Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 682/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_682/2008

Urteil vom 23. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
P.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 16. Juli 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 12. Juli 2007 das Begehren der
1964 geborenen P.________ um Zusprechung von Leistungen der
Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Leidens ablehnte,
dass P.________ dagegen Beschwerde erhob, welche das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Juli 2008 abwies,
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprechung einer
Dreiviertelrente der Invalidenversicherung, eventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen beantragen lässt,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG),
dass die Vorinstanz den Begriff der Invalidität erwerbstätiger Versicherter
(Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) richtig wiedergegeben und
zutreffend die gesetzlichen Bestimmungen zum Umfang des Rentenanspruches (Art.
28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung), zur Bemessung
des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG in
der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) sowie zum Beginn des
Leistungsanspruchs (Art. 29 IVG) dargelegt hat, und die Erwägungen über die
Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352,
122 V 157 E. 1c S. 160) ebenfalls korrekt sind,
dass für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt von Belang ist,
wie er sich bis zum Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2007 entwickelt hat (BGE
129 V 1 E. 1.2 S. 4),
dass die erst nach der Verfügung vom 12. Juli 2007 ergangenen Stellungnahmen
der Dres. med. C.________ und B.________ vom 3. Dezember 2007 und vom 8.
Februar 2008 als auch der MRI-Bericht der HWS vom 15. August 2007 daher nicht
zu berücksichtigen sind,
dass gemäss den nicht offensichtlich unrichtigen und folglich das Bundesgericht
bindenden Feststellungen des kantonalen Gerichtes (Art. 97 Abs. 1 BGG) die bis
zum Verfügungszeitpunkt vom 12. Juli 2007 verfassten Arztberichte den Schluss
nicht zulassen, die geklagten Beschwerden seien auf ein medizinisch objektiv
nachweisbares Korrelat zurückzuführen,
dass mit der Vorinstanz ein invalidisierendes Leiden schon deswegen zu
verneinen ist, weil die in der Anmeldung zum Rentenbezug vom 12. Oktober 2006
geltend gemachten seit 2004 bestehenden Beschwerden die Versicherte nicht daran
gehindert haben, bis 23. März 2006 zu arbeiten,
dass die beschwerdeweise vorgetragenen Einwände unzulässige appellatorische
Kritik darstellen und daher nicht zu hören sind,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist und
die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung
weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung verzichten durfte
(vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162), und dem Antrag, es sei
die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen, daher nicht zu
entsprechen ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin