Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 726/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_726/2008

Urteil vom 5. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. August 2008.

In Erwägung,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2008
betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nach
Neuanmeldung erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 30. September 2008 das Gesuch der A.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
worden ist,
dass die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen
(Berichte des Dr. med. Z.________ betreffend Untersuchung vom 26. August 2005
und des Dr. med. B.________ vom 1. November 2005, Bescheinigung des Dr. med.
L.________ vom 10. August 2006, ärztliches Zeugnis des Dr. med. W.________ vom
17. August 2006 sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 9.
Oktober 2006 und 13. Februar 2007) festgestellt hat, die eingereichten
medizinischen Akten enthielten keine neuen Befunde und die Beschwerdeführerin
könne nicht rechtsgenüglich darlegen, dass sich der Invaliditätsgrad in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe,
dass diese Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das
Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass die Begründung der Beschwerde nicht durchdringt, weil die
Beschwerdeführerin lediglich die medizinischen Unterlagen anders würdigt und
daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht (Urteile 9C_688/2007 vom 22.
Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421
nicht publiziert]),
dass die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig seinen oder
sonst wie Bundesrecht verletzen sollten,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann