Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 708/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_708/2008, 9C_709/2008, 9C_899/2008, 9C_904/2008

Urteil vom 3. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
9C_708/2008
Stiftung Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14,
Beschwerdeführerin 1,

und

9C_709/2008
Ostschweizerische Rentnerpensionskasse, c/o Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid,
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
Beschwerdeführerin 2,

gegen

P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter,
Beschwerdegegnerin 1,

sowie

9C_899/2008
Ostschweizerische Rentnerpensionskasse, c/o Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid,
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
Beschwerdeführerin 2,

und

9C_904/2008
Stiftung Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle, Postfach 1023, 3000 Bern 14,
Beschwerdeführerin 1,

gegen

1. B.________,
2. F.________,
3. K.________,
4. U.________,
5. S.________,
6. T.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,
Beschwerdegegner 2.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerden gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 16. Juni und 29. September 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Unter dem Namen "Pensionskasse der D.________ AG" bestand eine Stiftung im
Sinne von Art. 80 ff. ZGB; ihr Zweck bestand darin, die berufliche Vorsorge für
die Arbeitnehmer der Stifterfirma (D.________ AG) durchzuführen. Infolge einer
Verminderung der Belegschaft der Stifterfirma wurde auf 31. März 1999 eine
Teilliquidation der Pensionskasse durchgeführt. Mit Verfügung vom 8. Februar
2000 genehmigte die Aufsichtsbehörde den Verteilplan, mit welchem freie Mittel
dazu verwendet wurden, den Einzelaustretenden die Austrittsleistung, den
verbleibenden aktiven Versicherten die versicherten Leistungen und den
Rentenbezügern die Renten zu erhöhen. Am 31. März 2003 stellte die Stifterfirma
ihren Betrieb endgültig ein. Daraufhin traten alle aktiven Versicherten aus der
Pensionskasse aus. Diese änderte zum 1. April 2004 ihren Namen in
"Ostschweizerische Rentnerpensionskasse" (im Folgenden: Pensionskasse) und
führte den verbleibenden Bestand an Rentnern weiter.
A.b Nachdem die Pensionskasse in der Bilanz per 31. März 2005 einen
Deckungsgrad von 86,3 % ausgewiesen hatte, beschloss der Stiftungsrat am 23.
August/14. September 2005 folgenden Massnahmenplan zur Behebung der
Unterdeckung:
1. Von allen Rentnerinnen und Rentnern, die in den Genuss von Leistungen aus
der Teilliquidation 1999/2000 gelangt sind, wird ein Beitrag in Höhe von 20 %
der jetzigen Rente ab Januar 2006 einverlangt. Diese Reduktion der laufenden
Renten wird voraussichtlich zehn Jahre dauern. Sie kann je nach Entwicklung der
Unterdeckung vom Stiftungsrat verlängert oder verkürzt werden - mit
entsprechender vorgängiger Information der Stiftungsaufsicht und der Rentner.
2. Der Reglementsanhang Nr. 1 der Ostschweizerischen Rentnerpensionskasse für
die Rentner der Pensionskasse aus der D.________ AG wird wie folgt ergänzt:
"4. Befristete Rentnerbeiträge als Sanierungsmassnahme
Von allen laufenden Renten dieses Vorsorgekollektivs wird ab Januar 2006 20 %
als Rentnerbeitrag abgezogen. Diese Rentenreduktion dauert bis zum 31. Dezember
2015. Diese Dauer kann je nach der Veränderung des Deckungsgrades dieses
Vorsorgewerks durch Beschluss des Stiftungsrates verlängert oder verkürzt
werden. Eine derartige Änderung ist der Aufsichtsbehörde und den Rentnerinnen
und Rentnern mitzuteilen."
3. Der Stiftungsrat prüft allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die
frühere versicherungstechnische Expertin der Pensionskasse und gegen den
früheren Stiftungsrat wegen Fehlern bei der Vermögensverteilung und
Teilliquidation 1999 (vgl. Gutachten Prof. X.________) und wegen nicht
erfolgter Kürzungen der Austrittsleistungen (vgl. Revisionsstellenbericht 2004/
05) und verfolgt diese gegebenenfalls.
4. Die Stiftungsaufsicht wird ersucht, diesen Massnahmenplan verfügungsweise zu
genehmigen und allfälligen Einsprachen gegen diese Verfügung die aufschiebende
Wirkung zu entziehen. Die Verfügung wird allen Rentnerinnen und Rentnern
zugestellt.
A.a Mit Verfügung vom 15. September 2005 genehmigte das Amt für berufliche
Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen (heute: Ostschweizer BVG- und
Stiftungsaufsicht) den von der Pensionskasse vorgelegten Massnahmenplan.

B.
B.a P.________, die seit 1990 - und damit vor der Teilliquidation 1999 - eine
Invalidenrente der Pensionskasse bezieht, erhob am 20. Oktober 2005 gegen die
Verfügung vom 15. September 2005 Beschwerde an die Eidg. Beschwerdekommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese gab nebst
der Pensionskasse und der Vorinstanz auch der Stiftung Sicherheitsfonds BVG
Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Zwischenverfügung vom 27.
März 2006 wies der Instruktionsrichter der Beschwerdekommission das von der
Pensionskasse gestellte Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Mit
Entscheid vom 16. Juni 2008 (Verfahren C-2383/2006) hiess das nunmehr
zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf
eintrat, hob Ziffer 1 der Verfügung vom 15. September 2005 insoweit auf, als
damit der Massnahmenplan der Pensionskasse hinsichtlich der Ziffern 1 und 2
genehmigt wurde, und wies die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Weisung,
die Beschwerdegegnerin anzuhalten, den Massnahmenplan im Sinne der Erwägungen
anzupassen und der Vorinstanz zur aufsichtsrechtlichen Prüfung erneut zu
unterbreiten.
B.b Ebenfalls gegen die Verfügung vom 15. September 2005 erhoben am 17. Oktober
2005 B.________, F.________, K.________, U.________, S.________ und T.________,
die alle zwischen 2000 und 2005 - und damit nach der Teilliquidation 1999 -
einen Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente der Pensionskasse erworben
hatten, Beschwerde an die Eidg. Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese verfuhr analog wie mit der
Beschwerde von P.________. Ein anfänglich gestelltes Gesuch um Entzug der
aufschiebenden Wirkung zog die Pensionskasse am 27. Juni 2006 zurück. Mit
Entscheid vom 29. September 2008 (Verfahren C-2382/2006) hiess das nunmehr
zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im gleichen Sinne gut wie
diejenige der P.________.

C.
C.a Gegen den Entscheid C-2383/2006 i.S. P.________ erheben die Stiftung
Sicherheitsfonds BVG (Beschwerdeführerin 1; Verfahren 9C_708/2008) sowie die
Pensionskasse (Beschwerdeführerin 2; Verfahren 9C_709/2008) Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, der
Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Verfügung vom 15. September 2005 rechtsgültig sei bzw. die Beschwerde der
P.________ vom 17. (recte: 20.) Oktober 2005 sei abzuweisen.

P.________ beantragt, auf die Beschwerde im Verfahren 9C_708/2008 nicht
einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Im Verfahren 9C_709/2008 stellt sie den
Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) schliesst im Verfahren 9C_709/2008 auf Gutheissung der Beschwerde, im
Verfahren 9C_708/2008 auf Gutheissung, soweit einzutreten sei.
C.b Gegen den Entscheid C-2382/2006 i.S. B.________ und Kons. erheben auch die
Pensionskasse (Verfahren 9C_899/2008) sowie die Stiftung Sicherheitsfonds BVG
(Verfahren 9C_904/2008) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht mit den gleichlautenden Anträgen wie in den Verfahren 9C_708/
2008 und 9C_709/2008.

B.________ und Kons. beantragen im Verfahren 9C_899/2008, die Beschwerde sei
abzuweisen. Im Verfahren 9C_904/2008 beantragen sie, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das BSV schliesst sich im Verfahren
9C_899/2008 im Ergebnis dem vorinstanzlichen Entscheid an; im Verfahren 9C_904/
2008 verzichtet es auf eine Stellungnahme.

D.
Am 3. Juli 2009 hat die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine
publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.
Erwägungen:

1.
Alle vier Beschwerden haben die nämliche Verfügung vom 15. September 2005 zum
Ausgangspunkt. Sie werfen auch weitgehend die gleichen Rechtsfragen auf. Es
rechtfertigt sich daher, die vier Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m.
Art. 24 Abs. 2 BZP), auch wenn sich Sachverhalt und Rechtsfragen in Bezug auf
die Beschwerdegegnerin 1 in einigen Punkten anders darstellen als in Bezug auf
die Beschwerdegegnerschaft 2.

2.
2.1 Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend
Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 61
f. und 74 BVG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zulässig (Art. 82 lit. a
und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 35 lit. e BGerR).

2.2 Die Vorinstanz hat die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Aufsichtsbehörde zurückgewiesen. Es handelt sich somit beim angefochtenen
Entscheid formell um einen Rückweisungsentscheid, der grundsätzlich als
Zwischenentscheid zu betrachten und nur unter den Voraussetzungen von Art. 92
oder 93 BGG selbständig anfechtbar ist (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.).
Indessen besteht die Weisung an die Aufsichtsbehörde bloss darin, dass diese
die Pensionskasse anzuhalten habe, den Massnahmenplan im Sinne der Erwägungen
(des Bundesverwaltungsgerichts) anzupassen und der Aufsichtsbehörde erneut zu
unterbreiten. Die Verfügung, welche die Aufsichtsbehörde gestützt auf diesen
Entscheid zu erlassen haben wird, ist nichts anders als eine blosse, mehr oder
weniger wortgetreue Umsetzung des vom Bundesverwaltungsgericht Entschiedenen.
Der angefochtene Entscheid ist daher als Endentscheid zu betrachten, der
selbständig anfechtbar ist (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S.
127).

3.
3.1 Legitimiert zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
nach Art. 89 Abs. 1 BGG (gleichlautend wie Art. 48 Abs. 1 VwVG), wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Im
Unterschied zur Beschwerde in Zivil- (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) und
Strafsachen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) sowie zur subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG) ist somit kein rechtlich
geschütztes Interesse erforderlich.

3.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist als Vorsorgeeinrichtung, welche die
umstrittene Reglementsänderung erlassen hat, vom angefochtenen Entscheid
unmittelbar als Adressatin berührt und daher zur Beschwerde legitimiert.

3.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 1 als "mittelbar Beteiligter"
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ihr jedoch in ihren Entscheiden (je E.
1.4) die Parteistellung abgesprochen. Die Beschwerdeführerin 1 leitet ihre
Legitimation daraus ab, dass die Sanierung der Pensionskasse ohne die
Durchführung der geplanten Massnahmen in Frage gestellt sei und sie im Falle
einer Zahlungsunfähigkeit die gesetzlichen Leistungen sicherstellen müsste
(Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG).
3.3.1 Die Rechtsprechung hat die Legitimation Dritter zur Anfechtung "pro
Adressat" unter bestimmten Umständen dann zugelassen, wenn der Dritte als Folge
des Entscheids unmittelbar in seinen vermögensrechtlichen Interessen berührt
ist (BGE 133 V 188 E. 4.4 S. 193 f., 130 V 560 E. 3.5 S. 564 f. und E. 3.6 S.
565 f.; SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 69, 9C_104/2007 E. 3.2). Das kann auch für
Gemeinwesen gelten (BGE 135 V 2 E. 1.1 S. 4). Vorliegend ist jedoch die
Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Entscheid nicht unmittelbar
betroffen; dieser erhöht höchstens die Wahrscheinlichkeit ihrer späteren
Leistungspflicht. Zwar wird sie alsdann den hier zu treffenden Entscheid nicht
mehr in Frage stellen können. Dies allein genügt aber nicht, um die
Legitimation eines Dritten zu bejahen, der als Folge des Entscheids eventuell
später einmal als Garant oder Versicherer oder in ähnlicher Funktion
zahlungspflichtig werden könnte. Dies muss umso mehr gelten für
öffentlich-rechtliche Institutionen wie die Beschwerdeführerin 1, denn bei
solchen wird die Legitimation tendenziell zurückhaltender anerkannt als bei
Privaten; namentlich genügt nicht jedes finanzielle Interesse (BGE 134 II 45 E.
2.2.1 S. 46 f.; 134 V 53 E. 2.3.3.2 S. 59; Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 36 f. zu Art. 89 BGG). So wurde z.B. die
Legitimation eines Kantons verneint, der sich gegen den Widerruf der einem
Privaten erteilten Baubewilligung wehren wollte, weil er befürchtete, in der
Folge staatshaftungsrechtlich belangt zu werden (BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 406
f.). Im Lichte dieser Grundsätze ist die Legitimation der Beschwerdeführerin 1
zu verneinen.
3.3.2 Für diese Lösung sprechen auch praktische Gründe: Wäre der
Sicherheitsfonds nämlich zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert, so
müsste ihm die Parteistellung infolge der Einheit des Verfahrens auch bereits
im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht und vor der Aufsichtsbehörde
zuerkannt werden (Art. 6 und 48 VwVG). Würde zudem bereits die erhöhte
Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme des Sicherheitsfonds ausreichen, um
die Legitimation zu begründen, so müsste diese nicht nur bei Sanierungen bejaht
werden, sondern auch in anderen Fällen, in denen eine Reglementsänderung ein
erhöhtes Risiko der Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung zur Folge
hat. Dies wäre schwierig von anderen Fällen abzugrenzen, die kein solches
Risiko enthalten, und würde dazu führen, dass regelmässig bei
Genehmigungsverfahren betreffend Reglementsänderungen vorsorglicherweise dem
Sicherheitsfonds Gelegenheit gegeben werden müsste, von seiner Parteistellung
Gebrauch zu machen. Abgesehen von praktischen Schwierigkeiten würde dadurch
auch dem Sicherheitsfonds eine gewisse Mitverantwortung für die Ausgestaltung
von Reglementsänderungen zukommen.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist somit nicht nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde legitimiert. Eine besondere Grundlage für ihre Legitimation im Sinne
von Art. 89 Abs. 2 BGG besteht nicht. Auf die Rechtsmittel der
Beschwerdeführerin 1 ist daher nicht einzutreten.

4.
4.1 Die Aufsichtsbehörde hat in der Verfügung vom 15. September 2005 den
"Massnahmenplan zur Sanierung der Unterdeckung [...] unter Kenntnisnahme des
Reglementsanhangs Nr. 1" genehmigt. Die Vorsorgeeinrichtung ist bei
Unterdeckung verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu treffen (Art. 65d Abs. 1
BVG) und die Aufsichtsbehörde über das Ausmass und die Ursachen der
Unterdeckung und die ergriffenen Massnahmen zu informieren (Art. 65c Abs. 2
BVG; Art. 44 Abs. 2 BVV 2; Erich Peter, Unterdeckung und Sanierung - Rechte und
Pflichten der Vorsorgeeinrichtung, AJP 2009 S. 783 ff., 786 f.). Eine
Informationspflicht besteht gegebenenfalls auch für die Kontrollstelle und den
Experten für berufliche Vorsorge (Art. 36, 41 und 41a BVV 2). Die
Aufsichtsbehörde überprüft die getroffenen Massnahmen und ordnet selber
Massnahmen an, wenn dies erforderlich ist, um festgestellte Mängel zu beheben
(Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG; Christina Ruggli-Wüest, Vorsorgeeinrichtungen mit
Unterdeckung - Ist eine Sanierung zwingend? in: Berufliche Vorsorge 2002, S. 37
ff., 50 f.). Einer formellen Genehmigungspflicht unterliegt jedoch nicht die
Massnahmenplanung als solche, sondern nur die damit verbundene
Reglementsänderung (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG), vorliegend der
Reglementsnachtrag mit dem darin angeordneten Abzug von 20 % auf den laufenden
Renten. Nur dieser Punkt ist umstritten. Die anderen Massnahmen werden nur
soweit diskutiert, als sie einen Einfluss auf die Zulässigkeit der
Rentenkürzung haben. Auch der vorinstanzliche Entscheid überprüft mit Recht
einzig diese vom Stiftungsrat beschlossene Reglementsänderung.

4.2 Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Prüfung von Sanierungsplänen auf eine
Rechtskontrolle zu beschränken (Botschaft vom 19. September 2003 über
Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, BBl
2003 6399 ff., S. 6418 Ziff. 2.1.3; Hans Michael Riemer, Die BVG-Revision zur
Behebung der Unterdeckung von Vorsorgeeinrichtungen, SZS 2004 S. 498 ff., 499
Fn. 2; Peter, a.a.O., S. 790). Das gilt auch bei der Überprüfung von
Reglementen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG (Urteil 2A.395/2002 vom 14. August
2003 E. 3.2; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG, 2009, S. 195 f.). Da die Kognition
in oberer Instanz nur enger, aber nicht weiter sein kann als vor unterer
Instanz (Einheit des Verfahrens), hat sich daher auch die Vorinstanz in
Abweichung von Art. 49 lit. c VwVG auf eine Rechtskontrolle zu beschränken.

4.3 Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass auf dem Weg der
aufsichtsrechtlichen Genehmigung nur die abstrakte Normenkontrolle der
streitigen Reglementsänderung erfolgen kann. Individuelle Ansprüche einzelner
Rentner sind demgegenüber auf dem Wege der Klage (Art. 73 BVG) geltend zu
machen.

5.
Der Sachverhalt ist in folgenden Punkten unbestritten: Die Beschwerdegegnerin 1
bezog seit 1990 eine Invalidenrente der Pensionskasse (sog. Altrentnerin);
diese Rente wurde im Rahmen der Teilliquidation am 31. März 1999 aus Zuteilung
freier Mittel um 26,4 % erhöht. Die Beschwerdegegner 2 haben anlässlich dieser
Teilliquidation aus freien Mitteln eine Erhöhung der individuellen
Freizügigkeitskonten um 34 % erhalten. Sie bezogen nachträglich eine Rente der
Pensionskasse (sog. Neurentner), die auf der Grundlage dieses um 34 % erhöhten
Guthabens berechnet wurde. Die Pensionskasse hatte am 31. März 2005 einen
Deckungsgrad von 86,28 %, nachdem dieser ein Jahr zuvor noch 89,89 % betragen
hatte. Mit Recht unbestritten ist auch, dass unter diesen Umständen die
Pensionskasse verpflichtet war, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, um die
Unterdeckung zu beheben (Art. 65c Abs. 1 lit. b und Art. 65d Abs. 1 BVG).
Umstritten ist jedoch die Rechtmässigkeit der getroffenen Sanierungsmassnahme,
welche darin besteht, dass von den Renten derjenigen Rentner, die Mittel aus
der Teilliquidation erhalten haben (also auch der Beschwerdegegner), ein
Rentnerbeitrag in der Höhe von 20 % der aktuellen Rente abgezogen wird.

6.
6.1 Unter der bis Ende 2004 geltenden Gesetzeslage bestand Unsicherheit, ob
laufende Renten zwecks Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden
können. In der Lehre und der Praxis der Aufsichtsbehörden wurde teilweise
angenommen, dass in laufende Renten nicht eingegriffen werden dürfe
(Ruggli-Wüest, a.a.O., S. 49; a.M. Ueli Kieser, Besitzstand, Anwartschaften und
wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsoge, SZS 1999 S. 290 ff., 310, 312,
wonach der Rentenbetrag nicht grundsätzlich geschützt und namentlich aus
finanziellen Gründen ein Primatwechsel zulässig sei; relativierend auch Werner
Nussbaum, Zur Bedeutung wohlerworbener Rechte in der beruflichen Vorsorge, in:
Der Einfluss von Vorsorgeverpflichtungen auf die Bewertung von Unternehmen,
2003, S. 44 ff., 48 f.; eingehende Darstellung des Diskussionsstandes im
Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 23. Dezember 2005, VPB 70.68, Ziff. 48
ff.). Die Rechtsprechung hat ein wohlerworbenes Recht im Umfang der gesetzlich
zwingenden Bestimmungen angenommen, im Bereich der weitergehenden Vorsorge
hingegen Reglementsänderungen auch zum Nachteil der Destinatäre in den
allgemeinen Schranken (Rechtsgleichheit, Willkürverbot) zugelassen; sie hat
namentlich die Aufhebung eines Teuerungszuschlags (SVR 2000 BVG Nr. 12 S. 57, B
60/99 E. 3c) und die Veränderung von Anwartschaften zugelassen (Urteil 2A.562/
2005 vom 28. Juni 2006 E. 5; vgl. auch in Bezug auf öffentlich-rechtliche
Vorsorgeeinrichtungen BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f. mit zahlreichen Hinweisen).
Ob ein Eingriff in laufende Renten der beruflichen Vorsorge zulässig sei, wurde
höchstrichterlich nie entschieden.

6.2 Angesichts der sich seit dem Jahre 2000 häufenden Unterdeckungen von
Vorsorgeeinrichtungen schlug der Bundesrat mit Botschaft vom 19. September 2003
eine Gesetzesrevision über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der
beruflichen Vorsorge vor (BBl 2003 6399 ff.). Er wies darauf hin, dass nach
bisheriger Rechtslage Renten im Obligatoriumsbereich ohne gesetzliche Grundlage
nicht gekürzt werden können (BBl 2003 6408 Ziff. 1.3.4), dass aber die
bisherigen Möglichkeiten ungenügend seien und daher zusätzliche Massnahmen
ausdrücklich gesetzlich verankert werden sollen (BBl 2003 6409 f. Ziff. 1.3.5).
Dem in der Vernehmlassung geäusserten Wunsch, die laufenden Renten sollten
generell dauerhaft gekürzt werden können, solle nicht entsprochen werden, da
die Renter auf die erworbenen Ansprüche zählen können müssten (BBl 2003 6411
Ziff. 1.3.6.2). Der Schutz des Vertrauens könne jedoch im Falle einer
Unterdeckung diametral zum Prinzip der Opfersymmetrie und der
Verhältnismässigkeit stehen und sei entsprechend zu gewichten. Es sei daher
unabdingbar, dass auch ein Beitrag von den Rentnern vorzusehen sei; es sei aber
keine dauerhafte Rentenkürzung vorzusehen, da gekürzte Renten später nur schwer
wieder auf den ursprünglichen Stand angehoben werden könnten. Die Erhebung
eines Beitrags habe keine direkte Auswirkung auf das Rentendeckungskapital,
stelle aber eine Behebung der Unterdeckung in kleinen Schritten dar. Wegen des
Vertrauensschutzes dürfe es sich nur um eine massvolle Massnahme handeln. Das
bedeute auch, dass die Rente, welche nach Abzug des Beitrags ausbezahlt werde,
die Höhe der BVG-Stammrente nicht unterschreiten dürfe. Damit könne der Beitrag
in einer reinen BVG-Kasse nicht höher sein als die seit Rentenbeginn
aufgelaufenen Rentenerhöhungen, vorausgesetzt, diese seien nicht durch
gesetzliche oder zwingende reglementarische Bestimmungen geschützt. In der vor-
und überobligatorischen Vorsorge seien die privatrechtlichen Vertragsregeln zu
beachten. Eine Reglementsänderung, welche eine Kürzung der reglementarischen
Stammrente zur Folge hätte, dürfte aufgrund des Vertrauensschutzes einer
gerichtlichen Überprüfung kaum Stand halten. Der Beitrag dürfte letztlich so
festzusetzen sein, dass er sich im Rahmen der seit Rentenbeginn aufgelaufenen
Rentenerhöhung bewege. Seien diese Rentenanpassungen aufgrund zwingender
reglementarischer Bestimmungen erfolgt, dürften auch diese aufgrund des
Vertrauensprinzips nicht geschmälert werden (BBl 2003 6421 f. Ziff. 2.1.4 zu
Absatz 3 Buchstaben a und b). Demgemäss schlug der Bundesrat vor, im BVG einen
neuen Art. 65b (heute Art. 65d) Abs. 3 einzufügen mit folgendem Wortlaut:
"Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Vorsorgeeinrichtung
während der Dauer einer Unterdeckung a. [...] b. von Rentnerinnen und Rentnern
einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Dieser kann mit den
laufenden Renten verrechnet werden. Die Erhebung eines Beitrags ist nur soweit
zulässig, als seit der Entstehung des Rentenanspruchs Leistungsverbesserungen
gewährt worden sind, die nicht durch gesetzliche oder reglementarische
Bestimmungen vorgeschrieben waren. Die Versicherungsleistungen bei Alter, Tod
und Invalidität der obligatorischen Vorsorge dürfen nicht geschmälert werden.
Reglementarische Bestimmungen über die Möglichkeit der Kürzung laufender
Renten, welche über die gesetzlichen Leistungen hinausgehen, bleiben
vorbehalten; c. [...]."

6.3 In der parlamentarischen Beratung war die Frage der Rentnerbeiträge (Abs. 3
lit. b des vorgeschlagenen neuen Artikels) umstritten. Als Änderungen gegenüber
dem bundesrätlichen Entwurf schlug die ständerätliche Kommission die
zehnjährige Befristung (Satz 3) vor sowie die Bestimmung, dass es für die
Sanierungsmassnahme einer reglementarischen Grundlage bedürfe (Satz 5). Der
Ständerat folgte diesem Vorschlag und lehnte einen Antrag, auf die
Rentnerbeiträge generell zu verzichten, Abs. 3 lit. b mithin zu streichen,
deutlich ab (AB S 2003 1108 ff.). Der Nationalrat fügte auf Antrag seiner
Kommission eine Gewährleistung der Rentenhöhe bei Entstehung des
Rentenanspruchs (Satz 6) bei (AB N 2004 9 ff.). Der Ständerat schloss sich
diesem Zusatz an (AB S 2004 60 f.). In dieser Fassung wurde am 18. Juni 2004
der neue Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG beschlossen, der zusammen mit anderen
Gesetzesänderungen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge
am 1. Januar 2005 in Kraft trat (AS 2004 4635).

6.4 Mit dem neuen Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG, der auch für die weitergehende
Vorsorge gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG in der Fassung vom 18. Juni 2004),
sind nun Rentnerbeiträge zur Behebung von Unterdeckungen unter gewissen
Voraussetzungen ausdrücklich zulässig. Die früher umstrittene Frage, ob auch
Rentner zur Sanierung beigezogen werden können, ist damit positivrechtlich
beantwortet. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner sind jedoch der Meinung,
dass der streitige Rentnerbeitrag in verschiedener Hinsicht gegen die zitierten
Gesetzesbestimmungen verstösst, während die Beschwerdeführerin 2 den Beitrag
als gesetzmässig erachtet. Diese Voraussetzungen sind im Folgenden zu
überprüfen, soweit sie umstritten sind.

7.
Nach Art. 65d Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG müssen die Massnahmen zur Behebung der
Unterdeckung verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil
eines ausgewogenen Gesamtkonzepts sein. Sie müssen geeignet sein, die
Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ein Rentnerbeitrag
ist sodann nach dem Ingress von Absatz 3 nur zulässig, sofern andere Massnahmen
nicht zum Ziel führen (Subsidiarität des Rentnerbeitrags), und nur für die
Dauer der Unterdeckung.

7.1 Die Beschwerdegegnerin 1 hat im Verfahren vor der Vorinstanz beanstandet,
es sei nicht ersichtlich, ob mildere Massnahmen als die Rentenkürzung ergriffen
worden seien; es sei daher nicht überprüfbar, ob die Leistungskürzung nicht
gegen das Subsidiaritätsprinzip verstosse. Die Beschwerdegegner 2 haben vor der
Vorinstanz die Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse in Frage gestellt; mit dem
Rentnerbeitrag könne der Deckungsgrad nur gehalten, aber nicht verbessert
werden. Die Vorinstanz hat in ihren Entscheiden diese Bedenken und die Antwort
der Pensionskasse wiedergegeben; anschliessend hat sie auszugsweise die
Stellungnahmen des Experten für berufliche Vorsorge wiedergegeben, wonach der
aktuelle Vermögensertrag die technischen Bedürfnisse der Kasse nicht zu decken
vermöge, weshalb den Anlagen höchstes Augenmerk zu widmen sei, aber eine
Leistungskürzung in Anbetracht der Situation auf den Finanzmärkten die einzig
wirksame Massnahme sei. Darauf folgerte die Vorinstanz, die Verbesserung von
Erträgen aus der Vermögensanlage stelle zweifellos eine geeignete Massnahme zur
Behebung der Unterdeckung dar. Diese Massnahme sei im bestrittenen
Massnahmenplan nicht vorgesehen, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt
beschlossen worden. Es liege aber kein Bericht über die Umsetzung und
Wirksamkeit der Massnahme vor (Art. 44 Abs. 2 lit. c BVV 2). Es lasse sich
somit nicht beurteilen, ob die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen ein
ausgewogenes Gesamtkonzept darstellten. Insbesondere stehe nicht fest, ob die
Leistungskürzung überhaupt notwendig gewesen sei oder ob nicht mildere
Massnahmen zum Ziel geführt hätten. Ebenso wenig stehe fest, dass die
beschlossenen Massnahmen innert angemessener Frist zur Behebung der
Unterdeckung führen werden.

7.2 Vorab ist zum gerichtlichen Überprüfungsmassstab von Sanierungsmassnahmen
festzuhalten: Die zu treffenden Massnahmen sollten innerhalb einer angemessenen
Frist die Unterdeckung beheben. Als angemessene Sanierungsperiode gilt eine
Dauer von ca. 5 bis 7 Jahren und nur in Ausnahmefällen eine solche von mehr als
10 Jahren (BBl 2003 6420 Ziff. 2.1.4 zu Absatz 2; Jürg Brühwiler,
Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2007,
S. 2070; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 206). Angesichts eines solchen
Planungshorizonts müssen die Sanierungsmassnahmen in der Regel in einem Zustand
mehr oder weniger grosser Ungewissheit beschlossen werden. So kann die
Entwicklung auf den Finanzmärkten samt den damit verbundenen
Ertragsmöglichkeiten nicht zuverlässig über längere Zeit vorausgesehen werden.
Mehr oder weniger ungewiss kann auch die Entwicklung des Versichertenbestandes
oder des Rentenvolumens einer Vorsorgeeinrichtung sein. Schliesslich können
fallspezifische andere Ungewissheiten bestehen. Es kann daher von vornherein
nicht erwartet oder verlangt werden, dass die Sanierungsmassnahmen ein für
allemal mit einer Laufzeit von fünf bis zehn Jahren fest beschlossen und in der
beschlossenen Form durchgeführt werden. Vielmehr ist eine flexible
Massnahmenplanung, die laufend überprüft und nötigenfalls angepasst werden
muss, unabdingbar. Dies hat auch Auswirkungen auf die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der Sanierungsmassnahmen, besonders der Subsidiarität von
Rentnerbeiträgen: Die Zulässigkeit einer solchen Massnahme kann nicht erst dann
bejaht werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass mit einem Zeithorizont von
zehn Jahren alle anderen Massnahmen ungenügend sein werden. Vielmehr ist sie
bereits dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung aufgrund einer
realistischen Lagebeurteilung andere Massnahmen wahrscheinlich nicht
ausreichen, um die Unterdeckung zu beheben. Als Korrelat davon ist die
Verhältnismässigkeit der Massnahme auch während der Dauer ihrer Umsetzung
ständig zu überprüfen (Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 206). Erweist sich
nachträglich, dass die ursprüngliche Beurteilung zu pessimistisch war und die
Massnahme nicht mehr nötig ist, um die Unterdeckung zu beheben, ist sie
aufzuheben. In diesem Sinne kann auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung
einer Sanierungsmassnahme und eine gerichtliche Beurteilung einer solchen
Genehmigung nur eine Momentaufnahme sein und nicht den Anspruch erheben, den
ganzen Verlauf der Sanierung ex ante abschliessend regeln zu wollen.

7.3 Im Lichte des dargelegten Prüfungsmassstabs kann der Vorinstanz nicht
gefolgt werden, wenn sie kritisiert, es könne nicht beurteilt werden, ob
mildere Massnahmen zum Ziel führen, namentlich die Verbesserung der Anlagen.
Wie die Vorinstanz selber festgestellt hat, ist der Deckungsgrad per Ende März
2005 gegenüber dem Vorjahr von 89,89 % auf 86,28 % gesunken. Damit steht fest,
dass die angestrebte Verbesserung der Vermögensanlagen nicht ausgereicht hat,
um die Unterdeckung zu beheben. Dass eine periodische Information über die
Umsetzung und die Wirksamkeit dieser Massnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 2 lit.
c BVV 2 in den Akten fehlt, wie die Vorinstanz bemängelt, kann daran nichts
ändern; die in dieser Bestimmung vorgeschriebene Information dient der
Transparenz und der Wahrnehmung der Aufsicht, ist aber nicht die einzige
Möglichkeit, um das Ungenügen einer Massnahme zu belegen. Angesichts der
aktenkundigen Werte der Beschwerdeführerin 2 (Unterdeckung per Ende März 2005
rund 3,9 Mio. Franken bei einem investierten Kapital von rund 23,6 Mio.
Franken; jährliche Rentensumme ca. 2,3 Mio. Franken, Rendite von rund 3 %,
Technischer Zins 4 %; vgl. Technische Bilanz per 31. März 2005) erscheint es
übrigens schon bei einer einfachen Überschlagsrechnung als höchst
unrealistisch, dass mit einer Verbesserung der Anlagepolitik allein eine
Behebung der Unterdeckung erwartet werden könnte. Im Massnahmenplan ist sodann
aufgeführt, dass Verantwortlichkeitsansprüche geprüft und gegebenenfalls
verfolgt werden. In der vorinstanzlichen Duplik im Verfahren der
Beschwerdegegner 2 hat die Pensionskasse auf ihre im Juli 2006 eingereichte
Verantwortlichkeitsklage gegen ihre frühere Expertin für berufliche Vorsorge
hingewiesen. Das Ergebnis eines solchen Verantwortlichkeitsprozesses, der
gerichtsnotorisch bis zu einem rechtskräftigen Erkenntnis mehrere Jahre dauern
kann, kann nicht vorweggenommen werden. Zudem steht nicht fest, ob ein
allfälliges für die Pensionskasse günstiges Urteil erfolgreich vollstreckt
werden kann. Es liegt auf der Hand, dass eine solche ungewisse Forderung nicht
aktiviert und in der Berechnung des Deckungsgrades berücksichtigt werden kann.
Angesichts der zwingenden Vorschrift von Art. 65d Abs. 1 BVG können alternative
Sanierungsmassnahmen nicht hinausgeschoben werden, bis das Ergebnis der
Verantwortlichkeitsklagen feststeht. Welche weiteren Sanierungsmassnahmen in
Betracht fallen könnten, ist nicht ersichtlich, da es sich bei der
Pensionskasse um eine reine Rentnerkasse handelt, so dass Beiträge von
Arbeitgebern und aktiven Versicherten (Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG) nicht
möglich sind (vgl. Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 448).
Der Beitritt neuer Destinatäre ist eine eher theoretische Möglichkeit, deren
Realisierung nicht in der Macht der Pensionskasse liegt, weil dazu
beitrittswillige Dritte erforderlich wären. Insgesamt steht damit mit
hinreichender Gewissheit fest, dass Sanierungsbedarf bestand und keine anderen
Massnahmen möglich waren, um innert einer angemessenen Frist (Art. 65d Abs. 2
BVG) die Unterdeckung zu beheben. Die Voraussetzung der Subsidiarität des
Rentnerbeitrags ist damit erfüllt.

7.4 Die Pensionskasse hat selber in der umstrittenen Reglementsänderung
festgelegt, dass die Gültigkeitsdauer der Massnahme je nach Entwicklung des
Deckungsgrades verlängert oder verkürzt werden kann. Im Lichte des Gesagten
(vorne E. 7.2) versteht sich, dass die Massnahme nicht nur verkürzt werden
kann, sondern muss, wenn feststeht, dass die Unterdeckung auf andere Weise
behoben werden kann, da in einem solchen Fall das Erfordernis der Subsidiarität
des Rentnerbeitrags nicht mehr gegeben ist (vgl. BBl 2003 6419, 6422). Das
Reglement kann in diesem Sinne gesetzeskonform ausgelegt werden. Nachdem von
keiner Seite behauptet wird, die Unterdeckung sei mit anderen Massnahmen
behoben worden, erübrigen sich weitere Ausführungen.

7.5 Fraglich kann demgegenüber allenfalls sein, ob die Pensionskasse überhaupt
sanierungsfähig ist, was die Beschwerdegegner 2 in Frage stellen. Auch die
Beschwerdeführerin 2 selber scheint mittlerweile ihre Sanierungsfähigkeit
wesentlich auf den (zumindest teilweisen) Erfolg der erwähnten
Verantwortlichkeitsklage zu stützen, deren Ausgang noch offen ist. Indessen
kann entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegner 2 eine
Sanierungsmassnahme nicht schon deshalb unzulässig sein, weil nicht feststeht,
ob sie Erfolg haben wird: Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Unterdeckung mit
den gesetzlich vorgesehenen und zulässigen Massnahmen selbst beheben. Der
Sicherheitsfonds tritt erst ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig
geworden ist (Art. 65d Abs. 1 BVG). Zahlungsunfähig ist eine
Vorsorgeeinrichtung dann, wenn sie fällige gesetzliche oder reglementarische
Leistungen nicht mehr erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist
(Art. 25 Abs. 1 SFV). Nicht mehr möglich ist die Sanierung, wenn über die
Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches
Verfahren eröffnet worden ist (Art. 25 Abs. 2 lit. a SVF). Aus dieser Regelung
geht klar hervor, dass die Sicherstellungspflicht des Sicherheitsfonds
subsidiär ist zu den von der Vorsorgeeinrichtung selber zu treffenden
Sanierungsmassnahmen (Riemer, a.a.O., S. 502 f.; Ruggli-Wüest, a.a.O., S. 43;
dieselbe, Finanzierungsbereich [Art. 65-71, Art. 79a-c, Art. 331 Abs. 3 OR],
SZS 2005 S. 93 ff., 114; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 597 f.). Es
wird von keiner Seite geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 2 sei
zahlungsunfähig. Sie ist daher verpflichtet, Sanierungsmassnahmen im gesetzlich
zulässigen Rahmen zu treffen, auch wenn deren Erfolg nicht feststeht.

8.
Gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 4 BVG darf der Rentnerbeitrag nicht auf
Versicherungsleistungen bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen
Vorsorge erhoben werden.

8.1 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, es stehe nicht fest, ob diese
Voraussetzung tatsächlich erfüllt sei, namentlich angesichts der
obligatorischen Anpassung der Renten an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2
BVG). Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, sie habe dargelegt, dass die
obligatorischen Leistungen im Falle der Beschwerdegegner nicht angetastet
würden.

8.2 Die Parteien sind sich einig, dass die gesetzlichen Minimalleistungen nicht
angetastet werden dürfen. Dies wird in der streitigen Reglementsänderung nicht
ausdrücklich gesagt. Wie die Beschwerdeführerin 2 indessen mit Recht vorbringt,
gelten die gesetzlichen Mindestansprüche zwingend unmittelbar von Gesetzes
wegen, auch wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen entsprechenden
Vorbehalt enthält (vgl. auch Urteil 2A.398/2002 vom 9. Januar 2003 E. 2). Ob
durch die streitige Rentenreduktion um 20 % bei einzelnen Beschwerdegegnern die
gesetzlichen Mindestansprüche verletzt werden, bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens (vorne E. 4.3). Die Vorinstanz geht allerdings davon
aus, dass im Reglement selber der Vorbehalt der gesetzlichen Mindestansprüche
enthalten sein muss. Auch auf dieser Grundlage ist es aber unzulässig, den
Genehmigungsbeschluss für die streitige Reglementsänderung einfach aufzuheben.
Zur Herstellung der Rechtmässigkeit des Reglements (vgl. vorne E. 4.2) genügt
es, wenn darin ein entsprechender Vorbehalt angebracht wird.

8.3 In Bezug auf die Teuerungsanpassungen gemäss Art. 36 Abs. 2 BVG ist in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese nach der ausdrücklichen
Bestimmung von Art. 36 Abs. 4 BVG für einen Rentnerbeitrag gemäss Art. 65d Abs.
3 lit. b BVG zur Verfügung stehen, im Unterschied zu den gesetzlichen
Mindestanpassungen gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG.

9.
Gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 5 BVG darf ein Rentnerbeitrag nur erhoben
werden, wenn eine entsprechende reglementarische Grundlage vorhanden ist.

9.1 Eine reglementarische Grundlage wird durch die umstrittene
Reglementsänderung gerade geschaffen. Es ist auch unbestritten, dass das
Reglement einen Abänderungsvorbehalt enthält (Art. 12 Ziff. 1 des ab 1.
September 2004 gültigen Reglements). Auch das vorangegangene Reglement, gültig
ab 1. Januar 1998, enthielt in Art. 28 Ziff. 2 einen solchen
Änderungsvorbehalt. Das Reglement hielt zudem ausdrücklich fest, dass eine
Reglementsänderung nicht nur die anwartschaftlichen Leistungen, sondern auch
die bereits laufenden Renten betreffen kann.

9.2 Die Vorinstanz erwog indessen, das Reglement von 1998 habe keinen Vorbehalt
enthalten, welcher Leistungskürzungen von der finanziellen Lage der
Pensionskasse abhängig machen würde. Die Renten, die auf der Grundlage dieses
Reglements entstanden seien, unterlägen daher keiner Kürzung. Das ab 1.
September 2004 in Kraft stehende Reglement sehe sodann in den Bestimmungen der
Art. 7 und 9 vor, dass die Alters- und Invalidenrentner Leistungen in der Höhe
der von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ausbezahlten Renten erhalten. Damit
würden die bereits laufenden wie auch die neu zu laufen beginnenden Alters- und
Invalidenrenten in Bestand und Höhe für die gesamte Laufzeit garantiert,
stellten wohlerworbene Rechte dar und seien späteren Änderungen entzogen.

9.3 Dieser Betrachtung kann nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, wollte die
Gesetzesrevision von 2004 die vorher bestehende Unsicherheit beheben, ob
laufende Renten zwecks Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden
können (vorne E. 6). Es sollte damit gerade angesichts der bisherigen
Rechtsunsicherheit eine möglichst klare gesetzliche Grundlage für solche
Rentnerbeiträge geschaffen werden, die zudem ausdrücklich auch für den
weitergehenden (also reglementarischen bzw. vertraglichen) Bereich gilt (Art.
49 Abs. 2 Ziff. 16 BVG). Hat somit der Gesetzgeber ausdrücklich Rentnerbeiträge
unter bestimmten Voraussetzungen als zulässige Sanierungsmassnahme vorgesehen,
so kann deren Zulässigkeit nicht mit der Begründung verneint werden, die vor
dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassenen Reglemente würden einen
solchen Beitrag nicht vorsehen. Im Gegenteil soll nach dem Willen des
Gesetzgebers ein solcher Rentnerbeitrag ohne Abänderungs- oder
Sanierungsklausel im Reglement möglich sein (AB N 2004 4, Berichterstatter
Rechsteiner R.). Zudem geht die gesetzliche Pflicht, eine Unterdeckung zu
beheben (Art. 65d Abs. 1 BVG), einer reglementarischen Regelung vor (Art. 50
Abs. 3 Satz 1 BVG; Urteil 2A.562/2005 vom 28. Juni 2006 E. 4). Gesetzlich
verlangt wird nur, dass der Rentnerbeitrag als solcher durch Reglementsänderung
eingeführt worden ist, was vorliegend unbestritten erfolgt ist. Im Übrigen
verkennt die vorinstanzliche Argumentation, dass der Rentnerbeitrag nicht mit
einer Reduktion der Stammrente gleichzusetzen ist. Er wirkt sich zwar während
der Dauer der Massnahme aus der Optik des Rentenempfängers gleich aus wie eine
Rentenreduktion, unterscheidet sich aber davon in verschiedener Hinsicht (vgl.
dazu BBl 2003 6421 f. Ziff. 2.1.4. zu Absatz 3 Buchstaben a und b).

10.
Gemäss Art. 65d Abs. 3 Satz 3 BVG darf der Beitrag nur auf dem Teil der
laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der
Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht
vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Umstritten ist, ob die mit den
freien Mitteln aus der Teilliquidation im Jahre 1999 erfolgte
Leistungsverbesserung in diesem Sinne als gesetzlich oder reglementarisch
vorgeschriebene Erhöhung zu betrachten ist.

10.1 Die Vorinstanz hat erwogen, mit der rechtskräftigen Genehmigung des
Verteilungsplanes hätten sich die Anwartschaften auf freie Mittel in
Rechtsansprüche umgewandelt. Die Neurentner (Beschwerdegegner 2) hätten sich
mit diesen ihnen individuell gutgeschriebenen Mitteln in reglementarische
Leistungen eingekauft; die daraus resultierenden Leistungsverbesserungen
ergäben sich somit aufgrund des Reglements. Auch die Altrentner
(Beschwerdegegnerin 1) hätten sich mit den gemäss rechtskräftigem
Verteilungsplan zugeteilten Mitteln in eine Rentenerhöhung eingekauft; es
bestehe kein Grund, sie anders zu behandeln als die Neurentner. Die
Beschwerdeführerin 2 bringt demgegenüber vor, die Zuweisung der freien Mittel
im Rahmen der Teilliquidation sei freiwillig erfolgt; die daraus finanzierte
Leistungserhöhung sei deshalb nicht gesetzlich oder reglementarisch
vorgeschrieben.

10.2 Als gesetzliche oder gesetzlich vorgeschriebene Leistungen bezeichnet das
Gesetz im Allgemeinen die obligatorischen Mindestleistungen (Art. 7 ff. BVG),
so in Art. 12 Abs. 1 (dazu Helbling, a.a.O., S. 147 f.), Art. 34b (dazu
Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 115) und Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG. Dies ist
offensichtlich auch die Bedeutung dieses Begriffs in Art. 65d Abs. 3 lit. b
Satz 3 BVG (vgl. BBl 2003 6422 Ziff. 2.1.4 zu Absatz 3 Buchstaben a und b, wo
auf die Renten aufgrund des Altersguthabens gemäss Art. 15 BVG und die
gesetzlich vorgesehenen Rentenanpassungen gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG hingewiesen
wird). Gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis Ende 2004 geltenden wie in der
aktuellen Fassung) besteht bei einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung
neben dem Anspruch auf Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver
Anspruch auf freie Mittel. Wie sich aus dem Passus "neben dem Anspruch auf die
Austrittsleistung" ergibt, besteht ein solcher Anspruch nur für die
Austretenden (vgl. Art. 27g Abs. 1 BVV 2). Eine individuelle Zuteilung an die
verbleibenden Destinatäre ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dass mit der
rechtskräftigen Genehmigung des Verteilungsplanes ein Rechtsanspruch auf die
gemäss Plan individuell zugeteilten Mittel entsteht (SVR 2008 BVG Nr. 8 S. 27,
B 156/06 E. 2.1; 2006 BVG Nr. 33 S. 127, B 86/05 E. 2.2), ändert daran nichts.
Die 1999 erfolgte Zuteilung freier Mittel war somit "gesetzlich nicht
vorgeschrieben" im Sinne von Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 3 BVG.

10.3 Als reglementarische Leistungen werden diejenigen Leistungen bezeichnet,
die sich aus dem Reglement ergeben und im Falle der Beschwerdeführerin 2 in
Prozenten des versicherten Lohnes bemessen werden (Art. 7 und 9 des Reglements
2004 i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 1 des Reglements 1998). Die im
Rahmen der Teilliquidation im Jahre 1999 erfolgten Leistungsverbesserungen
durch Zuteilung freier Mittel wurden zwar durch Beschluss des Stiftungsrates,
aber nicht in einem Reglement festgesetzt. Sie fallen damit nicht unter den
Begriff der reglementarischen Leistungen.

10.4 Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes weist auf einen solchen dem
Wortlaut entsprechenden Sinn des Begriffs "reglementarisch" hin: In der
Botschaft wurde gesagt, dass die Rentenerhöhungen geschützt sein sollen, die
sich aus zwingenden reglementarischen Bestimmungen ergeben (BBl 2003 6422 Ziff.
2.1.4 zu Absatz 3 Buchstaben a und b). Der ständerätliche Berichterstatter
führte aus, es seien nur dann Rückforderungen möglich, wenn die Pensionskasse
freiwillig, nicht durch einen Beschluss des Stiftungsrates reglementarisch
vorgegeben, eine solche Erhöhung beschlossen habe. Nebst dem gesetzlich nicht
vorgeschriebenen Teuerungsausgleich könnten dies auch "reale Zuschläge sein,
die man in der Vergangenheit gesprochen hat und die nicht im Reglement - und
ohnehin nicht im Gesetz - vorgesehen waren" (AB S 2003 1109). Der
nationalrätliche Berichterstatter führte aus: "Der Ständerat hat bereits
festgelegt, dass laufende Renten, soweit sie reglementarisch festgesetzt sind,
unantastbar sind. Nur derjenige Teil der laufenden Rente, welcher auf so
genannten Ad-hoc-Leistungensverbesserungen basiert sowie einerseits in die
laufenden Renten eingebaut und andererseits weder gesetzlich noch
reglementarisch in der Höhe vorgeschrieben wurde, soll durch eine Verrechnung
mit dem Sanierungsbeitrag verfügbar sein. Eine solche Kürzung von Renten ist
ohne Abänderungs- oder Sanierungsklausel im Reglement möglich. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die nicht nachhaltig finanzierten
Kosten solcher Rentenerhöhungen bzw. die zu hoch angesetzten Rentenerhöhungen
auch von denjenigen Personen mitgetragen werden, die davon profitiert haben."
(AB N 2004 4). Die freien Mittel, die im Rahmen der Teilliquidation zugewiesen
wurden, sind derartige Ad-hoc-Zuschläge, die für Rentnerbeiträge zur Verfügung
stehen.

10.5 Für dieses Ergebnis spricht auch die Grundkonzeption der beruflichen
Vorsorge: Diese beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Es besteht
notwendigerweise ein Zusammenhang zwischen den von den Versicherten bezahlten
Beiträgen und den von ihnen bezogenen Leistungen (kollektive Äquivalenz;
Helbling, a.a.O., S. 216 f.). Eine Vorsorgeeinrichtung kann naturgemäss nicht
höhere Leistungen erbringen als diejenigen, die mit dem vorhandenen Kapital
finanzierbar sind. Zum verfügbaren Kapital gehört nebst den Beiträgen der
Versicherten und der Arbeitgeber auch die Kapitalrendite, die kalkulatorisch
mit einem bestimmten Zinssatz berücksichtigt wird (mindestens der
Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG). Wie alle Kapitaleigner können die
Versicherten bei günstigen Finanzmarktverhältnissen von höheren als den
geplanten Kapitalrenditen profitieren, was zu Leistungsverbesserungen führt.
Umgekehrt sehen sie sich systemimmanent dem Risiko ausgesetzt, dass die
Kapitalrendite kleiner ist als geplant. Es widerspräche dem
Kapitaldeckungsprinzip und wäre systemwidrig, die Versicherten nur an den
Gewinnchancen, nicht aber an den Verlustrisiken teilhaben zu lassen. Die freien
Mittel, die unter anderem bei einer Teilliquidation zur Verteilung gelangen,
resultieren typischerweise daraus, dass die Kapitalrendite in der Vergangenheit
höher war als geplant. Sinkt in der Folge die Rendite auf ein tieferes Niveau,
ist es systemkonform, verhältnismässig und gerecht, dass die Sanierung von
denjenigen mitgetragen wird, welche von den ausserordentlichen Erträgen
profitiert haben. Zwar trifft es zu, dass diejenigen, die im Rahmen der
Teilliquidation die Vorsorgeeinrichtung verlassen haben und damals einen Anteil
an den freien Mitteln erhalten haben, diesen nunmehr behalten können. Dies
entspricht jedoch dem Grundkonzept des BVG, wonach die Versicherten eines
Vorsorgewerks eine Solidargemeinschaft bilden; die Austretenden sind bei einer
Teilliquidation im Zeitpunkt des Austritts mit den Verbleibenden insoweit
gleichzustellen, als sie an den freien Mitteln oder an einer Unterdeckung
partizipieren (Art. 23 FZG; Art. 19 Satz 2 FZG und Art. 53d Abs. 3 BVG). Damit
endet aber ihre Verbindung mit der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Sie treten
typischerweise in eine neue Vorsorgeeinrichtung oder in eine
Freizügigkeitseinrichtung ein und tragen die dortigen Chancen und Risiken mit.
Dasselbe gilt, wenn sie beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eine
Kapitalleistung beziehen (Art. 37 Abs. 2-5 BVG; Art. 5 FZG), die sie alsdann
privat mit den entsprechenden Chancen und Risiken anlegen können. Demgegenüber
verbleiben die nicht austretenden Versicherten in der Solidargemeinschaft und
tragen gemeinsam die Chancen und Risiken der Kapitalanlage.

10.6 Schliesslich hätte die Auffassung der Vorinstanz zur Folge, dass jede
Leistungsverbesserung als reglementarisch vorgeschrieben betrachtet werden
müsste. Art. 65d Abs. 3 lit. b bliebe damit toter Buchstabe, was nicht der
vernünftige Sinn der Bestimmung sein kann.

10.7 Insgesamt sind somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz die
Rentenerhöhungen, welche aus den bei der Teilliquidation 1999 zugewiesenen
freien Mitteln finanziert wurden, einer Verrechnung mit einem Rentnerbeitrag
zugänglich.

11.
Gemäss Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 6 BVG bleibt die Höhe der Renten bei
Entstehung des Rentenanspruchs jedenfalls gewährleistet (frz. "le montant des
rentes établi lors de la naissance du droit à la rente est toujours garanti";
ital.: "l'importo delle rendite nel momento in cui sorge il diritto alla
rendita rimane in ogni caso garantito").

11.1 Die Vorinstanz hat erwogen, nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und
dem Willen des Gesetzgebers sei damit die bei Eintritt des Versicherungsfalls
reglementarisch festgelegte und zugesprochene Rente (Anfangsrente)
gewährleistet, unabhängig davon, ob es sich um eine Rente des obligatorischen
oder des weitergehenden Bereichs handle. Bei den Rentenbezügern, deren Rente
nach dem Teilliquidationszeitpunkt entstanden sei (Neurentner; Beschwerdegegner
2), sei diese Rente um 20 % gekürzt worden, ohne dass zuvor eine Erhöhung
vorgenommen worden sei. Es bestünden daher Zweifel, ob die Anfangsrente
gewährleistet werde.

11.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, bei den Altrentnern
(Beschwerdegegnerin 1) sei die Voraussetzung von Satz 6 in jedem Fall erfüllt,
weil die zuvor um 26,4 % erhöhte und danach um 20 % reduzierte Rente immer noch
höher sei als die Anfangsrente, was insbesondere auch bei der
Beschwerdegegnerin 1 zutreffe. In Bezug auf die Neurentner (Beschwerdegegner 2)
macht sie geltend, der Gesetzgeber habe nicht an diesen Fall gedacht; er habe
nicht die Altrentner gegenüber den Neurentnern schlechter stellen wollen; es
sei nicht jede - mit möglicherweise erheblichen Verteilungen von freien Mitteln
erhöhte - Anfangsrente geschützt, sondern grundsätzlich die reglementarische
Anfangsrente; andernfalls würden Neu- und Altrentner in stossender Weise
unterschiedlich behandelt. Die Beschwerdegegner 2 machen demgegenüber geltend,
nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei der frankenmässige Betrag, der dem
Rentner beim Eintritt des Vorsorgefalls nach dem anwendbaren Reglement zustehe,
geschützt. Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, die Erhöhung sei nicht eine
freiwillige Leistung gewesen, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Zudem übersehe
die Beschwerdeführerin 2 die Ungleichbehandlung gegenüber den erst nach dem
Zeitpunkt der Teilliquidation entstehenden und integral geschützten Renten. Das
BSV schliesst sich in Bezug auf die Neurentner (Beschwerdegegner 2) der
Auffassung der Vorinstanz an. In Bezug auf die Altrentner (Beschwerdegegnerin
1) hält es die Kürzung jedoch für zulässig, da hier der Anfangsrentenanspruch
gewahrt bleibe; die Ungleichbehandlung zwischen Alt- und Neurentnern ergebe
sich unmittelbar aus dem Gesetz.

11.3 Wird die Rente zunächst um 26,4 % angehoben und der erhöhte Rentenbetrag
danach um 20 % reduziert, übersteigt der resultierende Wert den Ausgangswert
noch immer. Der streitige Rentnerbeitrag kann daher bei denjenigen, deren Rente
bereits vor der Zuteilung freier Mittel festgesetzt worden war (Altrentner,
darunter die Beschwerdegegnerin 1), nicht dazu führen, dass die Anfangsrente
unterschritten wird. Nach der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdeführerin
2 ist denn die Rente der Beschwerdegegnerin 1 auch nach dem streitigen Abzug
immer noch höher als bei Rentenbeginn. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin 1 ist die Zuteilung der freien Mittel bei der
Teilliquidation keine gesetzliche Leistung und daher einer Verrechnung mit
einem Rentnerbeitrag zugänglich (vorne E. 10). Dasselbe dürfte für die anderen
Altrentner gelten. Zudem ist vorliegend nur die Zulässigkeit der abstrakten
Regelung zu beurteilen (vorne E. 4.3). Insoweit ist der streitige
Rentnerbeitrag im Lichte von Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 6 BVG in Bezug auf die
Altrentner nicht zu beanstanden. Sollten einzelne betroffene Altrentner geltend
machen, dass die jetzt gekürzte Rente tiefer sei als die Anfangsrente, so
können sie dies auf dem Weg der Klage (Art. 73 BVG) geltend machen.

11.4 Fraglich ist demgegenüber, ob die Rente der Neurentner (Beschwerdegegner
2) gekürzt werden kann.
11.4.1 Der Wortlaut des Gesetzes spricht dagegen: Bereits bei Entstehung des
Rentenanspruchs haben die Neurentner die entsprechend der Zuteilung der freien
Mittel erhöhte Rente erhalten. Diese erhöhte Rente ist die "Rente bei
Entstehung des Rentenanspruchs", die nach dem Wortlaut des Gesetzes
gewährleistet bleibt. Es ist zu prüfen, ob dieser Wortlaut dem wahren Sinn des
Gesetzes entspricht. Es ist zulässig, vom klaren Wortlaut abzuweichen, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass dieser nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte
der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen
Vorschriften ergeben (BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211).
11.4.2 Die Entstehungsgeschichte zeigt Folgendes: Der Entwurf des Bundesrates
hatte in Satz 3 vorgesehen, dass die Erhebung eines Rentnerbeitrags nur
zulässig ist, soweit seit der Entstehung des Rentenanspruchs
Leistungsverbesserungen gewährt worden sind, die nicht durch gesetzliche oder
reglementarische Bestimmungen vorgeschrieben waren. Die obligatorischen
Leistungen sollten nicht geschmälert werden dürfen. Reglementarische
Bestimmungen über die Möglichkeit der Kürzung laufender Renten, welche über die
gesetzlichen Leistungen hinausgehen, sollten vorbehalten bleiben. Das wurde so
verstanden, dass in der weitergehenden Vorsorge die Höhe des Beitrags abhängig
von den Sanierungsklauseln desjenigen Reglements sei, welches im Zeitpunkt der
Pensionierung Gültigkeit hatte (BBl 2003 6422 Ziff. 2.1.4 zu Absatz 3
Buchstaben a und b). In der ständerätlichen Kommission wurde einerseits eine
Befristung vorgeschlagen. Sodann wurde ein Antrag gestellt, Satz 3 zu
streichen, dies mit der Begründung, dass es ungerecht wäre, wenn nur von den
bisherigen, aber nicht von den neuen Rentnern ein Sanierungsbeitrag erhoben
werden könnte. Dieser Antrag wurde zunächst abgelehnt, worauf sich zeigte, dass
offenbar nicht alle Kommissionsmitglieder die Tragweite im gleichen Sinne
verstanden hatten (Protokoll der Sitzung der ständerätlichen Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK-S] vom 20./21. Oktober 2003, S. 17 ff.).
In der folgenden Sitzung legte die Verwaltung eine Formulierung vor, welche dem
heutigen Satz 3 entspricht, mithin die Bezugnahme auf den Zeitpunkt der
Entstehung des Rentenanspruchs nicht mehr enthielt. Dieser Vorschlag wurde in
der Kommission (Protokoll der SGK-S vom 17. November 2003, S. 3 ff.) und dann
auch im Plenum des Ständerates angenommen (AB S 2003 1108 ff.). Im Nationalrat
wurde Satz 3 gemäss der Fassung des Ständerates belassen, dafür der neue Satz 6
eingefügt. Dieser Satz geht auf einen Antrag in der nationalrätlichen
Kommission zurück, der als Eventualantrag zum Antrag auf Streichung der lit. b
gestellt wurde. Der Antragsteller wollte damit festhalten, dass die bisherigen
Renten unantastbar seien und die Höhe der Rente bei Entstehung des
Rentenanspruchs garantiert sei; allenfalls könne das Delta des Zuwachses zur
Disposition stehen (Protokoll der Sitzung der nationalrätlichen Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit [SGK-N] vom 15./16. Januar 2004, S. 21 f.).
Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 9 zu 0 Stimmen bei 11 Enthaltungen
angenommen, nachdem der weitergehende Antrag auf Streichung der lit. b mit 8:12
Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt worden war (a.a.O., S. 27 f.). Nach der
Abstimmung entspann sich in der Kommission eine Diskussion über die Tragweite
des soeben Angenommenen. Der Antragsteller betonte, die Rentner müssten im
Zeitpunkt der Berentung wissen, wie hoch ihre gesicherte obligatorische und
überobligatorische Rente sei. Die Vorsorgeeinrichtung habe reglementarisch und
konkret die Möglichkeit, ungesicherte Leistungen auszurichten, auf die
zurückgekommen werden könne. Das sei auch unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensprinzips richtig. Es wurde daher angeregt, es sollen Einschränkungen
möglich sein, die das Reglement schon am Tag der Entstehung der Rente vorsehe.
Ein Rückkommensantrag wurde mit Stichentscheid der Präsidentin abgelehnt,
welche festhielt, damit sei eine Differenz zum Ständerat geschaffen worden
(a.a.O., S. 28 ff.). Im Plenum machte der Berichterstatter die vorne in E. 10.4
zitierte Aussage und führte weiter aus, es sei also denkbar, beispielsweise
einen einmal gewährten Teuerungsausgleich zu kürzen, wenn dieser nicht während
mehr als zehn Jahren geleistet worden sei und reglementarisch kein
Rechtsanspruch bestehe. "Die Kommission hat im Gesetz dazu noch präzisiert,
dass die Rentenhöhe, wie sie bei Entstehung des Rentenanspruchs bestand,
jedenfalls gewährleistet ist" (AB N 2004 4). Diese Fassung wurde im Plenum
angenommen (a.a.O., S. 14). In der ständerätlichen Kommission führte der
Vertreter des BSV aus, der Nationalrat habe festgehalten, dass unabhängig von
Sanierungsklauseln der Rentengrundbetrag, d.h. die Anfangsrente, nie gekürzt
werden dürfe. Die Kommission stimmte dem diskussionslos zu (Protokoll der
Sitzung der SGK-S vom 3. März 2004, S. 4). Im Plenum führte der
Berichterstatter aus, diese Ergänzung habe der Nationalrat eingefügt. Die Höhe
der Rente bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibe in jedem Fall
gewährleistet. Die Kommission habe sich dem ohne Gegenstimme angeschlossen;
auch das Plenum stimmte dem diskussionslos zu (AB S 2004 61).
11.4.3 Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass in der
Bundesversammlung keine klare und einheitliche Vorstellung über die Tragweite
des beigefügten neuen Satzes bestand. Klar wird immerhin, dass über die
gesetzlichen Minimalansprüche hinaus im Sinne des Vertrauensschutzes auch die
reglementarischen Leistungen, die mit den Beiträgen der Versicherten finanziert
sind, geschützt werden sollten; freiwillige Rentenerhöhungen, wie ein nicht
reglementarisch vorgeschriebener Teuerungsausgleich oder
Ad-hoc-Leistungsverbesserungen sollten demgegenüber einer Kürzung zugänglich
sein. Zur Illustration der Diskussion wurde in der nationalrätlichen Kommission
seitens der Verwaltung das Schema präsentiert, das sich auch in der
Stellungnahme des BSV zu Art. 65d Abs. 2 (recte: 3) Bst. b BVG
(Sanierungsbeitrag Rentnerinnen und Rentner) findet (Mitteilungen über die
berufliche Vorsorge Nr. 79, Ziff. 471). Dieses sieht drei Bereiche vor, nämlich
die gesetzliche Rente, die überobligatorische Rente und die aufgelaufenen
Rentenerhöhungen; nur letztere ("freiwillige Rentenerhöhungen") seien kürzbar,
nicht aber die gesetzliche und die überobligatorische Rente ("Basisrente"). Das
Schema enthält eine Zeitachse. Im Zeitpunkt der Pensionierung besteht die Rente
nur aus der "Basisrente" (gesetzliche und überobligatorische Rente), während
die "freiwilligen Rentenerhöhungen" erst im Laufe der Zeit ansteigen. Dies
ergibt sich offensichtlich daraus, dass bei solchen freiwilligen Erhöhungen vor
allem an den freiwilligen Teuerungsausgleich gedacht worden war. Wie indessen
aus der Begründung hervorgeht, war damit vor allem beabsichtigt, die
reglementarische Rentenhöhe, die im Zeitpunkt des Rentenbeginns bestand, zu
garantieren, während freiwillige (d.h. weder gesetzlich noch reglementarisch
vorgeschriebene) Leistungsverbesserungen, die bereits bei Rentenbeginn
zugesprochen wurden, jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochen wurden. Der
Unterschied zwischen dem von der Garantie erfassten und dem einer Reduktion
zugänglichen Bereich liegt demnach nicht in erster Linie im Zeitpunkt der
Gewährung, sondern in der Frage des reglementarischen Anspruchs.
11.4.4 Diese Betrachtung entspricht auch dem Gundsatz der Rechtsgleichheit:
Sowohl bei den Altrentnern wie bei den Neurentnern gehen die
Leistungserhöhungen nicht auf eigene Beiträge der Versicherten zurück, sondern
auf eine Zuteilung aus freien Mitteln. Es ist kein sachlicher Grund
ersichtlich, weshalb eine ausserordentliche Leistungsverbesserung, die am Tag
der Entstehung des Rentenanspruchs zugesprochen wird, anders zu behandeln sein
soll als die gleiche Leistungsverbesserung, wenn sie einen Tag später
zugesprochen wird. Gerade in einer Situation wie der vorliegenden wäre es
offensichtlich unbillig und rechtsungleich, wenn die Altrentner allein die Last
der Sanierung tragen müssten, während die Neurentner weiterhin die volle Rente
erhielten, denn bei beiden Gruppen beruht die Leistungserhöhung auf dem
gleichen Rechtsgrund. Die im Rahmen der Teilliquidation zugesprochene Zuteilung
freier Mittel kann auch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als
Einkaufssumme im Sinne von Art. 8 Ziff. 3 des Reglements 1998 verstanden
werden, die zu einer Erhöhung der reglementarisch versicherten Rente führt. Mit
den in dieser Reglementsbestimmung genannten Einkaufssummen sind diejenigen
Summen gemeint, welche der Versicherte aus seinen eigenen Mitteln freiwillig
einbringt (vgl. Art. 8 Ziff. 1 des Reglements 1998), weshalb es richtig ist,
den daraus resultierenden Rentenanspruch zu schützen. Hier haben aber nicht die
Versicherten eigene Mittel freiwillig eingebracht, sondern es wurden ihnen im
Gegenteil freie Mittel gutgeschrieben, die auf ausserordentliche Gewinne
zurückgehen. Die parlamentarische Beratung zeigt deutlich auf, dass sich die
Bundesversammlung des Konflikts zwischen Vertrauensschutz und Sanierungsziel
unter Beachtung der Opfersymmetrie bewusst war und sich bemühte, eine Regelung
zu treffen, die als Kompromisslösung beiden Aspekten Rechnung trägt (Amtl.
Bull. S 2003 1104 f. und 1110, Voten David und Jenny; Amtl. Bull. N 2004 6, 11
f., Voten Egerszegi-Obrist und Rechsteiner P.). Im Lichte der Opfersymmetrie
und der Rechtsgleichheit drängt es sich geradezu auf, ausserordentliche
Leistungsverbesserungen bei Alt- und Neurentnern gleich zu behandeln. Dass in
der ständerätlichen Kommission ein Antrag abgelehnt wurde, der Alt- und
Neurentner gleich behandeln wollte (vorne E. 11.4.2), steht dem nicht entgegen:
Wie aus der Diskussion in der Kommission hervorgeht, bestand über die Tragweite
dieses Antrags keine Klarheit und wurden in diesem Zusammenhang verschiedene
Aspekte erörtert wie die Veränderung der Lebenserwartung, die mit der hier zur
Diskussion stehenden Fragestellung nichts zu tun haben. Ferner wurde der Antrag
mit dem Argument, es drohe eine "désolidarisation", bekämpft (Protokoll SGK-S
vom 20./21. Oktober 2003, S. 17). Eine solche ergäbe sich indessen in der hier
vorliegenden Konstellation gerade dann, wenn für die Sanierung nur die
Altrentner, aber nicht die Neurentner einstehen müssten.
11.4.5 Ausschlaggebend ist schliesslich folgende Überlegung, die sich aus dem
System des Gesetzes und dem Wesen der beruflichen Vorsorge ergibt: Wie
dargelegt (E. 10.5), beruht die berufliche Vorsorge auf dem
Kapitaldeckungsprinzip. Das bedeutet, dass Mittel angespart werden, aus denen
die Leistungen finanziert werden. Logischerweise können nicht mehr Leistungen
erbracht werden als Mittel vorhanden sind. Die Mittel einer Vorsorgeeinrichtung
stammen einerseits aus Beiträgen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber,
andererseits vom sogenannten dritten Beitragszahler, nämlich der Rendite auf
dem angesammelten Kapital. Während die Beiträge der Versicherten und der
Arbeitgeber reglementiert und damit auch kalkuliert werden können, hängt die
Leistungskraft des sog. dritten Beitragszahlers entscheidend von den
Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt ab. Diese können nicht gesetzlich oder
reglementarisch vorgeschrieben und deshalb auch nicht zuverlässig kalkuliert
werden. Zwar rechnet das System der beruflichen Vorsorge mit einer bestimmten
gesetzlich oder allenfalls reglementarisch vorgeschriebenen Minimalverzinsung.
Diese stimmt aber nicht oder höchstens zufälligerweise mit der effektiv auf dem
Kapitalmarkt erzielbaren Rendite überein. Wie jeder Kapitalanleger kann auch
die Vorsorgeeinrichtung - die im Grunde nichts anderes als eine Einrichtung zur
kollektiven Kapitalanlage der Vorsorgeguthaben der Versicherten ist - bei guten
Kapitalmarktverhältnissen unter Umständen Renditen erzielen, die höher sind als
die vorgeschriebenen Mindestzinsen. Dieser höhere Ertrag führt zu freien
Mitteln, die dann den Versicherten gutgeschrieben werden können, wie das
vorliegend geschehen ist. Mit den streitigen Rentnerbeiträgen werden nicht die
reglementarischen Leistungen tangiert, sondern einzig Leistungserhöhungen, die
aus diesen freien Mitteln finanziert worden sind, also aus Überschüssen, die
sich daraus ergeben haben, dass die Vorsorgeeinrichtung offenbar in früheren
Jahren dank günstigen Anlageverhältnissen eine höhere als die kalkulierte
Rendite erzielen konnte. Es handelt sich dabei um die Gewinnchancen, die mit
jeder Kapitalanlage verbunden sind. Mit jeder Gewinnchance sind aber
unweigerlich auch Verlustrisiken verbunden. Überschüsse können nur verteilt
werden, solange solche vorhanden sind. Ein Kapitaldeckungsverfahren, das nur
Gewinnchancen, aber keine Verlustrisiken enthält, ist objektiv und denklogisch
unmöglich. Die Annahme, Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG wolle zeitlich unbeschränkt
und unter allen Umständen Leistungen garantieren, die auf freie Mittel, d.h.
auf höhere als kalkulierte und kalkulierbare Renditen zurückzuführen sind,
würde bedeuten, dass der Gesetzgeber ein System einführen wollte, das nur
Gewinnchancen, aber keine Verlustrisiken kennt. Davon kann nicht ernsthaft
ausgegangen werden.
11.4.6 Damit ist auch gesagt, dass dem streitigen Rentnerbeitrag keine
berechtigte Vertrauenserwartung entgegenstehen kann. Die Bestimmung des Art.
65d Abs. 3 lit. b BVG ist vor dem Hintergrund der Diskussion um wohlerworbene
Rechte und Vertrauensschutz zu sehen. Als wohlerworben und vertrauensgeschützt
können - wenn überhaupt (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f.) - diejenigen
Leistungen betrachtet werden, welche die Versicherten mit ihren Beiträgen und
denjenigen ihrer Arbeitgeber finanziert haben. Leistungserhöhungen, die auf
ausserordentliche Gewinne zurückgehen, können demgegenüber von vornherein nicht
als wohlerworben gelten. Sie sind ohne eigenes Dazutun der Versicherten infolge
unerwartet guter Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt entstanden. Kein
vernünftiger Mensch kann in guten Treuen damit rechnen, dass er von einem
System profitieren kann, in welchem er nur Gewinnchancen, aber keine
Verlustrisiken hat. Einen Anspruch auf Vertrauensschutz gegenüber dem
Kapitalmarkt kann es naturgemäss nicht geben. Wer auf seinen Kapitalanlagen
Verluste erleidet, kann allenfalls versuchen, gegenüber denjenigen, die ihn bei
der Kapitalanlage beraten haben, einen Verantwortlichkeitsanspruch geltend zu
machen, was die Beschwerdeführerin 2 vorliegend ja auch angestrebt hat. Führen
diese Klagen zum Erfolg, so kann der Schaden reduziert oder allenfalls behoben
werden; andernfalls wird ein Verlustrisiko realisiert, wie es unweigerlich und
unvermeidlich mit jeder Kapitalanlage und damit auch mit dem
Kapitaldeckungsverfahren der beruflichen Vorsorge verbunden ist. Es stellt sich
dann nur die Frage, wie der Verlust unter den Beteiligten aufzuteilen ist. Bei
einer Vorsorgeeinrichtung, welche noch aktive Versicherte hat, können
allenfalls diese und ihre Arbeitgeber (Art. 65d Abs. 3 lit. a BVG) zur
Verlustdeckung herangezogen werden. Bei einer reinen Rentnerkasse ist dies
naturgemäss unmöglich. Der streitige Rentnerbeitrag ist - abgesehen von den
Verantwortlichkeitsklagen - die einzige Massnahme, die zur Sanierung der Kasse
ernsthaft in Frage kommt (vorne E. 7.3). Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Gesetzgeber zwar einerseits den Vorsorgeeinrichtungen zwingend
vorgeschrieben hat, bei Unterdeckung Sanierungsmassnahmen zu ergreifen (Art.
65d Abs. 1 BVG), ihnen aber zugleich hätte verunmöglichen wollen, die einzig
mögliche Massnahme zu ergreifen.
11.4.7 Insgesamt steht Art. 65d Abs. 3 lit. b Satz 6 BVG nicht entgegen, dass
auch von Neurentnern ein Rentnerbeitrag verlangt und mit der Rente verrechnet
werden kann, soweit damit nur diejenige Leistungsverbesserung tangiert ist, die
aus der Zuteilung freier Mittel im Rahmen der Teilliquidation resultiert.

12.

12.1 Die streitigen Rentnerbeiträge sind damit zulässig sowohl in Bezug auf die
Altrentner (Personen, deren Rentenanspruch vor der Zuteilung der freien Mittel
im Rahmen der Teilliquidation entstanden ist) als auch in Bezug auf die
Neurentner (Personen, deren Rentenanspruch nach der Zuteilung der freien Mittel
im Rahmen der Teilliquidation entstanden ist). Die Beschwerden in den Verfahren
9C_709/2008 und 9C_899/2008 sind damit begründet. Vorbehalten sind allfällige
Eingriffe in gesetzliche Minimalleistungen (vorne E. 8.2), einschliesslich der
gesetzlich zwingenden Anpassung an die Preisentwicklung im Sinne von Art. 36
Abs. 1 BVG (vorne E. 8.3), sowie die Pflicht, die Massnahme aufzuheben, sobald
die Unterdeckung auf andere Weise behoben ist (vorne E. 7.4). In diesem Sinne
ist die Genehmigungsverfügung vom 15. September 2005 zu präzisieren.

12.2 In Bezug auf die zeitliche Wirkung der Massnahme ist der Klarheit halber
festzuhalten: Die nunmehr bestätigte Reglementsänderung tritt gemäss ihrem
Wortlaut am 1. Januar 2006 in Kraft. Dass die Beschwerde an die Vorinstanz von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte (Art. 55 VwVG), ändert daran nichts,
da die aufschiebende Wirkung nur provisorisch während der Dauer des Verfahrens
gilt. Die während dieser Dauer ausbezahlten Renten, die höher sind als
diejenigen, die sich aus der nunmehr bestätigten Reglementsänderung ergäben,
wurden zu Unrecht ausbezahlt und können zurückverlangt werden (BGE 112 V 74 E.
3 S. 77 ff., 105 V 266 E. 3 S. 269; Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
N. 11 zu Art. 55 VwVG; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N.
69 f. zu Art. 55 VwVG).

13.
Entsprechend dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten des
Verfahrens zur Hälfte der Beschwerdeführerin 1 (Unterliegen in den Verfahren
9C_708/2008 und 9C_904/2008) und zu je einem Viertel der Beschwerdegegnerin 1
(Unterliegen im Verfahren 9C_709/2008) und den Beschwerdegegnern 2 (Unterliegen
im Verfahren 9C_899/2008) aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdeführerin 1 hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die obsiegende Beschwerdeführerin 2 hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_708/2008, 9C_709/2008, 9C_899/2008 und 9C_904/2008 werden
vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden in den Verfahren 9C_708/2008 und 9C_904/2008 wird nicht
eingetreten.

3.
Die Beschwerden in den Verfahren 9C_709/2008 und 9C_899/2009 werden
gutgeheissen. Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2008
(C-2383/2006) und vom 29. September 2008 (C_2382/2006) werden aufgehoben und es
wird festgestellt, dass die Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und
Stiftungen des Kantons St. Gallen vom 15. September 2005 im Sinne der
Erwägungen rechtsgültig ist.

4.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'000.- werden zur Hälfte, ausmachend
Fr. 6'000.-, der Stiftung Sicherheitsfonds BVG und zu je einem Viertel,
ausmachend je Fr. 3'000.-, P.________ sowie B.________ und Kons. auferlegt.

5.
Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG hat P.________ sowie B.________ und Kons. für
das bundesgerichtliche Verfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
auszurichten.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, St. Gallen, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann