Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 718/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_718/2008

Urteil vom 2. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug ,
Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Beratung Z.________.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 26. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1945 geborene G.________ meldete sich am 4. Oktober 2004 wegen den Folgen
eines am 15. August 2001 erlittenen Unfalles bei der IV-Stelle Zug zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und
veranlasste bei Dr. med. A.________, Facharzt für Innere Medizin und
Rheumatologie, eine Begutachtung (Expertise vom 28. April 2005 mit Ergänzung
vom 28. November 2005). Gestützt darauf sprach sie mit Verfügungen vom 23. Juni
2006 ab 1. Januar 2005 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Dezember 2005 eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Dies bestätigte die IV-Stelle auf
Einsprache hin (Entscheid vom 2. November 2006).

B.
Die von G.________ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. Juni 2008 in dem Sinne
teilweise gut, als ab 1. März 2004 Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung bestehe und vom 1. September 2004 bis 30. März 2005 eine
Viertels- sowie ab 1. April 2005 eine Dreiviertelsrente geschuldet sei. Vom 1.
Dezember 2005 an habe die Versicherte Anrecht auf eine Viertelsrente.

C.
Die IV-Stelle Zug führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit damit ein
Rentenanspruch für die Zeit vor 1. Januar 2005 zuerkannt werde; eventualiter
sei ab 1. März 2004 ein Anspruch auf eine Viertelsrente festzustellen und
frühestens ab 1. Juni bis 31. August 2004 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung auszurichten.
Die Versicherte und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Stellungnahme. Die Vorinstanz lässt sich in abweisendem Sinne vernehmen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie nach der
Methode des Betätigungsvergleichs bei nicht erwerbstätigen Versicherten (Art.
28 Abs. 2bis IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) richtig
wiedergegeben. Sodann können dem angefochtenen Entscheid korrekt die Grundsätze
der Festlegung des Invaliditätsgrades bei teilweise erwerbstätigen Versicherten
nach der gemischten Methode entnommen werden (Art. 28 Abs. 2ter IVG ebenfalls
in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Gleiches gilt mit Bezug
auf die Änderung des Anspruchs aufgrund einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
(Art. 88a Abs. 1 IVV). Zutreffend ist der Hinweis, dass es Aufgabe des Arztes
ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der
versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Der
vorinstanzliche Entscheid erwähnt schliesslich die Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S.
160). Darauf wird verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht sprach ab 1. März 2004 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu, währenddem die IV-Stelle einen Rentenanspruch erst ab
1. Januar 2005 für ausgewiesen gehalten hat. Gegen den vorinstanzlichen
Entscheid wendet die Verwaltung ein, die Frage des Beginns der Invalidenrente
habe bereits im Einspracheverfahren nicht mehr Streitgegenstand gebildet,
weshalb im Hinblick auf das Rügeprinzip insoweit Teilrechtskraft eingetreten
sei.

3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414 mit
Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch
die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der
Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet.
Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise
festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b in Verbindung mit E. 2a S. 414 f.).

3.2 Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine
Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand sind Teilaspekte wie die
versicherungsmässigen Voraussetzungen sowie die einzelnen Faktoren für die
massliche und zeitliche Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten
insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn
nicht von Bedeutung. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung
und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Sie können
folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt gelten, wenn über den
Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 413
E. 2b S. 416 mit Hinweisen).

3.3 Im Einspracheverfahren war einzig die Auszahlung einer Dreiviertelsrente
über den 1. Dezember 2005 hinaus streitig, und der Einspracheentscheid vom 2.
November 2006 befasst sich ausschliesslich mit dieser Frage. Erst das kantonale
Gericht überprüfte den von der Verwaltung auf den 1. Januar 2005 festgelegten
Rentenbeginn und bejahte einen Leistungsanspruch bereits ab 1. März 2004. Die
Akten boten der Vorinstanz demnach hinreichend Anlass, über diesen Teil des
Anfechtungsgegenstandes trotz fehlender Rüge zu entscheiden, was rechtlich
zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG; BGE 125 V 413 E. 2c S. 417; 119 V 347 E. 1a
S. 349 f.; 110 V 48 E. 4a S. 52 f.). Dem steht namentlich das im vorgehenden
Einspracheverfahren geltende Rügeprinzip nicht entgegen. Denn die Rechtskraft
von nicht beanstandeten Verfügungsteilen bestimmt sich auch auf dieser
Verfahrensstufe nach deren Charakter als eigenständige materielle
Rechtsverhältnisse, welche von den allein der Begründung dienenden Aspekten zu
unterscheiden sind. Diese werden erst mit dem abschliessend entschiedenen
Rechtsverhältnis rechtskräftig (BGE 125 V 413 E. 2a und b S. 415 f.; vgl. auch
BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165). Für den von der IV-Stelle unter Berufung auf BGE
119 V 347 eingenommenen Standpunkt bietet das Urteil keine Grundlage (E. 3
hievor). Über den Eintritt der Rechtskraft war dort bloss mit Bezug auf die
voneinander abgrenzbaren Rechtsverhältnisse der Integritätsentschädigung und
den Invalidenrentenanspruch zu befinden. Das Rügeprinzip bewirkt auf dieser
Ebene die Rechtskräftigkeit, insoweit es an der Anfechtung mangelt (BGE 125 V
413 E. 2a S. 415). Deshalb konnte der hier zur Diskussion stehende
Rentenbeginn, welcher dem Begründungsteil der Verfügung zuzurechnen ist (BGE
125 V 413 E. 2b S. 416), nicht dadurch in Rechtskraft erwachsen, weil in dieser
Hinsicht im Einspracheverfahren die Rüge unterblieb. Letztes stand der
Überprüfung im gerichtlichen Verfahren folglich nicht entgegen. Den von der
Vorinstanz anhand der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsattesten auf den 1. März 2004
festgelegten Anspruchsbeginn beanstandet die IV-Stelle nicht als offensichtlich
unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), weshalb es damit sein Bewenden hat.

4.
4.1
4.1.1 Im Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der
Rentenanspruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 %
arbeitsunfähig gewesen war. Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach
Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von
einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während
des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in
Betracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich mindestens
zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang
invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG ist (vgl. Urteil I 392/02 vom 23.
Oktober 2003 E. 4.2.1). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit
bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die
einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine
Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc
S. 274; 105 V 156 E. 2c/d S. 160 f.; ULRICH MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 1997, S. 236 f.).
4.1.2 Teilweise anders geregelt ist die revisionsweise Neufestsetzung des
Rentenanspruchs gemäss Art. 17 ATSG. Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat. Daraus folgt, dass die Erhöhung des Rentenanspruchs eine
relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von lediglich drei Monaten,
nicht aber eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit des gleichen Umfangs
während der gesetzlichen Wartezeit voraussetzt. Dies gilt nicht nur bei der
revisionsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn
gleichzeitig rückwirkend beispielsweise eine halbe und eine diese ablösende
ganze Rente zugesprochen wird (BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275; 109 V 125).

4.2 Nicht offensichtlich unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich
(Art. 105 Abs. 1 BGG) stellte die Vorinstanz eine vor dem 23. Januar 2004
(erste Schulteroperation) seit längerem schon bestehende Arbeitsunfähigkeit von
30 % fest. In der Folgezeit sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
eingetreten, welche sich ab Juni 2004 wieder auf durchschnittlich 25 %
reduziert habe. Daraus schliesst das kantonale Gericht auf eine ab 1. März 2004
bis 31. August 2004 zu zahlende ganze Invalidenrente. Dem ist aus rechtlichen
Gründen nicht zu folgen (Art. 95 lit. a BGG). Gemäss Rechtsprechung - an
welcher entgegen den Einwänden der Vorinstanz festzuhalten ist - entsteht der
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, falls während des Wartejahres (Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG) die Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich mindestens 70 %
betragen hat, und sich daran eine Invalidität im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG
von wenigstens der gleichen Höhe anschliesst (vgl. E. 4.1.1 hievor), welche
Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Bei Ablauf der Wartezeit am 1. März
2004 betrug die Erwerbsunfähigkeit nach den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid 100 %, wogegen sich die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit für das
abgelaufene Jahr auf gerundet 42 % belief (Arbeitsunfähigkeit von 30 % während
10 Monaten und 100 % während 2 Monaten). Dies begründet ab 1. März 2004 eine
Viertelsrente, und in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ist ab 1. Juni 2004
eine ganze Rente der Invalidenversicherung geschuldet, welche der Versicherten
mit Blick auf die im angefochtenen Entscheid ab Juni 2004 festgestellte
Arbeitsunfähigkeit von nurmehr rund 25 % bis Ende August 2004 zusteht. In
diesem Punkt ist die Beschwerde begründet.

5.
Die Gerichtskosten sind nach dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens auf die
Parteien aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde führende IV-Stelle
ist mit ihrem Eventualbegehren durchgedrungen, was hier einem hälftigen
Obsiegen gleichkommt, weshalb die Kosten zu gleichen Teilen den Parteien
aufzuerlegen sind. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme
verzichtet, weshalb ihr keine Kosten entstanden sind und folglich eine
Parteientschädigung entfällt (Art. 68 Abs. 2 BGG). Keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat die IV-Stelle (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4a
S. 150; 123 V 290 E. 10 S. 309; Urteil 9C_640/2007 vom 23. Oktober 2008 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Juni 2008 wird, soweit den
Rentenanspruch ab 1. März 2004 bis 31. Mai 2004 betreffend, aufgehoben, und es
wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. März 2004 bis 31. Mai 2004
Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte den Parteien auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin