Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 692/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_692/2008

Urteil vom 21. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1, 9000 St.
Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 25. Juni 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
mit Verfügungen vom 2. Oktober 2007 das Gesuch des 1963 geborenen M.________ um
Gewährung von Umschulungsmassnahmen sowie Zusprechung einer Invalidenrente
ablehnte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die hiegegen eingereichten
Beschwerden mit Entscheid vom 25. Juni 2008 abwies,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
liess mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, und ferner um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 22. September 2008 zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen
und den Versicherten zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hat,
dass M.________ den eingeforderten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist
bezahlt hat,
dass das kantonale Gericht unter Hinweis auf die Rechtslage in einlässlicher
Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer weder aus somatischen noch psychischen Gründen in erheblichem
Ausmass arbeitsunfähig ist,
dass der Versicherte nichts vorbringt, was diese Sachverhaltsfeststellung als
offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend
erscheinen lassen könnte (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG),
weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist,
dass Gleiches auch für die gestützt auf die medizinischen Akten gewonnene
Erkenntnis der Vorinstanz, es fehle an der subjektiven Eingliederungswilligkeit
des Versicherten, gilt, indem auch gegen diese Feststellung tatsächlicher Natur
keine zulässigen Beschwerdegründe vorgetragen werden,

dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen in einer im Rahmen
der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen
appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen,
dass der mit der Beschwerde aufgelegte Bericht des Psychiaters Dr. med.
K.________, Klinik X.________, vom 25. August 2008 nicht in die Beurteilung
einbezogen werden kann, weil er sich nicht auf den praxisgemäss (BGE 130 V 138
E. 2.1 S. 140) massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2. Oktober 2007)
bezieht und des Weiteren im bundesgerichtlichen Verfahren keine neuen
Beweismittel eingereicht werden dürfen, wenn nicht der vorinstanzliche
Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was hier nicht zutrifft,
dass die sich aus der festgestellten weitgehenden Arbeitsfähigkeit ergebende
Folgerung des kantonalen Gerichts, es resultiere kein Invaliditätsgrad von
mindestens 40 %, welcher nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Rente
begründen würde, zutreffend ist,
dass weitere medizinische Abklärungen entbehrlich sind, da der rechtserhebliche
Sachverhalt insbesondere auch in psychiatrischer Hinsicht hinreichend abgeklärt
ist und von zusätzlichen Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwartet
werden können, die zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer