Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 724/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_724/2008

Urteil vom 6. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 6. August 2008.

In Erwägung,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. August 2008
betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 30. September 2008 das Gesuch des M.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
worden ist,
dass die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen und
gestützt auf die Gutachten des Dr. med. W.________ vom 29. März 2006 und des
Dr. med. V.________ vom 23. Juli 2006 festgestellt hat, der Beschwerdeführer
sei zu 100 % arbeitsfähig für leichtere Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne
Lastenheben von über 5-10 kg, anhaltende vornübergebeugte Körperposition oder
repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe, und der Realisierung dieser
Arbeitsfähigkeit stünden keine medizinischen, sondern invaliditätsfremde
Faktoren entgegen,
dass diese Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das
Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass das Finden einer zumutbaren Arbeitsstelle nicht zum Vornherein als
ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 3.4
mit Hinweisen) und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, inwiefern die
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sozialpraktisch unzumutbar und für die
Gesellschaft untragbar sein soll,
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten
wird,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann