Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 68/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_68/2008

Urteil vom 26. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September
2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Januar 2008 (inländischer Poststempel) gegen den
gemäss postamtlicher Bescheinigung am 8. Oktober 2007 an G.________
ausgehändigten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2007,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen,
gemäss Art. 44-48 BGG am 7. November 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist,
dass die Eingabe den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht
genügt, indem keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Nichteintretensgründen erfolgt, weshalb keine sachbezogene Anfechtung des
Entscheides vom 14. September 2007 gegeben ist (vgl. BGE 123 V 335),
dass die unterbliebene Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz sowie
die nicht erfolgte Bezahlung eines Kostenvorschusses (auf dem Weg der
internationalen Rechtshilfe in der Republik Kosovo zugestelltes Schreiben vom
24. Januar 2008) somit nicht mehr von Belang sind,
dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der
Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub