Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 677/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_677/2008

Urteil vom 30. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

N.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 31. Juli 2008.

In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. Juli
2008 N.________ eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2005
zusprach und die IV-Stelle des Kantons St. Gallen anwies, die geschuldeten
Leistungen festzusetzen und auszurichten,
dass die IV-Stelle dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben hat,
dass das kantonale Gericht durch Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) einen Invaliditätsgrad
von 40 % ermittelt hat, wobei es beim Invalideneinkommen einen Abzug vom
Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 von 25 % vorgenommen hat,
dass die Beschwerde führende IV-Stelle die vorinstanzliche
Invaliditätsbemessung einzig in Bezug auf die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn
bestreitet und diesbezüglich eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
BGG) sowie eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97
Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) rügt,
dass es bei der Höhe des (hier grundsätzlich angezeigten) Abzugs vom
Tabellenlohn um eine typische Ermessensfrage geht, deren Beantwortung nur bei
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. dazu Urteil I
793/06 vom 4. Oktober 2007 E. 2.3 [publ. in Plädoyer 2008/1 S. 69])
letztinstanzlicher Korrektur zugänglich ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S.
399; Urteil 9C_469/2008 vom 18. August 2008 E. 5.1),
dass die Vorinstanz zwar bei der Festsetzung des Abzuges vom Tabellenlohn auch
Umstände in Anschlag gebracht hat, welche bereits bei der Parallelisierung der
Vergleichseinkommen (schlechte Deutschkenntnisse; AHI 1999 S. 238 E. 1; Urteil
9C_504/2008 vom 29. Juli 2008 E. 1) und bei der Umschreibung der
Arbeitsfähigkeit (erhöhter Pausenbedarf, vermehrte Müdigkeit, beeinträchtigte
Konzentrationsfähigkeit, eingeschränkte Regenerationsfähigkeit; Bericht vom 29.
November 2006 über die psychiatrische Abklärung im Rahmen der
MEDAS-Begutachtung) berücksichtigt wurden,
dass dies an sich unzulässig ist (BGE 134 V 322 E. 5.2 und 6.2 S. 327 ff.), im
vorliegenden Fall jedoch entgegen der Auffassung der IV-Stelle die
vorinstanzliche Ermessensausübung insbesondere mit Blick auf das Alter des
Versicherten (63 Jahre bei Verfügungserlass) und die kurze Aktivitätsdauer
nicht als missbräuchlich oder willkürlich erscheinen lässt,
dass die IV-Stelle als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat
(Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler