Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 720/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_720/2008

Urteil vom 7. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
L.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Haftung des Arbeitgebers),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons
Zürich vom 6. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
L.________ war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X.________
GmbH, über die am .... Juni 2006 der Konkurs eröffnet wurde (Auflage von
Kollokationsplan und Inventar zur Einsichtnahme ab .... September 2006). Mit
Verfügung vom 13. Juli 2007 und Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2007
verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, welcher die Konkursitin
als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesen war, L.________ zur
Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 69'170.25 für entgangene bundes-
und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich
Verwaltungs- und Betreibungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen).

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Juni 2008
ab.

C.
L.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, er
sei von jeglicher Schadenersatzpflicht zu befreien.

Erwägungen:

1.
Die Zuständigkeit der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zum
Entscheid über die streitige Schadenersatzpflicht erstreckt sich auch auf die
Forderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge nach kantonalem Recht
(Urteil 9C_704/2007 vom 17. März 2008 E. 1, nicht publ. in: BGE 134 I 179, aber
in: SVR 2008 FL Nr. 1 S. 1).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht
darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

3.
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die zur
subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der
dazu ergangenen Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Organstellung,
Schaden, Widerrechtlichkeit, zweistufiges Verschulden, Kausalität,
Nichtverjährung), soweit hier relevant, richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

4.
Überdies hat das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht - wobei es die in
E. 2 hievor angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht zu berücksichtigen gilt -
zutreffend erkannt, dass die nachmals konkursite Arbeitgeberfirma der ihr
obliegenden Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV [SR 831.101]) während Jahren in
widerrechtlicher und schuldhafter (sowie schliesslich schadensverursachender)
Weise nur unzulänglich nachgekommen ist, was sich der Beschwerdeführer als
Geschäftsführer der GmbH unter den gegebenen Umständen anrechnen lassen muss
(wenigstens was die bundesrechtlichen Beitragsausstände anbelangt: vgl. E. 5
hienach). Auch diesbezüglich kann auf den einlässlichen vorinstanzlichen
Entscheid verwiesen werden. Die in der Beschwerde ans Bundesgericht
vorgebrachten Einwendungen wurden weitestgehend bereits im angefochtenen
Entscheid mit zutreffender Begründung widerlegt. Der Beschwerdeführer hat weder
gegenüber der Verwaltung noch im Verfahren vor dem kantonalen Gericht je
geltend gemacht, er habe einen Sanierungsplan entwickelt, aufgrund dessen er
bei seriöser Beurteilung der objektiven Umstände damit habe rechnen dürfen,
dass die Forderungen der Ausgleichskasse binnen nützlicher Frist befriedigt
werden könnten. Die erst letztinstanzlich erhobene Einwendung, er habe "damals
einen derartigen Sanierungsplan ausgearbeitet", wird denn auch
bezeichnenderweise durch keinerlei Belege untermauert. Mit Blick auf die
gesamte Aktenlage kann der Vorinstanz jedenfalls keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer nicht von
sich aus "zur Vorlage des Sanierungsplanes" aufforderte (so die Rüge auf S. 4
der Beschwerdeschrift).

5.
Eingehend zu prüfen bleibt der "vorsorglicherweise" erhobene Einwand des
Beschwerdeführers, (wenigstens) für die der kantonalen Familienausgleichskasse
entgangenen Beiträge bestehe keine Schadenersatzpflicht, weil im Kanton Zürich
die diesbezüglich erforderliche gesetzliche Grundlage für eine analoge
Anwendung von Art. 52 AHVG fehle.

5.1 Die Haftung nach Art. 52 AHVG gilt für die bundesrechtlichen
Sozialversicherungen, namentlich für die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV), ferner ausdrücklich für die Invalidenversicherung (IV) und die
Erwerbsersatzordnung (EO), für welche die Beiträge durch Zuschläge zu den
AHV-Beiträgen erhoben werden (Art. 3 Abs. 2 und Art. 66 zweiter Satz IVG; Art.
21 Abs. 2 und Art. 26 lit. a EOG [SR 834.1]). Auch Art. 25 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
(FLG; SR 836.1) verweist ausdrücklich auf Art. 52 AHVG. Sodann verweist Art. 6
AVIG (SR 837.0) für den Bereich der Beiträge generell auf die AHV-Gesetzgebung,
womit rechtsprechungsgemäss auch die Haftung nach Art. 52 AHVG mit umfasst ist
(BGE 113 V 186 E. 4b S. 187). Die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft
richteten sich hingegen für den hier streitigen Zeitraum (bis .... Juni 2006,
als über die Arbeitgeberfirma der Konkurs eröffnet wurde) noch ausschliesslich
nach kantonalem Recht, im Kanton Zürich nach dem früheren Gesetz vom 8. Juni
1958 über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer (Kinderzulagengesetz, KZG/ZH; LS
836.1). Art. 52 AHVG an sich bildet keine gesetzliche Grundlage für die
Erhebung von Schadenersatz für entgangene Beiträge an die kantonale
Familienausgleichskasse (BGE 131 V 425 E. 1 S. 426). Erforderlich war damals
eine kantonalrechtliche Gesetzesgrundlage, welche ihrerseits die analoge
Anwendung von Art. 52 AHVG im kantonalen Familienzulagenrecht erlaubte (Ueli
Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR
Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1294 Rz. 267; vgl. zum Ganzen: BGE 134 I 179 E. 6.2
S. 181).
Am 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) in Kraft getreten,
dessen Art. 25 lit. c nunmehr für die Haftung der Arbeitgeber ausdrücklich auf
Art. 52 AHVG verweist. Die angeführte neue (bundesrechtliche) Verweisungsnorm
des als Rahmengesetz konzipierten FamZG kann indessen im hier zu beurteilenden
Fall noch nicht herangezogen werden (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit
Hinweisen).

5.2 Hinsichtlich der Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Schadenersatz für
entgangene Beiträge an die Familienausgleichskasse stützten sich Verwaltung und
Vorinstanz auf Art. 52 AHVG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 KZG/ZH (in der hier
anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), wonach die Vorschriften
über die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss
Anwendung finden, soweit das Kinderzulagengesetz und die Vollzugsvorschriften
keine Regelung enthalten. Zu dieser kantonalen Bestimmung hat die II.
öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Urteil 2P.251/1996 vom 30.
Juni 1997 E. 2b auf staatsrechtliche Beschwerde hin Folgendes festgestellt (der
hievor zitierte Abs. 2 von § 33 KZG/ZH entspricht dem Wortlaut der damals
geltenden Fassung mit einem einzigen Absatz):
"§ 33 des Kinderzulagengesetzes verweist nicht auf bestimmte bundesrechtliche
Vorschriften, sondern generell auf 'die Vorschriften über die eidgenössische
Alters- und Hinterlassenenversicherung'. Es handelt sich somit nicht um eine
statische, sondern um eine dynamische Verweisung. Solche sind in der Tat im
Lichte des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots wie auch der demokratischen
Zuständigkeitsordnung problematisch, soweit das verwiesene Recht Bestimmungen
enthält, die aufgrund ihrer Bedeutung für die Rechtsstellung des Bürgers
rechtssatzmässig festgelegt bzw. demokratisch legitimiert sein sollten. Das
gilt jedenfalls dann, wenn das verwiesene Recht Bestimmungen enthält, mit denen
der verweisende Gesetzgeber nicht rechnen musste oder konnte. Die Rüge der
Beschwerdeführer wäre daher möglicherweise begründet, wenn der eidgenössische
Gesetzgeber nach dem Erlass des kantonalen Kinderzulagengesetzes eine völlig
neue Regelung eingeführt hätte. Vorliegend wurde jedoch aufgrund der Verweisung
im kantonalen Recht Art. 52 AHVG angewendet, welcher seit 1948 unverändert im
Gesetz steht und daher dem zürcherischen Gesetzgeber beim Erlass des
Kinderzulagengesetzes von 1958 bekannt war. Hinzu kommt die enge inhaltliche
und verfahrensmässige Verbindung zwischen der eidgenössischen AHV-Gesetzgebung
und der kantonalen Kinderzulagengesetzgebung, so dass die sinngemässe Anwendung
von Art. 52 AHVG auf das kantonale Recht als naheliegend erscheint.
Schliesslich ist der Schadenersatz, zu welchem die Beschwerdeführer aufgrund
des kantonalen Rechts verurteilt wurden, quantitativ neben dem
bundesrechtlichen Schadenersatz von untergeordneter Bedeutung. Unter diesen
Umständen beruht es jedenfalls nicht auf einer willkürlichen Anwendung des
kantonalen Rechts, wenn das Sozialversicherungsgericht gemäss § 33 KZG auch
Art. 52 AHVG für anwendbar betrachtet [es folgt die Verweisung auf Urteil P.22/
1985 des Bundesgerichts vom 25. Mai 1988 E. 2]."

Zum gleichen Schluss gelangte die II. öffentlichrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts im Urteil 2P.284+313/1998 vom 21. Februar 2001 E. 4b/bb mit
Bezug auf die seinerzeit anwendbare Verweisungsbestimmung des Nidwaldner
Kinderzulagenrechts, welche eine mit § 33 KZG/ZH praktisch identische
Formulierung aufwies.

5.3 Nach Art. 95 lit. a BGG überprüft das Bundesgericht die Anwendung
kantonalen Rechts nur daraufhin, ob sie zu einer Bundesrechtsverletzung führt,
wozu namentlich die willkürliche Rechtsanwendung gehört. Frei überprüft das
Bundesgericht hingegen, ob das willkürfrei ausgelegte kantonale Recht dem
Bundesrecht widerspricht. Zum frei überprüfbaren Bundesrecht in diesem Sinne
gehört auch das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, welches verlangt, dass
öffentlich-rechtliche Geldleistungen nur mit einer hinreichend bestimmten
gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 134 I 179
E. 6.1 S. 180).

5.4 Unter dem Gesichtswinkel dieser uneingeschränkten Kognition hat die nunmehr
zuständige II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in BGE 134 I 179
die entsprechende kantonalzugerische Verweisungsnorm, d.h. § 28 Abs. 1 des
früheren Gesetzes vom 16. Dezember 1982 über die Kinderzulagen (KZG/ZG; BGS
844.4) im Lichte des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots und der
demokratischen Zuständigkeitsordnung überprüft. Die genannte Zuger Bestimmung
lautete wie folgt: "Soweit dieses Gesetz den Vollzug nicht abschliessend
regelt, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in
der Landwirtschaft als ergänzendes Recht Anwendung."
Das Bundesgericht verneinte eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die
Erhebung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge an die
kantonale Familienausgleichskasse. Dabei erwog es u.a., dass die zugerische
Regelung nicht direkt auf das AHVG verweist, sondern auf das FLG, welches
seinerseits auf das AHVG weiterverweist. Eine solche indirekte Verweisung ist
im Lichte des Legalitätsprinzips noch problematischer als eine direkte. Zudem
verweist sie nicht generell auf die Vorschriften des AHVG, sondern nur für die
Regelung des Vollzugs. Eine Haftungsbestimmung kann jedoch klarerweise nicht
als blosse Vollzugsbestimmung betrachtet werden (BGE 134 I 179 E. 6.4 S. 182).

5.5
5.5.1 Die hier zu beurteilende Verweisungsbestimmung des Art. 33 Abs. 2 KZG/ZH
unterscheidet sich wesentlich von der zugerischen (so bereits BGE 134 I 179 E.
6.4 am Anfang), verweist sie doch direkt und uneingeschränkt auf die
AHVG-Vorschriften, soweit das kantonale Kinderzulagengesetz selber und die
diesbezüglichen Vollzugsvorschriften keine Regelung enthalten. Wenn sich der
Beschwerdeführer daran stösst, dass die Verweisung in genereller Weise erfolgt,
ist ihm entgegenzuhalten, dass die Rechsprechung bisher im vorliegenden
Zusammenhang (selbst wenn sie sich nicht auf eine Willkürprüfung beschränkte)
an die Bestimmtheit der verweisenden Norm keinen allzu strengen Massstab
anlegte. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (wie bereits unter E.
5.1 hievor angeführt) in BGE 113 V 186 ff. für den Schadenersatz hinsichtlich
entgangener Beiträge an die Arbeitslosenkasse ebenfalls Art. 52 AHVG für
anwendbar erklärt, obwohl Art. 6 AVIG seit jeher in nur allgemeiner Weise
vorschreibt, dass "für den Bereich der Beiträge die AHV-Gesetzgebung
sinngemäss" gelte, soweit das AVIG nichts anderes bestimme. Dass die
höchstrichterliche Rechtsprechung damit im Grunde genommen eine mehr oder
weniger (ebenfalls) bloss generelle Verweisung auf das AHV-Recht tolerierte,
ergibt sich aus dem Umstand, dass im Rahmen von Art. 52 AHVG nicht etwa für
(die in Art. 6 AVIG genannten) Sozialversicherungsbeiträge gehaftet wird,
sondern für den Schaden, welcher durch deren widerrechtliche und schuldhafte
Nichtbezahlung entsteht; Beitrags- und Schadenersatzforderung wurden denn auch
von Gerichtspraxis und Literatur als rechtlich nicht identische Forderungen
strikte voneinander getrennt (BGE 121 III 382 E. 3c S. 385; 119 V 89 S. 95
Mitte; EVGE 1960 203 E. 3 S. 204; AHI 1996 131 unten, H 33/94; Thomas
Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S.
1071 ff., S. 1074; Ders., Die Ausgleichskasse als Partei im
Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und S. 433 ff., S.
387 und S. 439). So fiel der Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG gemäss
ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteil H
155/87 vom 27. Dezember 1987 und seitherige Urteile) auch nicht unter den
Begriff der Abgabestreitigkeiten im Sinne von Art. 114 Abs. 1 des auf Ende 2006
aufgehobenen OG (BGE 119 V 389 E. 2b S. 392; vgl. jedoch auch die jüngste
Rechtsprechung der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts: BGE 134
I 179 E. 6.1 S. 180 und Urteil 9C_722/2007 vom 11. April 2008 E. 2.1, wo im
Zusammenhang mit der Schadenersatzpflicht auf Grundsätze des
öffentlich-rechtlichen Abgaberechts verwiesen wird).
5.5.2 Ist die Gerichtspraxis im Zusammenhang mit der bei näherer Betrachtung
als generell zu qualifizierenden Verweisung auf das AHV-Recht in Art. 6 AVIG
von einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Schadersatz
im Verfahren nach Art. 52 AHVG ausgegangen, muss für § 33 Abs. 2 KZG/ZH
dasselbe gelten. Dabei drängen sich folgende zusätzliche Erwägungen auf: Mit
Art. 25 lit. c FamZG (Inkrafttreten am 1. Januar 2009) ist zwischenzeitlich
eine bundesrechtliche Gesetzesgrundlage geschaffen worden, welche hinsichtlich
der Arbeitgeberhaftung für entgangene kantonale Sozialversicherungsbeiträge
ausdrücklich auf Art. 52 AHVG verweist (E. 5.1 hievor in fine). Die im
vorliegenden Fall zu beurteilende Rechtsfrage, ob § 33 Abs. 2 des früheren
Zürcher Kinderzulagengesetzes im Lichte uneingeschränkter Überprüfungsbefugnis
gegen das Legalitätsgebot verstösst, stellt sich demnach ausschliesslich im
Rahmen letztinstanzlicher Beschwerdeverfahren, bei denen - wie hier - der
angefochtene kantonale Entscheid nach dem 31. Dezember 2006 ergangen ist (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395) und sich überdies der
rechtserhebliche Sachverhalt vor dem 1. Januar 2009 verwirklicht hat (BGE 132 V
215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Schon Gleichbehandlungs- und
Praktikabilitätsüberlegungen gebieten es, den angeführten, relativ eng
gezogenen Kreis von Fällen im Ergebnis nicht anders zu behandeln als die grosse
Zahl der übrigen.
5.5.3 Nach dem Gesagten bildet § 33 Abs. 2 KZG/ZH auch unter dem Blickwinkel
uneingeschränkter Überprüfungsbefugnis eine hinreichende gesetzliche Grundlage
für die Erhebung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge
nach kantonalem Recht. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist somit auch in
diesem Punkt unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer wird als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger