Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 689/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_689/2008

Urteil vom 25. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
Personalfürsorgestiftung X.________ in Liquidation, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,

gegen

P.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 18. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene P.________ arbeitete ab 1. Oktober 1994 bei der S.________
AG. Am 14. August 1996 verunfallte er bei der Arbeit. Die erstbehandelnden
Ärzte des Spitals Y.________ diagnostizierten eine Commotio cerebri. In der
Folge klagte P.________ über Kopfschmerzen, Schwindel und Nacken- sowie
Schulterbeschwerden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam
für die Heilbehandlung auf und richtete bis Ende August 1998 Taggelder aus. Am
13. November 1998 löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf Ende Januar 1999
auf, nachdem P.________ seit 5. September 1997 lediglich noch an drei Tagen im
November 1997 im Rahmen eines Arbeitsversuchs sowie rund drei Wochen im Juli
1998 gearbeitet hatte. Im Dezember 1999 wurde P.________ auf Veranlassung der
IV-Stelle des Kantons C.________, bei welcher er sich im Juni 1997 zum
Leistungsbezug angemeldet hatte, psychiatrisch abgeklärt. Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. August 2000
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Oktober 1998 eine ganze Rente
samt Zusatzrente für die Ehefrau und vier, ab 1. Juni 1999 drei Kinderrenten
zu.
P.________ war im Rahmen seiner Tätigkeit bei der S.________ AG bei der
Personalfürsorgestiftung X.________ berufsvorsorgeversichert gewesen. Mit
Schreiben vom 9. Juni 2000 ersuchte sein Rechtsvertreter die
Vorsorgeeinrichtung unter Hinweis auf den Vorbescheid vom 31. Mai 2000 um
Zustellung der Abrechnung über den Leistungsanspruch seines Klienten. Die
Personalfürsorgestiftung verneinte mehrmals eine Leistungspflicht (Schreiben
vom 24. November 2002, 30. April und 10. Dezember 2003).

B.
Am 23. Juni 2006 liess P.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
Klage gegen die Personalfürsorgestiftung X.________ in Liquidation erheben mit
den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Kläger gegenüber der
Beklagten Anspruch auf eine Rente aus beruflicher Vorsorge seit 1. Oktober 1998
hat, und die Beklagte sei anzuweisen, die BVG-Rente zu ermitteln und dem Kläger
verfügungsweise zu eröffnen.
Das kantonale Gericht holte die Klageantwort ein, zog die IV- und SUVA-Akten
bei und führte einen zweiten Schriftenwechsel durch. Mit Entscheid vom 18. Juni
2008 hiess es die Klage insoweit gut, als es die Beklagte verpflichtete, die
gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei Invalidität im Sinne der
Erwägungen zu berechnen und ab 1. Juni 2001 auszurichten.

C.
Die Personalfürsorgestiftung X.________ in Liquidation führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid
vom 18. Juni 2008 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das kantonale Verwaltungsgericht und P.________ beantragen die Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
(einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist
(Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung). Unter
Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23
mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 Prozent betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34,
9C_127/2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf
Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG). Aufgrund
dieser Verweisung fallen in der Regel der berufsvorsorgerechtlich relevante
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach aArt. 23 BVG (seit 1. Januar 2005: Art. 23
lit. a BVG) mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit.
b IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007) zusammen. Dies gilt vorliegend
mangels einer anders lautenden Bestimmung im einschlägigen Vorsorgereglement
auch für den weitergehenden Vorsorgebereich. In Bezug auf die Befugnis des
Berufsvorsorgegerichts, den von der IV-Stelle festgelegten Beginn der Wartezeit
zu überprüfen, ist zu differenzieren: Wurde die Vorsorgeeinrichtung
(spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art.
73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet, sind die
wesentlichen Feststellungen und Beurteilungen für die Festsetzung der Leistung
in dem das IV-Verfahren abschliessenden Entscheid für sie verbindlich, sofern
diese nicht offensichtlich unhaltbar sind (BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; 120 V
106 E. 3c S. 108; Urteil 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.2). Diese Bindung
gilt im Bereich der weitergehenden Vorsorge nur, wenn das Vorsorgereglement
ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff
wie die Invalidenversicherung ausgeht (BGE 126 V 308 E. 1 in fine S. 311).
Unterbleibt ein solches Einbeziehen ins Verfahren oder verwendet die
Vorsorgeeinrichtung einen anderen Invaliditätsbegriff, ist die
invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades und des
Zeitpunkts der Entstehung des Rentenanspruchs resp. des Beginns der Wartezeit
für das Berufsvorsorgegericht nicht verbindlich (BGE 132 V 1; 129 V 73; 120 V
106 E. 3c S. 108 f.).

1.3 Es ist unbestritten, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin weder den
Vorbescheid vom 31. Mai 2000 noch die Verfügung vom 8. August 2000 eröffnet
hatte. Trotzdem hat das kantonale Gericht eine Bindungswirkung im dargelegten
Sinne an den von der IV-Stelle in den Oktober 1997 gelegten Beginn der
Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG bejaht. Die Vorsorgeeinrichtung habe
durch das Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 9. Juni 2000, mit
welchem der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge
angemeldet worden sei, Kenntnis vom Vorbescheid erhalten. Von diesem Moment an
habe sie um das IV-Verfahren gewusst. Nach Treu und Glauben hätte sie sich
deshalb darum bemühen müssen, von der IV-Stelle eine Kopie der massgeblichen
Verfügung zu erhalten. Die Beklagte sei nicht mehr ahnungslos gewesen und habe
sich nicht mehr guten Glaubens darauf verlassen dürfen, von einer allfälligen
Rentenzusprechung nicht berührt zu werden. Die Beschwerdeführerin erachtet
diese Argumentation als bundesrechtswidrig. Eine informelle Information über
das IV-Verfahren durch Dritte in einem beliebigen Zeitpunkt behebe das
Versäumnis der IV-Stelle nicht und schaffe keine Abklärungs- und
Handlungspflicht der Vorsorgeeinrichtung und damit auch keine Bindungswirkung.
1.3.1 In dem von der Vorinstanz eingangs ihrer Erwägungen zitierten Urteil B 91
/04 vom 5. Oktober 2005 (vgl. SZS 2006 S. 367) hatte die IV-Stelle die
Rentenverfügung einer möglicherweise leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung
nicht eröffnet. Diese gelangte nachträglich durch die Leistungsansprecherin in
den Besitz einer Kopie der Verfügung. Das Eidg. Versicherungsgericht hielt
fest, der Eröffnungsfehler führe nicht zur Nichtigkeit der Verfügung.
Anderseits dürfe daraus der Vorsorgeeinrichtung auch kein Nachteil erwachsen.
Welches die angemessene Rechtsfolge des fehlerhaft eröffneten Verwaltungsaktes
sei, resultiere aus einer Interessenabwägung im Einzelfall, deren Sinn und Ziel
darin liege, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels
erleiden würde. Dabei gab das Eidg. Versicherungsgericht aus Gründen der
Rechtssicherheit der Unverbindlichkeit des von der IV-Stelle festgesetzten
Invaliditätsgrades und des Beginns der Wartezeit den Vorrang gegenüber der
Berechtigung der Vorsorgeeinrichtung, nachträglich innert nützlicher Frist
Einsprache oder Beschwerde gegen die Rentenverfügung zu erheben (E. 3.2 bis
3.4; vgl. auch BGE 132 V 1 E. 3.3.2 S. 5). Gleich entschied das Eidg.
Versicherungsgericht in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteil B 111/
02 vom 14. Juni 2004. Die damals am Recht gestandene Vorsorgeeinrichtung war
nicht in das Vorbescheidverfahren einbezogen worden. Sie hatte zwar während der
Rechtsmittelfrist Kenntnis von der Rentenverfügung erhalten, was nach
Auffassung des Gerichts aber trotz der damit offenstehenden
Beschwerdemöglichkeit den Eröffnungsmangel nicht zu heilen vermochte (E. 3.1
und 3.2). Demgegenüber bejahte die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts im Urteil B 109/06 vom 16. Mai 2007 die grundsätzliche
Verbindlichkeit der Rentenverfügung der IV-Stelle für die damalige
Vorsorgeeinrichtung. Diese hatte während der Einsprachefrist von der Verfügung
Kenntnis erhalten. Sie hätte somit, so das Gericht, deren Eröffnung an sie
verlangen oder ohne weiteres direkt Einsprache erheben können. Es widerspräche
Treu und Glauben und käme einem Rechtsmissbrauch gleich, den von der IV-Stelle
ermittelten Invaliditätsgrad mit der Begründung als grundsätzlich unverbindlich
zu betrachten, die Verfügung sei der Vorsorgeeinrichtung von der IV-Stelle
nicht persönlich eröffnet worden (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 1 S. 2 E. 4.3.1).
1.3.2 Es kann offenbleiben, ob Vorsorgeeinrichtungen, die - auf welche Weise
auch immer - nachträglich vom Vorbescheid Kenntnis erhalten, nach Treu und
Glauben verpflichtet sind, die Beiziehung zum Verfahren zu beantragen, um der
Rechtsfolge der Verbindlichkeit des von der IV-Stelle festgesetzten Beginns der
Wartezeit, soweit diese nicht offensichtlich unhaltbar ist, zu entgehen. Bei
Erlass des Vorbescheids vom 31. Mai 2000 und der Verfügung vom 8. August 2000
hatte die Beschwerdeführerin aufgrund der damals geltenden Rechtsprechung zu
Art. 23 BVG (BGE 115 V 208, 215, 118 V 35) von vornherein keine Möglichkeit,
der Verbindlichkeit des durch die Invalidenversicherung Entschiedenen zu
entgehen, dies unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit (dazu E. 2
hienach). Von dieser bei Begründung, Beginn und verfügungsweiser Anerkennung
der rentenauslösenden Invalidität geltenden Rechtslage abzuweichen und gemäss
BGE 129 V 73 zu einer freien Prüfung zu schreiten, nachdem der Beschwerdegegner
zufällig nicht im Anschluss an die Verfügung der IV-Stelle vom 8. August 2000
seine berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche geltend gemacht, sondern damit Jahre
zugewartet hat, bis er am 23. Juni 2006 Klage erhob, rechtfertigt sich nicht.
Es ist daher im Ergebnis richtig, dass das kantonale Gericht lediglich unter
dem eingeschränkten Blickwinkel offensichtlicher Unhaltbarkeit geprüft hat, ob
der Zeitpunkt des berufsvorsorgerechtlich relevanten Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit nach aArt. 23 BVG mit dem von der IV-Stelle in den Oktober
1997 gelegten Beginn der Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG
zusammenfällt.

2.
2.1 Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung
entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder
die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird.
Vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 3 (Art. 10 Abs. 2 BVG in der bis 31.
Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung). Für die Risiken Tod und
Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des
Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art.
10 Abs. 3 Satz 1 BVG). Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit,
Unfall, Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige
koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des
Obligationenrechts bestehen würde (Art. 8 Abs. 3 BVG in der bis 30. Juni 2005
in Kraft gestandenen Fassung).
Das ab 1. Januar 1997 gültige Vorsorgereglement der Beschwerdeführerin kennt
eine weitgehend identische Regelung (vgl. Art. 8 Ziff. 3 und 4, Art. 13 Ziff. 2
und Art. 36). Insbesonders stimmen Art. 8 Ziff. 4 und Art. 36 des
Vorsorgereglements im Wesentlichen mit aArt. 8 Abs. 3 BVG und Art. 10 Abs. 3
Satz 1 BVG überein.

2.2 Gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Vorsorgereglements hat die
Vorinstanz unter Annahme einer Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bis 14.
September 1997 für die unfallbedingte teilweise Arbeitsunfähigkeit das Ende des
Versicherungsdeckung auf den 13. Oktober 1997 festgesetzt. Demgegenüber war der
Beschwerdegegner nach Auffassung der am Recht stehenden Vorsorgeeinrichtung (in
Liquidation) bereits seit 5. September 1997 nicht mehr bei ihr versichert
gewesen. An diesem Tag habe er nicht gesundheitlich bedingt die Arbeitsstelle
verlassen und danach trotz mündlicher und schriftlicher Aufforderung zur
Wiederaufnahme der Arbeit jede Arbeitsleistung verweigert.

2.3 Selbst bei Bejahung einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch den Beschwerdegegner am 5. September 1997 mit der Folge des Dahinfalls
des Vorsorgeverhältnisses, was nicht leichthin anzunehmen ist (BGE 121 V 277 E.
3a S. 281 f.), wäre gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid nichts gewonnen.
Unter Berücksichtigung der auch in Fällen der einseitigen konkludenten
Vertragsauflösung durch den Arbeitnehmer zum Zug kommenden einmonatigen
Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 58/05 vom 7. März 2006 E. 2.2.1) endete das
Vorsorgeverhältnis am 4. Oktober 1997. Nach Auffassung der Vorinstanz war aber
die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nach aArt. 23 BVG im
Oktober 1997 eingetreten, somit bei noch bestehender Versicherungsdeckung.

3.
3.1 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat (aArt. 23 BVG), ist eine Tatfrage. Diesbezügliche
Feststellungen der Vorinstanz sind daher für das Bundesgericht verbindlich,
soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer unhaltbaren
Beweiswürdigung beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und
2 BGG; Urteil 9C_882/2007 vom 11. April 2008 E. 3.1 mit Hinweis). Die
vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf beruhenden
Sachverhaltsfeststellungen verletzen Bundesrecht, wenn namentlich das kantonale
Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch
eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des
Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen
Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil
9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, spätestens seit 10. Februar 1998 habe eine
Anpassungsstörung vorgelegen. Demgegenüber sei die depressive Entwicklung
bereits früher aufgetreten. Die IV-Stelle habe die Frage, wann die depressive
Entwicklung resp. die Anpassungsstörung zu einer relevanten Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit geführt habe, in Berücksichtigung des Berichts des
Hausarztes Dr. med. A.________ vom 8. Mai 2000 beantwortet und diesen Zeitpunkt
in den Oktober 1997 gelegt. Diese Festsetzung sei nicht offensichtlich
unhaltbar.

3.3 Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass Dr. med. A.________ im
Schreiben vom 2. November 1998 an die SUVA die vom Kreisarzt am 10. Juli 1998
attestierte volle Arbeitsfähigkeit als Magaziner ausdrücklich bestätigte hatte,
ohne dabei auf irgendwelche somatoforme oder psychische Beschwerden
hinzuweisen, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat. Anderseits trifft nicht
zu, dass der Hausarzt den Beschwerdegegner erst seit November 1997 betreute. Im
ärztlichen Zwischenbericht vom 9. Dezember 1997 zuhanden der SUVA gab Dr. med.
A.________ an, der Versicherte habe ihn erstmals im September 1997 konsultiert.
Im Weitern beruhte die Festlegung des Beginns einer relevanten psychisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit in den Oktober 1997 auf zweieinhalb Jahre später
erfolgten Angaben des Hausarztes. Demgegenüber steht fest, dass erstmals im
Bericht der Neurologischen Poliklinik des Spitals Z.________ vom 10. Februar
1998 eine depressive Entwicklung im Sinne einer posttraumatischen
Anpassungsstörung erwähnt wurde. Im Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes
(SPD) vom 20. Januar 2000 wurden die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit depressiver Entwicklung (ICD-10 F32.11) bei
Status nach Unfall August 1996 mit Commotio cerebri und retro- und anterograder
Amnesie sowie anhaltende Cervikalgien gestellt.
Aufgrund dieser Aktenlage bestehen zwar Zweifel daran, dass bereits im Oktober
1997 eine berufsvorsorgerechtlich relevante psychisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit bestand, wie die Vorinstanz festgestellt hat. Ebenso
plausibel erschiene, den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat (aArt. 23 BVG), in den Februar 1998 zu
legen. Dies genügt indessen nicht, um sagen zu können, die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig oder das Ergebnis
unhaltbarer Beweiswürdigung (E. 3.1). Es ist somit davon auszugehen, dass die
berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit im Oktober 1997 eintrat,
als noch Versicherungsdeckung bestand (E. 2.3). Die Beschwerdeführerin ist
daher im Rahmen von Gesetz und Vorsorgereglement leistungspflichtig. Ihre
Beschwerde ist unbegründet.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1100.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler