Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 698/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_698/2008

Urteil vom 10. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, Serbien, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland vom 3. September 2008 gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2008, mit welchem dieses in teilweiser
Gutheissung einer Beschwerde der 1948 geborenen L.________ betreffend den
Anspruch auf eine Invalidenrente die Sache unter Aufhebung des
Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 6. April 2006 zu ergänzenden
Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hatte,

in Erwägung,
dass es sich beim Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1
S. 647),
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid -
alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1
lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass die IV-Stelle zu Recht nicht behauptet, der angefochtene Entscheid könne
einen irreparablen Nachteil bewirken, sondern lediglich geltend macht, mit der
Gutheissung der Beschwerde, die einen sofortigen Endentscheid herbeiführen
würde, könnte ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart werden,
dass die Vorinstanz lediglich weitere wirtschaftliche Abklärungen hinsichtlich
der Tätigkeiten der Versicherten in der Landwirtschaft und im Haushalt und im
Zusammenhang mit der Ermittlung der hypothetischen Erwerbseinkünfte für die
Belange des Einkommensvergleichs den Beizug der Agrarberichte des Bundesamtes
für Landwirtschaft angeordnet hat,
dass mit diesen von der IV-Stelle gestützt auf den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts zu treffenden Abklärungen kein bedeutender Zeit- oder
Kostenaufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verbunden ist,
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt
wird,
dass die IV-Stelle ausgangsgemäss die zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Seiler Widmer