angefochten, so
gehören diese Teilfragen zwangsläufig zum Streitgegenstand und können im
Rechtsmittelverfahren überprüft werden, auch wenn sie in der Beschwerde nicht
in Frage gestellt worden sind (BGE 125 V 413). Davon ist aber der Fall zu
unterscheiden, dass eine Dauerleistung während einer längeren Zeitperiode zur
Diskussion steht und für einen bestimmten Teil-Zeitraum dieses
Dauersachverhalts (hier: für die Zeit vom 1. August 2003 bis 29. Februar 2004)
entschieden wird. Ein solcher Teil-Zeitraum kann grundsätzlich unabhängig von
einem anderen Teil-Zeitraum (hier: von der Zeit ab 1. März 2004) beurteilt
werden und somit Gegenstand eines Teilentscheids im Sinne von Art. 91 lit. a
BGG bilden. Insofern steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.
1.4.5 Freilich besteht in der Regel ein sachlicher Zusammenhang zwischen den
Verhältnissen in den verschiedenen Teil-Zeiträumen eines Rentenverhältnisses,
weshalb eine rückwirkende Rentenzusprechung in der Regel in ein und derselben
Verfügung, jedenfalls aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu
erfolgen hat (BGE 131 V 164 E. 2.3.1 S. 166). Indessen schliesst ein solcher
Sachzusammenhang die Zulässigkeit von Teilentscheiden im Sinne von Art. 91 BGG
nicht aus. Die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege (BBl 2001 4332) nennt als Beispiel für solche Entscheide die
Klage auf Beseitigung einer bestehenden oder das Verbot einer zukünftigen
Störung einerseits, Schadenersatz oder Genugtuung andererseits, also Klagen,
die zwangsläufig einen notwendigen Sachzusammenhang in der zugrundeliegenden
Störung haben. Auch bei Dauerrechtsverhältnissen liegt es in der Natur der
Sache, dass ein Sachzusammenhang zwischen den verschiedenen Perioden besteht.
Eine gerichtliche Beurteilung derselben wird mit der Zulassung von
Teilentscheiden nicht verunmöglicht, da ja auch diese anfechtbar sind, wobei
die gerichtliche Überprüfung zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfindet. Das
ist aber bei Dauersachverhalten ohnehin nicht vermeidbar und auch im Bereich
der Rentenrevision in der Regel der Fall: Die Rechtsprechung zur gesetzlichen
Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG beruht darauf, dass die Rente für den
vorangehenden Zeitraum rechtskräftig festgelegt worden ist und im
Revisionsverfahren nicht mehr (gegebenenfalls nur unter den erschwerten
Voraussetzungen einer Wiedererwägung) überprüft werden kann (vgl. statt vieler
BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
1.4.6 Nach dem Gesagten schliesst BGE 131 V 164 auf der Ebene der
Bundesrechtspflege nicht aus, dass ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz
des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des
Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende
Teilperiode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in
Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase als Teilentscheid im
Sinne von Art. 91 lit. a BGG zu qualifizieren ist, der selbständig angefochten
werden kann. Der Teilentscheid muss innert der Frist des Art. 100 BGG
angefochten werden, wenn der Eintritt der Rechtskraft verhindert werden soll
(Urteil 1B_206/2007 vom 7. Januar 2008 E. 3.3; 1C_82/2007 vom 19. November 2007
E. 1.2).
1.4.7 In Bezug auf den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. August 2003 bis 29.
Februar 2004, über welchen die Vorinstanz materiell entschieden hat, ist der
angefochtene Entscheid somit ein Teilentscheid; insoweit ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
Soweit der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid ist (in Bezug auf den
Rentenanspruch für die Zeit ab 1. März 2004; vgl. vorne E. 1.3.), ist auf die
Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG
einzutreten.

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) liegt
nicht vor: Die blosse Rückweisung zur näheren Abklärung (bezüglich des
Rentenanspruchs für die Zeit ab 1. März 2004) stellt keinen solchen Nachteil
dar, führt sie doch höchstens zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden
Verlängerung des Verfahrens (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483). Ebenso wenig liegt
ein solcher Nachteil vor, wenn allenfalls während der Dauer des Verfahrens nur
die Viertelsrente ausbezahlt wird; denn bei einer späteren Gutheissung der
Beschwerde im Sinne der Versicherten wird der zu Unrecht nicht ausbezahlte
Rentenbetrag nachzuzahlen sein.
Sodann ist die von der Vorinstanz angeordnete interdisziplinäre Abklärung kein
weitläufiges Beweismittel, das zu einem bedeutenden Aufwand im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. b BGG führen würde (Urteil 9C_36/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2;
8C_482/2007 vom 25. Februar 2008 E. 2.3; 9C_30/2008 vom 11. Februar 2008 E.
2.2; 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 3).

Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit sie sich auf den
Rentenanspruch ab 1. März 2004 bezieht.

3.
In Bezug auf den Zeitraum vom 1. August 2003 bis 29. Februar 2004 ist die
Beschwerde materiell zu beurteilen.

3.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit.
a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.2 Nach den gestützt auf das Gutachten des Zentrums S.________ vom 4. Dezember
2003/5. August 2004 getroffenen Feststellungen der Vorinstanz war die
Beschwerdeführerin von November 2001 bis Mai 2003 aus somatischer und
psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, während
ab Mai 2003 aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit und
aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von mindestens vier Stunden pro Tag
vorlag. Die Vorinstanz hat daraus geschlossen, es sei von einer Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Folgerung ist im Lichte der
gutachterlichen Aussagen nicht offensichtlich unrichtig, auch wenn die
Gutachter am 5. August 2004 ausführten, die Versicherte solle zunächst
versuchen, vier Stunden täglich zu arbeiten.

3.3 Für den Einkommensvergleich ist die Vorinstanz (für das Jahr 2003) von
einem Valideneinkommen von Fr. 52'226.- und einem hypothetischen
Invalideneinkommen von Fr. 20'632.- ausgegangen, was einen Invaliditätsgrad von
60,4 % (recte 60,5 %) ergab. Die Beschwerdeführerin bestreitet das
Invalideneinkommen nicht, rügt jedoch, die Vorinstanz habe das Valideneinkommen
unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ermittelt; das kantonale Gericht habe
nicht berücksichtigt, dass sie während ihres Arbeitsverhältnisses in den Genuss
einer stark verbilligten Wohnung gekommen sei, welchem Umstand im Sinne eines
Naturallohnes bei der Ermittlung des Valideneinkommens Rechnung zu tragen sei.

3.4 In der Tat hat sich die Vorinstanz zu diesem von der Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 29. Mai 2008 aufgeworfenen Aspekt nicht geäussert. Der Sachverhalt
ist somit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit rechtsfehlerhaft
festgestellt, so dass das Bundesgericht daran nicht gebunden ist (Art. 97 Abs.
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es kann indessen aufgrund der Akten selber den
Sachverhalt feststellen.

3.5 Aus den von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eingereichten
Unterlagen geht hervor, dass nicht sie selber, sondern ihr Ehemann einen
Hauswartvertrag mit dem Vermieter hatte. Dieser erhielt für die nebenberufliche
Hauswartarbeit einen Barlohn in üblicher Höhe, so dass keineswegs überwiegend
wahrscheinlich ist, dass zusätzlich eine Verbilligung des Mietzinses als
Naturallohn anzurechnen wäre. Aber auch bei gegenteiliger Betrachtungsweise
wäre dieser Naturallohn in erster Linie dem Einkommen des Ehegatten
anzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat für ihre in der gleichen Liegenschaft
verrichteten Raumpflegearbeiten ihrerseits den bereits berücksichtigten
Validenlohn erhalten, der einem üblichen Lohn für ein Vollpensum entspricht.
Sie macht denn auch selber nicht geltend, mit der Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses sei der Mietzins erhöht worden; dies spricht ebenfalls
dagegen, dass im Mietzins eine Naturallohnkomponente für Hauswartungsarbeiten
der Beschwerdeführerin enthalten war. Sodann ist der Mietzins von Fr. 635.-
zwar günstig, aber für eine 3-Zimmer-Dachwohnung und zwei separate Zimmer im 4.
Stock auch nicht so tief, dass daneben ein Naturallohn als zwingend erscheint.
Schliesslich müsste das Valideneinkommen mindestens Fr. 61'900.- betragen,
damit ein Invaliditätsgrad von 66 ²/3 % erreicht würde, der für die Zeit bis
Ende 2003 noch Anspruch auf eine ganze Rente ergäbe. Die behauptete, mit dem
Arbeitsverhältnis in Verbindung stehende Mietzinsverbilligung müsste somit
(ausgehend von dem von der Vorinstanz festgestellten und im Übrigen
unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 52'226.-) mindestens Fr. 9'674.- pro
Jahr oder rund Fr. 806.- pro Monat betragen. Dass der Mietzins einen
Naturallohn der Beschwerdeführerin in dieser Höhe enthalten würde, erscheint
nach dem Gesagten als höchst unwahrscheinlich.

3.6 Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann (in Bezug auf den
Zeitraum vom 1. August 2003 bis 29. Februar 2004), ist sie somit abzuweisen.

4.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann