Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 725/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_725/2008

Urteil vom 9. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
Assura, assurance maladie et accident,
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft,
handelnd durch das Spital X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Krankenversicherung (Tarifstreitigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in
Krankenversicherungsstreitigkeiten nach Art. 89 KVG des Kantons
Basel-Landschaft vom 5. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
S.________ war unter dem gemeinsamen Dach Assura im Rahmen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (OKP) bei der Assura, assurance maladie et accident
(nachfolgend: Krankenkasse), und für Leistungen in der privaten Spitalabteilung
bei der Assura S.A. versichert. Vom 24. bis 27. Juni 2006 war er im Spital
X.________ in der privaten Abteilung hospitalisiert. Im Rahmen dieses
Aufenthalts wurde er am 26. Juni 2006 für weitere medizinische Abklärungen ins
Spital Y.________ verlegt. Das Spital X.________ stellte folgende Rechnungen:
- am 17. Juli 2006 an die Krankenkasse Fr. 1'532.- im Rahmen der
obligatorischen Grundversicherung,
- am 17. Juli 2006 an S.________ Fr. 4'604.45 für Aufenthalt und Behandlung im
Spital X.________ (Fr. 6'136.45 abzüglich des Sockelbeitrags des Kantons
Baselland von Fr. 1'532.-),
- am 28. August 2006 an S.________ Fr. 255.- für den von einer Drittfirma im
Auftrag des Spitals X.________ ausgeführten Krankentransport ins Spital
Y.________.

B.
Nachdem zwischen dem Versicherten, der Assura und dem Spital X.________ über
die Bezahlung der Fr. 255.- für den Krankentransport keine Einigung zustande
gekommen war, erhob die Krankenkasse mit Ladungsgesuch zur
Vermittlungsverhandlung vom 21. Juni 2007 und Klagebegründung vom 21. November
2007 beim Schiedsgericht in Krankenversicherungsstreitigkeiten nach Art. 89 KVG
des Kantons Basel-Landschaft Klage mit dem Antrag, das Spital X.________ habe
die Rechnung für den Verlegungstransport im Betrag von Fr. 255.- zu stornieren.
Das Schiedsgericht wies die Klage mit Urteil vom 5. Juni 2008 ab und stellte
fest, dass die Beklagte dem Versicherten die Kosten für den Verlegungstransport
in der Höhe von Fr. 255.- zu Recht in Rechnung gestellt habe.

C.
Die Krankenkasse erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und erneuert das vor der Vorinstanz gestellte Begehren. Das Spital X.________
beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
beantragt deren Gutheissung im Sinne seiner Ausführungen.

D.
Am 9. November 2009 hat die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der streitige Transport erfolgte im Jahre 2006. Anwendbar ist somit das
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)
noch nicht in seiner Fassung gemäss Änderung vom 21. Dezember 2007, in Kraft
seit 1. Januar 2009 (AS 2008 2049), sondern in seiner bis Ende 2008 geltenden
Fassung, in welcher es nachfolgend auch zitiert wird.

1.2 Beim streitbetroffenen Transport handelt es sich unbestritten um einen
medizinisch notwendigen Verlegungstransport von einem Spital in ein anderes.
Solche Transporte fallen nicht unter die limitierte Kostenübernahme gemäss Art.
25 Abs. 2 lit. g KVG, sondern bilden Teil der stationären Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und unterliegen der vollen Kostenübernahmepflicht
durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 33 lit. g zweite
Satzhälfte KVV [SR 832.102]; BGE 130 V 424 E. 3.6 S. 432). Bei Patienten in der
allgemeinen Abteilung sind die Kosten für solche Transporte in der
Behandlungspauschale (Art. 49 Abs. 1 KVG) mit enthalten, sofern sie nicht
gemäss Art. 49 Abs. 2 KVG ausgesondert worden sind (BGE 130 V 424 E. 3.6 S.
432). Umstritten ist, wie die Leistung bei einem Privatpatienten zu verrechnen
ist. Dabei geht es um die Frage nach der Tragweite des Tarifschutzes (Art. 44
Abs. 1 KVG). Fällt (über den Pauschalbetrag hinaus) eine Vergütungspflicht im
Rahmen der OKP ausser Betracht, hat die damit betraute Krankenkasse in Bezug
auf die Frage, ob die Rechnung eines Leistungserbringers an ihren Versicherten
die Tarifschutzbestimmung verletzt, ein eigenes Feststellungsinteresse. Die
Vorinstanz hat daher mit Recht ihre Zuständigkeit bejaht (Art. 89 Abs. 1 KVG;
BGE 132 V 352 E. 2.5.4 S. 356; RKUV 2005 Nr. KV 314 S. 15, K 141/02 E. 3.3).
Ebenso ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die II.
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zulässig (Art. 82 lit. a BGG;
Art. 35 lit. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht
[BGerR; SR 173.110.131]).

2.
2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die
Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34
festgelegten Voraussetzungen (Art. 24 KVG). Die von der OKP bezahlten
Leistungen sind u.a. die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die
stationär von Ärzten oder Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines
Arztes Leistungen erbringen, durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG)
sowie der Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 25 Abs. 2
lit. e KVG). Die Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein
(Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich
(Art. 46 KVG) oder behördlich (Art. 47 KVG) festgelegten Tarife und Preise
halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden
Vergütungen berechnen (Tarifschutz; Art. 44 Abs. 1 KVG). Andere als die in den
Art. 25-33 KVG genannten Leistungen dürfen von der OKP nicht übernommen werden
(Art. 34 Abs. 1 KVG).

2.2 Das KVG verbietet nicht, dass Leistungserbringer weitere, über den
Leistungsumfang der OKP hinausgehende Leistungen erbringen. Solche
Mehrleistungen dürfen zusätzlich zu den KVG-Tarifen in Rechnung gestellt, aber
nicht von der OKP bezahlt werden. Sie sind vom Patienten zu tragen, der für die
Deckung dieser Kosten eine dem Privatrecht unterstehende Zusatzversicherung
abschliessen kann (vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Solche zulässige
Mehrleistungen sind im stationären Bereich nach unbestrittener Auffassung die
luxuriösere Hotellerie in der Privat- oder Halbprivatabteilung, nach der
Auffassung des Bundesrates (Botschaft vom 15. September 2004 betreffend die
Änderung des KVG [Spitalfinanzierung], BBl 2004 5557 Ziff. 1.2, 5566 Ziff. 2.1,
5580 Ziff. 3 zu Art. 49 Abs. 4 KVG), der Rechtsprechung (BGE 130 I 306 E. 2.2
S. 311, 126 III 345 E. 3b S. 350; RKUV 2004 Nr. KV 281 S. 208, K 34/02 E.
6.2.2; vgl. auch die Auffassung der Wettbewerbsbehörden in:
Wettbewerbskommission [Hrsg.], Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW] 2008/4
S. 556 Ziff. 84) sowie der überwiegenden Lehrmeinung auch die freie Arztwahl im
Spital (CHRISTIAN CONTI, Zusatzhonorar des Arztes und KVG, AJP 2001 S. 1152 f.;
THOMAS EICHENBERGER/MARIO MARTI, Recht für Ärzte, 2004, S. 195; GEBHARD
EUGSTER, Die Unterscheidung zwischen grund- und zusatzversicherten Leistungen
im Spitalbereich: Welche juristischen Kriterien sind massgeblich?, SZS 2005 S.
457 f.; UELI KIESER, Die Bedeutung des krankenversicherungsrechtlichen
Tarifschutzes im stationären Bereich, SZS 2003 S. 427; MARKUS MOSER, Der
Tarifschutz bei einer stationären Behandlung von Privatpatienten, SZS 2007 S.
460 f.; a.M. JEAN-LOUIS DUC, Faut-il payer le droit de choisir son médecin en
cas de soins hospitaliers?, SZS 2005 S. 544 und 546), ferner Behandlungen, die
aus medizinischer Sicht nicht indiziert sind wie z.B. rein ästhetische
Operationen, von der OKP nicht übernommene Badekuren oder Zahnbehandlungen usw.
(BGE 126 III 345 E. 3b S. 350; EUGSTER, a.a.O., S. 451 ff.). Für einige andere
Leistungen (wie erhöhten Zeitaufwand des Arztes usw.) ist umstritten, ob sie
eine solche echte Mehrleistung darstellen können (verneinend: BGE 126 III 345
E. 3b S. 350 f.; bejahend: THOMAS EICHENBERGER, Arzt am Spital, in: Arztrecht
in der Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 385 f.; HANSPETER KUHN, Zusatzrechnungen für
ärztliche Zusatzleistungen - zum Dritten, SAeZ 2000 S. 2064 f.; DOMINIQUE
WOHNLICH, Zusatzleistungen im ambulanten Bereich der Krankenversicherung, 2002,
S. 54 f.).

2.3 Der vorliegend umstrittene Transport gehört zu den von der OKP zu
übernehmenden Leistungen (E. 1.2) und ist nach unbestrittener Darstellung der
Beschwerdeführerin beim streitbetroffenen Patienten nicht in anderer Weise
durchgeführt worden als bei allgemeinversicherten Patienten. Er stellt demnach
keine echte Mehrleistung dar wie die luxuriöse Hotellerie oder die freie
Arztwahl. Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass der Transport bei
Patienten in der allgemeinen Abteilung in der Tagespauschale enthalten gewesen
wäre (vgl. Spitaltaxvertrag Anhang 1.B.k). Umstritten ist, wie er bei
Privatpatienten in Rechnung gestellt werden darf.

2.4 Vorinstanz und Beschwerdegegner stützen die separate Berechnung der
Transportkosten auf die Verordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 14.
Dezember 2004 über die Taxen und Tarife der kantonalen Krankenhäuser
(Spitaltax- und Tarifverordnung [STV; SGS 930.11], in der am 1. Januar 2006 in
Kraft getretenen Fassung). Diese Verordnung sieht für Privatpatienten eine
Tagesteilpauschale vor, welche Unterkunft, Verpflegung und Pflege im üblichen
Ausmass umfasst; zusätzlich werden bestimmte Einzelleistungen separat
verrechnet (§ 4 lit. c sowie §§ 5 und 6 STV), so auch die Kosten für
Verlegungstransporte. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner sind der
Auffassung, dieses Tarifsystem mit Teilpauschalen und separaten Abrechnungen
für Einzelleistungen sei bei Privatpatienten - anders als in der
Allgemeinabteilung - nicht bundesrechtswidrig. Für die Privatabteilung und die
Allgemeinabteilung gälten unterschiedliche Tarifsysteme: In der
Allgemeinabteilung würden Vollpauschalen verrechnet, in welche kalkulatorisch
auch die Transportkosten integriert seien; demgegenüber würden in der
Privatabteilung nebst einer Teilpauschale (in welcher u.a. die Transportkosten
nicht erfasst sind) die konkret in Anspruch genommenen Einzelleistungen separat
verrechnet. Der Beschwerdegegner bringt vor, bei einer Gutheissung der Klage
bzw. Beschwerde könne das Tarifsystem der Privatabteilung in der heutigen Form
nicht aufrechterhalten werden, auch für Privatpatienten müssten alle
OKP-Leistungen pauschal abgerechnet werden, was dann zu höheren Pauschalen
führen würde.

2.5 Die Beschwerdeführerin rügt nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), die
Vorinstanz habe die kantonale Verordnung falsch angewendet. Sie macht jedoch
geltend, die darin enthaltene Regelung sei bundesrechtswidrig: Es verstosse
gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG) und den
Tarifschutz (Art. 44 KVG), bei Patienten in der privaten Abteilung die
Transportkosten zusätzlich zur Pauschale in Rechnung zu stellen, während bei
allgemeinversicherten Patienten diese Transportkosten in der Pauschale
inbegriffen seien. Nur echte Mehrleistungen dürften über den KVG-Tarif hinaus
separat in Rechnung gestellt werden. Der streitige Transport sei keine solche
Mehrleistung. Er falle deshalb vollumfänglich in den Leistungsbereich der OKP
und könne nicht Gegenstand einer separaten, zusätzlichen Vergütung sein. Auch
das BAG ist der Ansicht, die Kosten für den Verlegungstransport, welcher eine
KVG-Leistung darstelle, seien in der Pauschale gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG
inbegriffen und dürften gemäss Art. 44 KVG auch bei Privatpatienten nicht
zusätzlich in Rechnung gestellt werden, ausser soweit der Transport als echte
zusatzversicherungsrelevante Mehrleistung zu qualifizieren sein sollte.

3.
Zu prüfen ist, ob der Tarifschutz gemäss Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KVG für die
Leistungen auf der Privatabteilung eines Spitals gilt.
3.1
3.1.1 Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KVG hat folgenden Wortlaut:
"Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich
festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem
Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz)."
"Les fournisseurs de prestations doivent respecter les tarifs et les prix fixés
par convention ou par l'autorité compétente; ils ne peuvent exiger de
rémunération plus élevée pour des prestations fournies en application de la
présente loi (protection tarifaire)."

"I fornitori di prestazioni devono attenersi alle tariffe e ai prezzi stabiliti
dalla convenzione o dall'autorità competente; non possono esigere rimunerazioni
superiori per prestazioni previste dalla presente legge (protezione
tariffale)."
Dieser Wortlaut ist nicht eindeutig: Der Passus "für Leistungen nach diesem
Gesetz" lässt zwei verschiedene Interpretationen zu, die denn auch beide in der
Literatur vertreten werden:
3.1.2 Einerseits kann man mit der Beschwerdeführerin und dem BAG argumentieren,
dass der Tarifschutz für alle Leistungen gilt, die in den Leistungskatalog der
OKP fallen, unabhängig davon, ob sie in der allgemeinen oder der privaten
Abteilung erbracht werden. Diese Leistungen dürfen mithin auch bei
zusatzversicherten Patienten nur nach Massgabe der KVG-Tarife verrechnet
werden, so dass auch Privatpatienten für diese Leistungen den Tarifschutz
gemäss Art. 44 Abs. 1 KVG geniessen (ausser im Falle eines Ausstands nach Art.
44 Abs. 2 KVG, der hier nicht zur Diskussion steht). Darüber hinausgehende
Vergütungen (die vom Patienten oder allenfalls einer Zusatzversicherung zu
tragen wären) sind nur für echte Mehrleistungen (E. 2.2) zulässig (so
JEAN-LOUIS DUC, Choix du fournisseur de soins, conventions et tarifs,
protection tarifaire, in: Colloques et journées d'étude, 2002, S. 209 f.;
derselbe, L'hospitalisation, plus spécialement l'hospitalisation d'un jour, in:
LAMal - KVG, Recueil de travaux en l'honneur de la Société suisse de droit des
assurances, 1997, S. 377 ff.; derselbe, Statut des assurés dans les
établissements médico-sociaux selon la LAMal, SZS 1996 S. 296 f.; KIESER,
a.a.O., S. 425 f.; MOSER, a.a.O., S. 461, 464, 467 f.; derselbe, Die
Zuständigkeit der Kantonsregierung zur Tariffestsetzung nach KVG bei
ausserkantonalen stationären Behandlungen, SZS 2006 S. 20; WOHNLICH, a.a.O., S.
73 f., allerdings mit dem Hinweis, dass diese Auffassung nicht der
gegenwärtigen Ausgestaltung der Zusatzversicherungen entspreche).
3.1.3 Andererseits kann man argumentieren, dass "Leistungen nach diesem Gesetz"
nur diejenigen Leistungen sind, die nach KVG versichert und abgerechnet werden,
mithin die auf der allgemeinen Abteilung erbrachten Leistungen. Leistungen auf
der privaten Abteilung werden ausserhalb des KVG erbracht und unterstehen
demzufolge dem Tarifschutz nicht. Mit der Wahl der Privatabteilung steht der
Patient ausserhalb des KVG-Systems und verzichtet auf den Tarifschutz gegenüber
dem Leistungserbringer. Damit ist ein Tarifsystemwechsel zulässig, wonach auch
für die unter Art. 25-34 KVG fallenden Leistungen höhere Preise als nach
OKP-Tarifen zulässig sind (so EUGSTER, a.a.O., S. 468 ff.; derselbe,
Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S.
731 Rz. 983; ALFRED MAURER, Verhältnis obligatorische Krankenpflegeversicherung
und Zusatzversicherung, in: LAMal - KVG, Recueil de travaux en l'honneur de la
Société suisse de droit des assurances, 1997, S. 727 f., der dies als
"hinsichtlich der Privatabteilung im Spital unbestritten" bezeichnet; im
Ergebnis ähnlich TOMAS POLEDNA, Die Stellung der Privatspitäler als
Leistungserbringer in der sozialen Krankenversicherung und im Bereich der
Zusatzversicherung, in: Jusletter 16. Mai 2005, Rz. 19; BERNATH/POLEDNA/
EIJSTEN, Der Privatpatient geniesst Mehrleistungen, Jusletter 20. Mai 2003).
Ein Tarifschutz besteht nur insofern, als der OKP-Versicherer im Rahmen der
Austauschbefugnis diejenigen Kosten übernehmen muss, die sich beim Aufenthalt
in der allgemeinen Abteilung ergeben hätten (CONTI, a.a.O., S. 1152; EUGSTER,
a.a.O. [2005], S. 471; ALFred MAURER, Das neue Krankenversicherungsrecht, 1996,
S. 81).
3.2
3.2.1 Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KVG ist entstehungsgeschichtlich vor dem
Hintergrund zu sehen, dass nach Art. 22 Abs. 2 und 3 des aufgehobenen
Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung
(KUVG; in der Fassung vom 13. März 1964 [AS 1964 965]) in den Tarifverträgen
die Taxen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten in zwei oder
drei Gruppen abgestuft werden konnten und der Tarifschutz für die Versicherten
in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht galt (BGE 126 III 345 E. 1a
S. 347 f.; RSKV 1981 448 S. 102, K 60/79 E. 4; ALFRED MAURER,
Bundessozialversicherungsrecht, 1993, S. 308 f.). Die altrechtliche
Privatpatientenversicherung deckte daher im ambulanten Bereich Mehrkosten, die
nicht zwingend einer Mehrleistung entsprachen (vgl. BGE 126 III 345 E. 4 S. 351
f.). Die Art. 22-22ter KUVG galten indessen nicht für die stationäre Behandlung
in Heilanstalten. Dafür war Art. 22quater Abs. 3 KUVG (in der Fassung vom 13.
März 1964) einschlägig, wonach, sofern zwischen Kassen und Heilanstalten kein
Vertrag zustande kam, die Kantonsregierungen die Tarife festsetzen konnten für
die in der allgemeinen Abteilung der Heilanstalten gewährten ärztlichen
Leistungen, Heilanwendungen und Analysen, die von den Heilanstalten gewährte
ambulante Behandlung und die von den Heilanstalten abgegebenen Arzneimittel.
Für die Leistungen in der privaten oder halbprivaten Abteilung von
Heilanstalten gab es demgegenüber keine Regelung im KUVG (vgl. BGE 116 V 123 E.
2c S. 128; 112 V 307 E. 4a S. 311).
3.2.2 In der Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der
Krankenversicherung (BBl 1992 I 93) führte der Bundesrat zu Art. 38 des
Entwurfs (Art. 44 des Gesetzes) aus, das bisherige System der nach
wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten abgestuften Tarife (Art.
22-22ter KUVG) sei mit einer als Volksversicherung ausgestalteten
obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht mehr vereinbar. Trotz des
erklärten Wunsches der Ärzteschaft, diese Abstufungsmöglichkeiten
beizubehalten, habe man davon Abstand genommen und ein einheitliches System des
Tarifschutzes vorgesehen, dies als Gegenstück und logische Ergänzung zur
allgemeinen Versicherungspflicht (BBl 1992 I 175). Nach dem Zusammenhang mit
der früheren Rechtslage war diese Passage vorab auf die ambulante Behandlung
durch Ärzte zugeschnitten (weniger klar allerdings BBl 1992 I 172). Weiter
fährt die Botschaft fort, für den Bereich der stationären Behandlung sei der
Tarifschutz doppelt abgesichert: Auch dafür gelte der Grundsatz von Art. 38
Abs. 1 des Entwurfs (Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes). Da die soziale
Krankenversicherung höchstens 50 % der anrechenbaren Kosten in der allgemeinen
Abteilung zu übernehmen habe, halte Art. 42 Abs. 4 des Entwurfs (Art. 49 Abs. 4
des Gesetzes) ausdrücklich fest, dass damit alle Ansprüche des Spitals für die
allgemeine Abteilung abgegolten seien. "Das Spital darf also für die allgemeine
Abteilung weder dem Versicherer noch dem Versicherten darüber hinaus Rechnung
stellen" (BBl 1992 I 176).
3.2.3 In der Beratung im Ständerat führte Berichterstatter Huber zu Art. 38 des
Entwurfs aus: "Jetzt gibt es keine Abstufungen mehr. Es gibt keine
wirtschaftlich Gutgestellten mehr und Normalbürger mit unterschiedlichem
Tarifschutz, sondern es gibt einen Tarifschutz in der Grundversicherung. Dass
die Zusatzversicherungen davon nicht tangiert werden, liegt beim Grundtenor des
Gesetzes auf der Hand" (Amtl. Bull. 1992 S. 1312). Im Nationalrat wurde die
Bestimmung kommentarlos angenommen; auch zu Art. 42 Abs. 4 des Entwurfs (Art.
49 Abs. 4 des Gesetzes) gab es in der Beratung keine Kommentare.
3.2.4 Insgesamt ergibt die Entstehungsgeschichte keine ausdrückliche Antwort
auf die hier zu beantwortende Rechtsfrage, sie weist aber doch eher darauf hin,
dass mit dem Tarifschutz bloss die bisherige (auch gegen den Willen der
Betroffenen erfolgende) Unterteilung im ambulanten Bereich in "Normalbürger"
mit Tarifschutz und wirtschaftlich gut Gestellte ohne Tarifschutz aufgehoben
werden sollte, nicht aber die im stationären Bereich übliche, auf freiwilligem
Entscheid der Patienten beruhende Unterteilung in allgemeine und (halb-)private
Abteilung (EUGSTER, a.a.O. [2005], S. 473).
3.3
3.3.1 In systematischer Hinsicht spricht der Zusammenhang des Tarifschutzes mit
Art. 25 Abs. 2 KVG für die erste Interpretation (E. 3.1.2): Nach dessen lit. e
umfassen die von der OKP zu übernehmenden Leistungen den Aufenthalt in der
allgemeinen Abteilung eines Spitals, während in lit. a für die (auch
stationären) Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen keine
Unterscheidung nach allgemeiner oder privater Abteilung gemacht wird. Das
scheint darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die "Leistungen nach diesem
Gesetz" eine Differenzierung nach allgemeiner und privater Abteilung nur in
Bezug auf die Aufenthaltskosten (Unterkunft und Verpflegung) zulässig ist,
jedoch nicht in Bezug auf Untersuchung, Behandlung und Pflege. Dies hätte
allerdings zur Folge, dass in diesem Bereich im Spital generell keine
Mehrleistungen wie etwa die freie Arztwahl zulässig wären. Das ist denn auch
die Argumentation von DUC, die jedoch der herrschenden Auffassung widerspricht
(E. 2.2).
3.3.2 Die Systematik des Gesetzes und seine Stellung in der gesamten
Rechtsordnung sprechen für die zweite Interpretation (E. 3.1.3): Das KVG regelt
- entsprechend seiner Verfassungsgrundlage (Art. 34bis aBV bzw. heute Art. 117
BV) - nicht das gesamte schweizerische Gesundheitswesen, sondern einzig die
soziale Krankenversicherung (Art. 1a Abs. 1 KVG). Das KVG wollte - anders als
das KUVG - die von ihm geregelte obligatorische Krankenpflegeversicherung klar
von der Zusatzversicherung trennen, welche dem Privatrecht untersteht (Art. 12
Abs. 2 und 3 KVG; VINCENT BRULHART, Quelques remarques relatives au droit
applicable aux assurances complémentaires dans le nouveau régime de la LAMal,
in: LAMal - KVG, Recueil de travaux en l'honneur de la Société suisse de droit
des assurances, 1997, S. 742 f.; RAYMOND SPIRA, Le nouveau régime de
l'assurance-maladie complémentaire, SVZ 1995 S. 193; BERNARD VIRET,
Assurances-maladie complémentaires et loi sur le contrat d'assurance, in: LAMal
- KVG, Recueil de travaux en l'honneur de la Société suisse de droit des
assurances, 1997, S. 669). Auch die Leistungserbringer sind dem KVG nur
insoweit unterstellt, als sie ihre Leistungen zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung abrechnen: Das KVG bietet keine Grundlage, um den
Leistungserbringern ausserhalb der sozialen Krankenversicherung Tarife
vorzuschreiben (Art. 1a KVG). Das Gesetz unterscheidet zwischen der
Umschreibung des Leistungsbereichs (Art. 24 ff. KVG) und der Frage nach den
durch die OKP zu bezahlenden Tarifen der Leistungserbringer (Art. 43 ff. KVG).
Der Gegenstand der Vergütung (d.h. die vom Leistungserbringer erbrachte
Leistung) ist demnach von deren Bemessung zu trennen (BGE 123 V 290 E. 6b/cc S.
303 f.). Der Umstand, dass die Behandlung eine unter die Art. 24 ff. KVG
fallende Leistung darstellt, bedeutet deshalb noch nicht, dass sich auch die
Vergütung nach dem KVG richtet. Diese wird für die in Spitälern erbrachten
Leistungen in Art. 49 KVG geregelt. Nach dessen Abs. 1 vereinbaren die
Vertragsparteien Pauschalen für die stationäre Behandlung einschliesslich
Aufenthalt, welche bei öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern
höchstens 50 % der anrechenbaren Kosten in der allgemeinen Abteilung decken. Im
Unterschied zu Art. 25 Abs. 2 KVG differenziert also Art. 49 Abs. 1 KVG nicht
zwischen Behandlung, Pflege und Aufenthalt, die Bestimmung enthält indessen -
systemkonform - Bemessungsgrundsätze nur für die allgemeine Abteilung, was dem
Umstand entspricht, dass nur dafür ein Anteil vom Kanton bezahlt werden muss.
Der Terminus der allgemeinen Abteilung ist nicht ein örtlicher, sondern ein
funktionaler Begriff: Er umschreibt den Umfang der Vergütungspflicht der
Krankenkassen im Falle der stationären Behandlung bzw. die Qualität der
Behandlung und Pflege (BGE 123 V 290 E. 6b/bb und cc S. 303; 127 V 422 E. 4a S.
426). In diesem Rahmen gilt der Tarifschutz und dürfen weder das Spital noch
die darin tätigen Ärzte höhere Vergütungen fordern als diejenigen nach
KVG-Tarifen (Art. 44 Abs. 1 KVG; BGE 131 V 133 E. 6 S. 139; RKUV 2004 Nr. KV
285 S. 238, K 5/03 E. 4.2). Hingegen enthält Art. 49 KVG keine Vorschriften für
die Tarife der Privatabteilung (BGE 134 V 269 E. 2.4 S. 273; 132 V 352 E. 2.5.1
S. 355). Diese werden bei privatrechtlichen Leistungserbringern durch
privatrechtliche Vereinbarungen, bei Leistungserbringern des kantonalen
öffentlichen Rechts durch das öffentliche Recht des betreffenden Kantons
geregelt (CONTI, a.a.O., S. 1149). Dementsprechend besagt Art. 49 Abs. 4 KVG
ausdrücklich, dass mit den Vergütungen nach den Absätzen 1-3 (d.h. gemäss den
KVG-Tarifverträgen mit den Spitälern) alle Ansprüche des Spitals für die
allgemeine Abteilung abgegolten sind. E contrario ergibt sich daraus, dass die
Ansprüche des Spitals für die private Abteilung auch in Bezug auf die
Behandlung und Pflege nicht mit dem KVG-Tarif gemäss Art. 49 Abs. 1-3
abgegolten sind. Insoweit unterscheidet sich die tarifrechtliche Rechtslage für
die stationäre Behandlung einschliesslich Aufenthalt von den Tarifen für die
übrigen im KVG geregelten Behandlungen. Dieser Unterschied ist auch im Rahmen
von Art. 44 KVG massgebend.

3.4 Auch eine teleologische Auslegung führt schliesslich zur Verneinung der
gestellten Rechtsfrage: Das Ziel des KVG besteht in erster Linie darin, durch
eine obligatorische soziale Krankenversicherung der gesamten Bevölkerung eine
ausreichende medizinische Versorgung zu tragbaren Kosten zu gewährleisten
(EUGSTER, a.a.O. [2007], S. 402 Rz. 10; MAURER, a.a.O. [1996], S. 3). Diesem
Zweck dient insbesondere auch der Tarifschutz von Art. 44 KVG. Es steht jedem
Spitalpatienten frei, sich mit der von der OKP bezahlten allgemeinen Abteilung
zu begnügen. Damit ist das Ziel des KVG erreicht. Eine Kostenbegrenzung
ausserhalb des Bereichs der OKP liegt nicht in der mit Art. 44 KVG verfolgten
Regelungsabsicht. Dessen Zielsetzung ist daher nicht tangiert, wenn ein
Privatpatient bzw. dessen Zusatzversicherung für eine Behandlung auf der
Privatabteilung mehr bezahlen muss, als die gleiche Behandlung auf der
allgemeinen Abteilung kostet.

3.5 Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Auslegung: Das
Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem/ Patienten einerseits
ist zu unterscheiden vom Rechtsverhältnis zwischen Versichertem/Patienten und
Leistungserbringer andererseits. Der Bund ist nach Art. 122 Abs. 1 BV zuständig
zur Regelung des Privatrechts, und damit auch zur Regelung der
Privatversicherung. In Bezug auf öffentlich-rechtliche Regelungen ist jedoch
nach der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen das Gesundheitswesen
grundsätzlich Sache der Kantone, abgesehen von Art. 117 BV sowie den hier nicht
interessierenden Art. 118-120 BV. Nach Art. 117 BV erlässt der Bund
Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung. Er kann die Kranken- und
die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen
obligatorisch erklären. Nach dieser Verfassungsbestimmung ist der Bund also
nicht zuständig für das ganze Gesundheits- und Spitalwesen, sondern nur für die
Versicherung, d.h. das Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem. Nach
wörtlicher Auslegung wäre das Verhältnis zwischen Patient und
Leistungserbringern nicht erfasst. Darüber hinaus deckt die
Verfassungsgrundlage allerdings auch Regelungen, welche das Gesundheitswesen
betreffen, soweit dies für die Versicherung von Bedeutung ist (POLEDNA, in: St.
Galler BV-Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 6 zu Art. 117 BV). Der Bund verfügt
daher über die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Leistungserbringung,
d.h. des Verhältnisses zwischen Patient und Leistungserbringer, soweit sich
dies auf das öffentlich-rechtlich geregelte Versicherungsverhältnis auswirkt.
Wenn der Bund eine soziale Krankenversicherung einführt, um der gesamten
Bevölkerung eine ausreichende medizinische Versorgung zu tragbaren Kosten zu
gewährleisten, dann kann er auch vorschreiben, wie hoch die Kosten sein dürfen,
welche die soziale Krankenversicherung trägt. Hingegen ist keine
Verfassungsgrundlage ersichtlich, die den Bund ermächtigen würde, Vorschriften
zu erlassen über die zulässige Höhe von Rechnungen, die nicht von der Sozial-,
sondern allenfalls von einer Privatversicherung zu bezahlen sind.

3.6 Die Praxis hat denn auch das KVG in diesem Sinne verstanden: Während für
die Allgemeinabteilung Pauschaltarife im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG bestehen,
ist auf der (halb-)privaten Abteilung eine Mischtarifierung üblich: Berechnet
wird meistens eine Teilpauschale für Aufenthalt und Grundpflege, während die
ärztlichen Behandlungen, aber auch gewisse Nebenleistungen, die auf der
Allgemeinabteilung im Pauschaltarif inbegriffen sind, mit Einzeltarifen oder
Nebenleistungspauschalen in Rechnung gestellt werden (MARTIN BRUNNSCHWEILER,
Aktuelle Rechtsprobleme der Tarifgestaltung in öffentlichen und öffentlich
subventionierten Spitälern: ein Überblick über die Praxis, Jusletter 16. Mai
2005, Rz. 15; EUGSTER, a.a.O. [2005], S. 469 f.; MOSER, a.a.O. [2007], S. 362
f.). Deshalb ist die Tagesteilpauschale auf der (halb-) privaten Abteilung
tiefer als die Tagesvollpauschale auf der Allgemeinabteilung. Insgesamt
resultiert aber infolge der zusätzlich verrechneten Leistungen in der Regel auf
der (halb-)privaten Abteilung ein höherer Rechnungsbetrag (EUGSTER, a.a.O.
[2005], S. 470). Je nach den in Anspruch genommenen Leistungen kann
ausnahmsweise allerdings auch das Umgekehrte zutreffen (vgl. den Sachverhalt
RKUV 2006 Nr. KV 364 S. 150, K 94/05). Seit Inkrafttreten des KVG wurden
Zusatzversicherungen jeweils zur Deckung nicht nur der höheren
Hotelleriekosten, sondern auch der Zuschläge für die Behandlung in der
Privatabteilung abgeschlossen (MAURER, a.a.O. [1996], S. 133 ff.; [1997], S.
713 ff. und 727 f.; VIRET, a.a.O., S. 691).

3.7 Die Rechtsprechung hatte die Zulässigkeit dieser Tarifierung bisher nicht
direkt zu beantworten, doch ergibt sich eine Antwort aus der Rechtsprechung zu
benachbarten Fragestellungen:
3.7.1 In der allgemeinen Abteilung gilt der Tarifschutz nach Art. 44 Abs. 1 KVG
sowohl für die Spitäler als auch für die Ärzte, welche dort praktizieren (RKUV
2004 Nr. KV 285 S. 238, K 5/03 E. 4.2). Vereinbarungen über Zusatzvergütungen
sind nichtig (RKUV 2004 Nr. KV 285 S. 238, K 5/03 E. 5.2). Das gilt auch für
die allgemeine Abteilung eines nicht staatlich subventionierten Privatspitals,
das auf der Spitalliste aufgeführt ist (BGE 131 V 133 E. 6 S. 139; RKUV 2005
Nr. KV 314 S. 15, K 141/02 E. 6.2). Demgegenüber hat die Rechtsprechung in
mehreren Fällen, in denen es um den von der OKP zu bezahlenden Anteil für
Hospitalisierungen auf der Privatabteilung ging, die dort geltende gesonderte
Tarifierung von Behandlungs- und Pflegeleistungen als selbstverständlich
vorausgesetzt und damit auch die Geltung des Tarifschutzes für die
Privatabteilung implizit oder explizit verneint. So ist gemäss BGE 125 V 101
ein OKP-Tarif rechtmässig, der für unterschiedliche Altersgruppen verschiedene
Tagesansätze vorsieht, auch wenn als Reflexwirkung davon die Differenz zwischen
OKP-Leistung und dem Privathonorar bei älteren Versicherten grösser ist als bei
jüngeren. Das ehemalige Eidg. Versicherungsgericht führte aus, die Tarife nach
Art. 49 KVG bezweckten, "de réglementer les prestations fournies en cas
d'hospitalisation en division commune et dont la prise en charge incombe
obligatoirement aux caisses-maladie en vertu de l'art. 25 al. 2 let. e LAMal
(...). Ces conventions ou tarifs ne doivent donc pas garantir l'égalité de
traitement avec les patients qui séjournent en division privée d'un
établissement hospitalier ou dans une clinique privée et qui, précisément, ne
sont pas visés par le régime et la protection tarifaire découlant de la LAMal"
(BGE 125 V 101 E. 3e S. 105 f.). Ähnlich erwog das Eidg. Versicherungsgericht
im Urteil K 28/05 vom 14. September 2005, aufgrund dessen Geltungsbereichs
(Art. 1a KVG) seien die Tarifvorschriften des KVG nur anwendbar "aux tarifs qui
ont pour objet des prestations obligatoires de soins, c'est-à-dire qui ont
trait, en matière d'hospitalisation, aux séjours des assurés en division
commune exclusivement" (Urteil K 28/05 vom 14. September 2005 E. 2.3). Auch in
weiteren Urteilen ging es um den Beitrag, den die Krankenkasse aus der OKP an
Versicherte bezahlen musste, die in einer privaten Abteilung hospitalisiert
gewesen waren. Das Bundesgericht schützte die von der Vorinstanz vorgenommene
Abrechnung anhand eines Referenztarifs, der deutlich tiefer lag als die in
Rechnung gestellten Honorare; im Zusammenhang mit der Darlegung der
gesetzlichen Regelung führte es aus: "En vertu du champ d'application de la loi
déterminé à l'art. 1a LAMal, la procédure décrite ne s'applique toutefois
qu'aux tarifs qui ont pour objet des prestations obligatoires de soins,
c'est-à-dire qui ont trait, en matière d'hospitalisation, aux séjours des
assurés en division commune exclusivement" (Urteile K 113/06 und K 115/06 vom
5. Dezember 2007, je E. 3.3). Im Urteil K 94/05 vom 7. März 2006 (RKUV 2006 Nr.
KV 364 S. 150) ging es um die Höhe des Kantonsbeitrags bei einem
Privatpatienten, wobei die Besonderheit des Falles darin lag, dass der für die
Privatabteilung angewendete Einzelleistungstarif im konkreten Fall zu einem
tieferen Betrag führte als der Pauschaltarif für die allgemeine Abteilung. Das
Gericht hatte sich zur Frage nach der Zulässigkeit eines Einzelleistungstarifs
nicht ausdrücklich zu äussern, diese wurde denn auch nicht in Frage gestellt.
3.7.2 Da Privatpatienten zugleich auch KVG-versichert sind, haben sie bei
Hospitalisation in der privaten Abteilung ebenfalls Anspruch auf die Leistungen
aus der OKP (BGE 127 V 422 E. 4c S. 428; 123 V 290 E. 6b/dd S. 304). Der
Tarifschutz nach Art. 44 KVG beschränkt sich hier aber darauf, dass die soziale
Krankenversicherung jene Kosten übernehmen muss, die sich beim Aufenthalt in
der allgemeinen Abteilung ergeben hätten. Das Bundesgericht hat dies mit der
Austauschbefugnis begründet (BGE 130 I 306 E. 2.2 S. 311; 126 III 345 E. 3c S.
351). Diese Argumentation impliziert, dass die Behandlung in der
Privatabteilung als solche im Grunde nicht eine KVG-Leistung darstellt (MOSER,
a.a.O. [2007], S. 457 f., kritisiert denn auch diese auf der Austauschbefugnis
basierende Argumentation). Wenn also für eine Behandlung auf der
Privatabteilung ein KVG-Tarif angewendet wird, so erfolgt dies nur im Hinblick
auf die Berechnung des OKP-Beitrags, auf den auch Privatpatienten Anspruch
haben, aber nicht für die Vergütung der auf der Privatabteilung erfolgten
ärztlichen Leistung als solcher (vgl. RKUV 2004 Nr. KV 281 S. 208, K 34/02 E.
4-6). Auch dass die Differenzzahlung bei ausserkantonaler Hospitalisierung
(Art. 41 Abs. 3 KVG) und der Sockelbeitrag des Kantons (Art. 49 Abs. 1) für
Privatpatienten ebenfalls zu leisten sind, wird damit begründet, dass der
Versicherte mit dem Aufenthalt auf der Privatabteilung nicht auf die Ansprüche
verzichte, welche ihm die gesetzliche Regelung der OKP gewähre (BGE 123 V 290
E. 6c/cc S. 307; 127 V 422 E. 5 S. 429), und nicht etwa damit, dass auch für
die auf der Privatabteilung erbrachten Leistungen die Tarife des KVG massgebend
seien. Im Gegenteil wurde in diesem Zusammenhang bestätigt, dass das KVG einzig
die OKP regelt, aber den Bereich der Zusatzversicherung nicht erfasst (BGE 123
V 290 E. 6c/cc S. 307; 127 V 422 E. 4a S. 426). Der Tarifschutz "à l'égard des
médecins" wurde in BGE 127 V 422 E. 4c S. 428 einzig damit begründet, dass nach
der massgeblichen Genfer Regelung die Transplantationen auf der allgemeinen
Abteilung erfolgen, auch wenn der Patient grundsätzlich privat hospitalisiert
ist. Dies wurde gerade damit gerechtfertigt, dass andernfalls zusätzliche
Tarife für die Ärzte anfallen würden (BGE 123 I 112 E. 10d S. 142), womit
ebenfalls die grundsätzliche Zulässigkeit von besonderen Behandlungstarifen auf
der Privatabteilung vorausgesetzt wird. Ist demnach die Tarifbildung auf der
Privatabteilung nicht Gegenstand des KVG, so kann auch die Regelung von Art. 59
Abs. 3 KVV, wonach die von der OKP übernommenen Leistungen in der Rechnung von
den anderen Leistungen klar zu unterscheiden sind, nur die Funktion haben, die
Berechnung der OKP-Entschädigung zu ermöglichen (BGE 127 V 422 E. 4b S. 427;
123 V 290 E. 6b/dd S. 304), aber nicht, den Tarifschutz über den Rahmen des
Geltungsbereichs des KVG hinaus auf die (zusatzversicherten) Leistungen der
Privatabteilung zu erstrecken.
3.7.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Passage aus BGE 126 III 345
E. 3b S. 350, wonach eine Abrechnung ausserhalb des OKP-Tarifs nur zulässig
sei, wenn es um die Vergütung echter Mehrleistungen gehe, die über den
Leistungsumfang der OKP hinausgehen und nicht nur "an Stelle" der Leistungen im
Sinne von Art. 34 KVG erbracht werden, sondern ein "Plus" darstellen. Diese
Aussage bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf die ambulante Behandlung.
Hingegen ist nach diesem Entscheid im stationären Bereich jede Person frei,
"statt einer Behandlung nach den Bedingungen der sozialen Krankenversicherung
den Status eines Privatpatienten zu wählen"; sie hat dann aufgrund der
Austauschbefugnis Anspruch auf die Leistungen der OKP, "welche der Versicherer
hätte erbringen müssen, wenn sie sich als Kassenpatient hätte behandeln
lassen"; im ambulanten Bereich stehe jedoch die ratio legis von Art. 41 Abs. 1
Satz 1 und Art. 44 KVG einem solchen Vorgehen entgegen, weil die beliebige Wahl
zwischen Privat- und Kassentarif den Zielen des Tarifschutzes zuwiderlaufen und
die freie Wahl der Leistungserbringer berühren würde (BGE 126 III 345 E. 3c S.
351). Das Bundesgericht differenzierte mithin in Bezug auf den Tarifschutz
ausdrücklich zwischen ambulantem und stationärem Bereich. In der Lehre wurde
denn dieser Entscheid auch so verstanden, dass damit Privatpatientenhonorare,
auch wenn sie nicht notwendigerweise ein "Plus" an Behandlung betreffen, keinem
Tarifschutz unterliegen (GUY LONGCHAMP, Conditions et étendue du droit aux
prestations de l'assurance-maladie sociale, 2004, S. 344 f.). Im Urteil 5C.162/
2000 vom 7. September 2000, in welchem es ebenfalls um die Bestandesgarantie
nach Art. 102 KVG ging, verwies das Bundesgericht auf seine Ausführungen in BGE
126 III 345, wonach mit Zusatzversicherungen von den dem KVG unterstehenden
Leistungserbringern nur echte Mehrleistungen abgedeckt werden könnten, wie im
stationären Bereich etwa die Kosten für den Aufenthalt in der (halb-)privaten
Abteilung. Blosser Mehraufwand im ambulanten und durch Tarife abgedeckten
Bereich erlaube nicht, Honorarzuschläge in Rechnung zu stellen (Urteil 5C.162/
2000 vom 7. September 2000 E. 2b/aa). Auch hier wurde also eine Differenzierung
zwischen stationärem und ambulantem Bereich aufrechterhalten.
3.7.4 In BGE 130 I 306 hatte das Bundesgericht auf dem Weg der abstrakten
Normenkontrolle eine kantonale Spital-Tarif-Ordnung zu beurteilen, welche für
die Privatabteilung höhere Tarife vorsah als für die Allgemeinabteilung,
nämlich eine höhere Tagesteilpauschale einerseits und einen Zuschlag auf dem
Arzthonorar andererseits. Die dortige Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht,
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürften sowohl im stationären als
auch im ambulanten Bereich nur echte Mehrleistungen mit Zusatzversicherungen
abgedeckt werden. Das Bundesgericht erkannte, in Bezug auf die
Tagesteilpauschale bestehe eine solche Mehrleistung in der luxuriöseren
Hotellerie (Einzelzimmer, besserer Service); diese Leistungen gingen über die
obligatorische Krankenversicherung hinaus und würden vom Tarifschutz nicht
erfasst (BGE 130 I 306 E. 2.1 S. 310). In Bezug auf die Arzthonorare stelle die
freie Arztwahl im stationären Bereich eine ganz erhebliche Mehrleistung dar,
welche den Zuschlag rechtfertige (BGE 130 I 306 E. 2.2 S. S. 310 f.). Diese
Erwägungen könnten darauf schliessen lassen, dass das Bundesgericht auch bei
stationären Behandlungen für die Zulässigkeit höherer Tarife echte
Mehrleistungen voraussetzt. Indessen kann die bundesgerichtliche Argumentation
auch einfach auf die von der damaligen Beschwerdeführerin erhobenen Rügen
zurückzuführen sein. Eine ausdrückliche Aufgabe der Unterscheidung von
stationärer und ambulanter Behandlung lässt sich diesem Entscheid jedenfalls
nicht entnehmen.
3.7.5 In den Urteilen K 141/02 (RKUV 2005 Nr. KV 314 S. 15) und K 140/02 (SZS
2005 S. 464) vom 12. Oktober 2004, je E. 7.3 und 8.2.2, erkannte das Eidg.
Versicherungsgericht, auch bei teilstationärer Behandlung sei für die reine
Behandlung - gleich wie bei ambulanter Behandlung und im Unterschied zum
Aufenthalt - eine Unterscheidung von Privat- und Kassentarif nicht zulässig,
sondern es seien alle Leistungen, die überhaupt in den Leistungsumfang der OKP
gehören, nach Kassentarif abzurechnen; eine Abrechnung ausserhalb dieses Tarifs
sei für die Privatabteilung nur zulässig, wenn es um die Vergütung echter
Mehrleistungen gehe. Wenn das Spital geltend macht, es seien nicht nur
Leistungen "an Stelle" der Leistungen nach Art. 34 KVG erfolgt, sondern echte
Mehrleistungen erbracht worden, habe es diese detailliert darzulegen. Dies
wurde mit der abrechnungsmässigen und tarifrechtlichen (Art. 49 Abs. 5 KVG)
Gleichstellung von teilstationärer und ambulanter Leistung begründet. Hingegen
wurde die in BGE 126 III 350 getroffene Unterscheidung von ambulanter und
stationärer Behandlung nicht in Frage gestellt (RKUV 2005 Nr. KV 314 S. 15, K
141/02; SZS 2005 S. 464, K 140/02; je E. 6.1 und 7.2).
3.7.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf BGE 132 V 352. Dort
war ebenfalls umstritten, ob der Leistungserbringer von einer Privatpatientin
höhere Vergütungen als nach OKP-Tarif verlangen könne. Das Eidg.
Versicherungsgericht führte aus, der Tarifschutz gelte in Bezug auf den
Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung; er gelte auch beim Aufenthalt in einer
privaten oder halbprivaten Abteilung in dem Sinne, dass der Versicherer nach
KVG diejenigen Kosten übernehmen müsse, die sich beim Aufenthalt in der
allgemeinen Abteilung ergeben hätten. Hingegen würden diejenigen Leistungen,
die über den Umfang der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hinausgingen,
nicht vom Tarifschutz erfasst (BGE 132 V 352 E. 2.5.1 S. 355). Die Frage, ob
überhaupt eine über den obligatorischen Bereich hinausgehende (und allenfalls
aus der Zusatzversicherung zu deckende) Leistung erbracht worden sei, könne
aber nicht unabhängig davon geprüft werden, wie weit der Leistungsumfang der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehe. Erweise sich nämlich, dass
sämtliche im konkreten Fall erbrachten Leistungen zum obligatorisch
versicherten Leistungsumfang gehörten, bleibe von vornherein kein Raum mehr
dafür, über den Tarif der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
hinausgehende zusätzliche Leistungen in Rechnung zu stellen; ein solches
Vorgehen verstosse gegen den Tarifschutz von Art. 44 Abs. 1 KVG (BGE 132 V 352
E. 2.5.2 S. 355). Die Frage, ob sich der Leistungserbringer mit dem OKP-Tarif
begnügen oder von der Patientin bzw. Zusatzversicherung eine darüber
hinausgehende Vergütung beanspruchen könne, sei gleichbedeutend mit der Frage,
ob die vom Spital geltend gemachten Leistungen eine über die Grundleistung
hinausgehende Mehrleistung darstellten, was von der Frage abhänge, wie weit der
von der Grundversicherung zu deckende Leistungsumfang reiche (BGE 132 V 352 E.
2.5.4 S. 356). In jenem Fall ging es freilich nur um die Frage der
Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG, nicht um die materielle
Beurteilung. Mit der möglicherweise missverständlichen Formulierung wurde
hingegen nicht die bisherige Rechtsprechung in Frage gestellt. Dies ergibt sich
auch aus BGE 134 V 269, wo es ebenfalls um die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts nach Art. 89 KVG ging. Das Bundesgericht verneinte diese, weil
der Tarifschutz nach Art. 44 Abs. 1 KVG nur für "Leistungen nach diesem Gesetz"
gelte, nicht aber für Leistungen, die mangels KVG-Deckung durch die Patienten
selber oder allenfalls durch Zusatzversicherungen getragen würden (BGE 134 V
269 E. 2.4 S. 273).
3.7.7 Insgesamt bestätigt die Rechtsprechung die bisherige Auslegung, wonach im
stationären Bereich für die Behandlung und Pflege auf der Privat- oder
Halbprivatabteilung nicht die KVG-Tarife gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 KVG
verbindlich sind (E. 3.3.2). Im Rahmen der stationären Behandlung auf der
Privatabteilung bezeichnet der Begriff "Leistungen nach diesem Gesetz" im Sinne
von Art. 44 Abs. 1 KVG demnach nicht ein bestimmtes Paket von medizinischen
Massnahmen, welche abschliessend aufgrund des KVG-Tarifs vergütet werden,
sondern einen finanziellen Betrag, auf den auch der Privatversicherte Anspruch
hat.

3.8 Wie die Beschwerdeführerin mit Recht vorbringt, kann es auch im Bereich der
Privatabteilung nicht angehen, eine Leistung doppelt zu verrechnen, das heisst
unter dem Titel Privatabteilung bzw. Zusatzversicherung eine Leistung
zusätzlich in Rechnung zu stellen, die durch die OKP bereits vollumfänglich
bezahlt ist. Insoweit ist der Leistungsumfang betroffen. Davon zu unterscheiden
ist aber die Frage, wie (nach welchem Tarif) diese Leistung in Rechnung
gestellt wird. Dies beantwortet sich auf der Privatabteilung des Spitals
X.________ nach der kantonalen Regelung und somit anders als auf der
allgemeinen Abteilung, wo der Tarif gemäss KVG anwendbar ist. Vorliegend kann
dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, er habe den streitigen Transport
zweimal, nämlich einerseits mit der Pauschale und andererseits zusätzlich
einzeln, in Rechnung gestellt. Denn die Tagesteilpauschale auf der
Privatabteilung (Fr. 605.- in der 1. und Fr. 500.- in der 2. Pflegeklasse;
Anhang 1 Ziff. 1.2.1 STV; tatsächlich wurde unter Berücksichtigung des
OKP-Beitrages von Fr. 383.- eine Tagesteilpauschale von Fr. 222.- in Rechnung
gestellt), welche Unterkunft, Verpflegung und Pflege im üblichen Ausmass
abdeckt (§ 4 lit. c STV), ist tiefer als die Tagesvollpauschale auf der
allgemeinen Abteilung (Fr. 750.-; Anhang 1 Ziff. 1.1.1 STV; bzw. Fr. 383.-
gemäss Anhang 1.A Spitaltaxvertrag, wobei dort der gleich hohe Sockelbeitrag
des Kantons hinzukommt), welche auch den streitigen Transport mitumfassen würde
(§ 4 lit. a STV; Anhang 1.B.k Spitaltaxvertrag). Es kann nicht ernsthaft
erwartet werden, dass mit einer tieferen (und selbst mit einer der
Allgemeinabteilung entsprechenden) Pauschale der höhere Hotelkomfort der
Privatabteilung und zusätzlich alle Nebenleistungen abgedeckt würden. Es
handelt sich vielmehr beim Allgemein- und beim Privattarif um zwei
grundsätzlich, von der ganzen Tarifstruktur her verschiedene Tarifsysteme, die
nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar sind (BRUNNSCHWEILER, a.a.O., Rz.
22-24). Die umstrittene Rechnung für den Transport könnte deshalb ohnehin nicht
einfach storniert werden, wie das die Beschwerdeführerin beantragt. Es müsste
vielmehr der OKP-Tarif in Rechnung gestellt und zusätzlich ein Tarif für die
Mehrkosten der privaten Abteilung aufgestellt und ein entsprechender Betrag
berechnet werden. Abgesehen davon, dass das Gesetz nach dem Gesagten keine
Grundlage für Tarifvorschriften auf der Privatabteilung bietet, hätte ein
solches Vorgehen zudem den Nachteil, dass bei jedem einzelnen im
Privatabteilungstarif enthaltenen Rechnungsposten diskutiert und entschieden
werden müsste, ob es sich um eine zulässige Mehrleistung gegenüber dem
OKP-Leistungskatalog handelt.

3.9 Es trifft zu, dass die unterschiedliche Tarifierungsart für Allgemein- und
Privatabteilung die Übersichtlichkeit und Transparenz der Rechnungsstellung
nicht gerade erhöht. Es mag auch stimmen, dass Spitäler mit den
Privatabteilungen bzw. aus den Zusatzversicherungen die Kosten der
Pflichtleistungen quersubventionieren (PIUS GYGER, Tarife im Spitalbereich im
Spannungsfeld zwischen Wettbewerb und Regulierung, in: Tarife im
Gesundheitsrecht, 2002, S. 66 f.; vgl. auch Beschwerdeentscheid der
Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 10. Oktober 2003 E. 9.3.9, in: RPW
2003/4 S. 884 f.). Das ist aus der Sicht der Privatpatienten und der
Zusatzversicherer unerwünscht, doch wird dadurch die Zielsetzung des KVG nicht
tangiert (E. 3.4) und der Tarifschutz nicht verletzt, da dieser nach dem
Gesagten bei stationärer Behandlung in der Privatabteilung nur darin besteht,
dass der Patient zu Lasten der OKP diejenige Vergütung erhält, die er erhalten
würde, wenn er sich in der Allgemeinabteilung aufgehalten hätte. Der
Beschwerdegegner hat der Krankenkasse eine entsprechende Rechnung zugestellt,
welche in Bezug auf die Einhaltung des KVG-Tarifs überprüfbar ist und offenbar
diesbezüglich nicht zu Beanstandungen Anlass gab. Im Übrigen ist der Patient
bzw. sein Zusatzversicherer auch dann nicht schutzlos jeglichen
Preisforderungen der Leistungserbringer ausgesetzt, wenn die
Privatabteilungstarife nicht dem KVG und seinem Tarifschutz unterstehen. Es ist
denkbar, dass die Tarife zwischen Leistungserbringern und Zusatzversicherern
vertraglich ausgehandelt werden (EUGSTER, a.a.O. [2005], S. 473 f.). Sodann
stellen Tarife bei öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern
Verwaltungsgebühren dar, welche den allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen
des Kostendeckungsprinzips und des Äquivalenzprinzips unterstehen und auf dem
Wege der ordentlichen öffentlichen Rechtspflege auf Einhaltung dieser
Prinzipien hin überprüfbar sind (BGE 134 V 269 E. 2.6 und 2.8 S. 275 ff.; 129 I
346 E. 5 S. 353 ff.). Ferner können solche Tarife kartellrechtlich überprüft
werden, jedenfalls solange sie nicht vorbehaltene Vorschriften im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) darstellen, was nur zurückhaltend
angenommen wird (BGE 129 II 497 E. 3.3.3 S. 516). Die Praxis der
Wettbewerbsbehörden hat denn auch für den (halb-) privaten Bereich weder im KVG
noch in kantonalen Tarifen für zusatzversicherte Spitalleistungen derartige
vorbehaltene Vorschriften erblickt (RPW 2003/4 S. 863 ff.; 2006/3 S. 514 ff.
und 525). Stattdessen betont sie die Unterscheidung der Grundversicherung,
welche dem KVG untersteht und Tarifschutz sowie Kontrahierungszwang kennt, von
der Zusatzversicherung, welche dem VVG (SR 221.229.1) und dem Wettbewerbsrecht
untersteht (SCHALLER/TAGMANN, Kartellrecht und öffentliches Recht - neuere
Praxis im Bereich des Gesundheitswesens, AJP 2004 S. 708 ff.; FRANK J. STÜSSI,
Tarife und Wettbewerb, in: Tarife im Gesundheitsrecht, 2002, S. 79 f.; RPW 2008
/4 S. 549 und 556). Das bekräftigt zusätzlich die aus dem Vorangehenden
gefolgerte Trennung von KVG-tarifgeschützter Grundversicherung und nicht
tarifgeschützter Zusatzversicherung.

3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es jedenfalls unter der hier noch
massgebenden, bis Ende 2008 geltenden Rechtslage (E. 1.1) nicht gegen das KVG
(insbesondere dessen Art. 44 Abs. 1) verstösst, wenn ein Spital die auf der
Privat- oder Halbprivatabteilung erbrachten Behandlungs- und Pflegeleistungen
nach einem Einzelleistungstarif (nebst einer Tagesteilpauschale) und nicht nach
dem OKP-Tarif gemäss Art. 49 KVG in Rechnung stellt. Ob die am 1. Januar 2009
in Kraft getretene Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 an der dargelegten
Rechtslage etwas geändert hat, ist hier nicht zu untersuchen.

4.
Wenn nach dem Gesagten die streitige Rechnung Art. 44 KVG nicht verletzt, weil
die Tarifierung nicht dem KVG untersteht, dann kann auch Art. 13 Abs. 2 lit. a
KVG (Gleichbehandlung der Versicherten) nicht verletzt sein: Denn erstens
richtet sich diese Vorschrift nicht an die Leistungserbringer, sondern an die
Versicherer und zweitens gilt sie nur im Geltungsbereich des KVG, was hier -
wie ausgeführt - nicht der Fall ist.

5.
Richtet sich somit die Tarifierung für die umstrittene Leistung nach kantonalem
Recht, ist der Beschwerdegegner weder aufgrund des KVG noch sonstwie aufgrund
bundesrechtlicher Vorschriften verpflichtet, die fragliche Rechnung zu
stornieren, wie das die Beschwerdeführerin beantragt. Die Vorinstanz hat daher
mit Recht die Klage abgewiesen. Sie hat allerdings darüber hinaus auch
festgestellt, dass das Spital dem Versicherten die Kosten für den
Verlegungstransport in der Höhe von Fr. 255.- zu Recht in Rechnung gestellt
habe. Sie ist damit über das Klagebegehren hinaus gegangen. Dabei hat sie aber
kantonales Recht angewendet, welches das Bundesgericht nicht von Amtes wegen
überprüft (Art. 106 Abs. 2 BGG). Da auch die Beschwerdeführerin die
Vereinbarkeit der streitigen Rechnung mit dem kantonalen Recht nicht
beanstandet, besteht kein Anlass zu Weiterungen. Festzuhalten bleibt immerhin,
dass das vorinstanzliche Urteil nicht einen Vollstreckungstitel gegen den
Versicherten darstellen oder diesem gegenüber Rechtskraft entfalten kann, da er
in das vorinstanzliche Verfahren gar nicht einbezogen war. Insoweit ist der
angefochtene Entscheid zu präzisieren.

6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in
Krankenversicherungsstreitigkeiten nach Art. 89 KVG des Kantons
Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann