Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 713/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_713/2008

Urteil vom 29. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre
Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 4. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 hob die IV-Stelle des Kantons Solothurn nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens die Invalidenrente der A.________ auf
Ende Juli 2007 revisionsweise auf.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2008 in dem Sinne gut, dass die Verfügung
aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet wurde, den Sachverhalt im Sinne der
Erwägungen (Abklärung der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des
tatsächlich erzielten Verdienstes als Invalideneinkommen) zu ergänzen und
hierauf neu über den Rentenanspruch der A.________ zu verfügen.

C.
A.________ lässt Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid vom 4. Juli
2008 sei in Ziff. 1 des Dispositivs aufzuheben und insofern abzuändern, als das
Verfahren nicht nur zur Neuabklärung des Invalideneinkommens, sondern auch des
Valideneinkommens zurückzuweisen sei. Ferner lässt sie um unentgeltliche
Rechtspflege ersuchen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm
erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

2.
2.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinne der Art. 92 f. BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.).
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde
gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig, soweit die Zuständigkeit des
vorinstanzlichen Gerichts oder die Beurteilung von Ausstandsbegehren gerügt
wird. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die
Beschwerde laut Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

2.2 Der angefochtene Entscheid betrifft weder die vorinstanzliche Zuständigkeit
noch ein Ausstandsbegehren. Weiter beantragt auch die Beschwerdeführerin die
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle; eine Gutheissung der Beschwerde kann
daher nicht zu einem Endentscheid führen.

2.3 Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender
Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende
Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (BGE 133 V
645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der
Regel keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden
Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647).

2.4 Die erhobene Beschwerde ist unzulässig, bewirkt doch der
Rückweisungsentscheid bloss eine Verlängerung des Verfahrens, was keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil darstellt. Die Festsetzung des Valideneinkommens
wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3
BGG).

3.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur
gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint.

Angesichts der in BGE 133 V 477 und 133 V 645 publizierten Rechtsprechung ist
das mit der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen.

4.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann