Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 693/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_693/2008

Urteil vom 7. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6.
August 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde von S.________ vom 25. August 2008 (Poststempel 30. August
2008) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6.
August 2008 betreffend Krankenversicherung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen kaum genügt, da
sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und im Unklaren bleibt, inwiefern
der Entscheid des kantonalen Gerichts Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95
lit. a BGG),
dass indessen offen bleiben kann, ob die Beschwerde den formellen Anforderungen
genügt, da sie ohnehin offensichtlich unbegründet ist,
dass das Bundesgericht im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 9C_43/2007
vom 7. August 2007, publ. in: BGE 133 V 416, erwogen hat, dass sich einerseits
die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht auf
ärztliche Selbstbehandlungen erstreckt (E. 2, 3 und 4), und dass anderseits die
Übernahme der Kosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die
Behandlung mit dem nicht auf der Spezialitätenliste aufgeführten Medikament
Claforan ausgeschlossen ist (in BGE 133 V 416 nicht publ. E. 5),
dass das Bundesgericht bereits in einem früheren, ebenfalls den
Beschwerdeführer betreffenden, Urteil ausdrücklich festgehalten hat, dass für
Claforan und Positionen, die im Zusammenhang mit der Verabreichung dieses
Arzneimittels stehen, keine Leistungspflicht der obligatorischen
Krankenpflegeversichrung besteht (BGE 131 V 78 E. 4.2 S. 83),
dass dem hier zu beurteilenden Fall eine in der Zeit vom 15. September bis 26.
Oktober 2004 wiederum vom Beschwerdeführer an sich selbst vorgenommene
Behandlung mit dem nach wie vor nicht kassenpflichtigen Medikament Claforan zu
Grunde liegt,
dass das kantonale Gericht nach dem Gesagten in bundesrechtskonformer Weise die
Leistungspflicht der VISANA für die Selbstbehandlung vom 15. September bis 26.
Oktober 2004 mit Claforan verneint hat,
dass sämtliche Vorbringen von S.________ bereits im angefochtenen Entscheid,
auf den zur Begründung verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), überzeugend
entkräftet wurden,
dass dies insbesondere auch für die Verneinung der Voraussetzungen zur
ausnahmsweisen Kostenübernahme für den sog. "off-label-use" (Abgabe eines in
der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittels für eine Indikation, für
welche es keine Zulassung besitzt; siehe dazu BGE 131 V 349 E. 2.3 S. 351, 130
V 532 E. 6.1 S. 544) gilt, fällt doch eine solche mangels Aufführung des
Medikamentes Claforan auf der Spezialitätenliste nur unter Voraussetzungen in
Betracht, die nach den nicht offensichtlich unrichtigen und daher für das
Bundesgericht verbindlichen (Art. 97 und Art. 105 BGG) Feststellungen der
Vorinstanz nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerde - soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann -
offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard