Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 675/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_675/2008

Urteil vom 12. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

A.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Pensionskasse Basel-Stadt, Clarastrasse 13, 4005 Basel.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 18. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. September 1999 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem 1951
geborenen A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze
Invalidenrente zu. Sie stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten
des medizinischen Zentrums X.________ vom 16. Februar 1999 (Diagnose:
anhaltende somatoforme Schmerzstörung, zervikobrachiales und lumbales
Schmerzsyndrom).
Im Rahmen einer Rentenrevision beauftragte die IV-Stelle die Medizinische
Poliklinik des Spitals Y.________ mit der Erstellung einer Expertise
(Rheumatologie und Psychosomatik). Das Gutachten vom 26. September 2005
bestätigt u.a. die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung,
wobei das Ausmass der Symptomatik in einer dem Leiden angepassten Beschäftigung
eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erlaube. Die IV-Stelle ermittelte in der Folge
einen Invaliditätsgrad von 41 % und reduzierte mit Wirkung ab 1. Mai 2006 die
ganze auf eine Viertelsrente (Verfügung vom 20. März 2006). Die erhobene
Einsprache wies die Verwaltung mit Entscheid vom 11. Mai 2007 ab.

B.
Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Juni 2008 gut,
wobei es in den Erwägungen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2007 aufhob und
dem Versicherten die ganze Invalidenrente über den 30. April 2006 hinaus
zusprach.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids.
Die IV-Stelle schliesst sich den Anträgen des BSV an. Kantonales Gericht und
Versicherter äussern sich in abweisendem Sinne. Die Pensionskasse Basel-Stadt
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat Art. 17 Abs. 1 ATSG sowie die dazu ergangene
Rechtsprechung, woraus sich die Voraussetzungen für eine Rentenrevision
ergeben, richtig erwähnt. Weiter enthält der angefochtene Entscheid die
Bestimmungen und Grundsätze über die Anpassung von Dauerrechtsverhältnissen auf
dem Wege der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Darauf kann verwiesen
werden. Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz zudem, dass es Aufgabe des
Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und zur Arbeitsfähigkeit der
versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Dem
Entscheid vom 18. Juni 2008 können sodann die Anforderungen an den Beweiswert
von Arztberichten entnommen werden (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/
2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2). Zu ergänzen ist, dass formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1
ATSG).

2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Analoges
gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten
Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat (Urteil I
865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine
Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2).

3.
Strittig und zu prüfen ist, ob das kantonale Sozialversicherungsgericht zu
Recht die von der Verwaltung ab 1. Mai 2006 verfügte Herabsetzung der ganzen
auf eine Viertelsrente aufgehoben hat.

4.
4.1 Zur Bestimmung der am 27. September 1999 zugesprochenen ganzen
Invalidenrente stützte sich die Verwaltung auf das polydisziplinäre Gutachten
des medizinischen Zentrums X.________ vom 16. Februar 1999, wonach der
Versicherte hauptsächlich an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
leide und die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit nicht über 30 % hinausgehe.
Die auf 1. Mai 2006 erfolgte Rentenreduktion basiert auf der Expertise des
Spitals Y.________ vom 26. September 2005, welche zwar die somatoforme
Schmerzstörung bestätigt, indes dem Rentenbezüger nunmehr eine
leidensangepasste Beschäftigung im Pensum von 70 % zumutet.

4.2 Das vorinstanzliche Gericht verneinte nach Würdigung der Akten -
insbesondere des Gutachtens des Spitals Y.________ vom 26. September 2005 - den
Nachweis einer leistungsbeeinflussenden Verbesserung des Gesundheitszustandes.
Es erwog, die Diagnose von 1999 decke sich mit jener von heute und eine
Verbesserung des psychosomatischen Befundes anzunehmen, überzeuge nicht. Der
Verwaltung misslinge der Beweis einer Zustandsänderung mit Einfluss auf die
Leistungsfähigkeit. Auszugehen sei von einer anderen Beurteilung eines im
Wesentlichen gleichen Sachverhaltes. Weder beruht die konkrete Beweiswürdigung
auf offensichtlich unrichtigen Feststellungen, noch lässt sich ein Verstoss
gegen den Untersuchungsgrundsatz oder die Beweiswürdigungsregeln erkennen (Art.
95 lit. a BGG; Art. 61 lit. c ATSG). Nicht beanstanden lassen sich ferner die
Feststellungen zur Diagnose und Leistungsfähigkeit (E. 2.2 hievor). Das
Beschwerde führende BSV schliesst sich insofern der vorinstanzlichen
Einschätzung an. Für die Beurteilung der Beschwerde ist damit von einer
gegenüber der seinerzeitigen Leistungszusprache aus medizinischer Sicht im
Wesentlichen gleichen Situation auszugehen. Geänderte erwerbliche Verhältnisse
stellte das vorinstanzliche Gericht ebenfalls nicht fest. Die Voraussetzungen
für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG sind damit nicht erfüllt.
Die Entscheide von Vorinstanz und Verwaltung sind auch nicht unter dem
Gesichtswinkel der prozessualen Revision ergangen, welche die Entdeckung
erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht
möglich war, vorausgesetzt hätte (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Sodann wird von keiner
Seite geltend gemacht, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos
unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, wobei die Rechtsprechung zur
somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) für sich allein keinen Anlass für
eine wiedererwägungsweise Abänderung der Rentenverfügung geben kann (Urteil I
138/07 vom 25. Juni 2007, in: SVR 2008 IV Nr. 5 S. 12 E. 4). Zu prüfen bleibt
daher einzig eine Anpassung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 27.
September 1999 unter dem Gesichtswinkel einer zwischenzeitlich mit BGE 130 V
352 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung. Nicht zu prüfen sind die
Auswirkungen der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision in Kraft
getretenen Neuerungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
einschliesslich der damit verbundenen Modifikationen anderer Erlasse wie des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Diese sind hier intertemporalrechtlich nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E.
3.1.1 S. 220).

5.
5.1 Nach der Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht sind ursprünglich
fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen unter Vorbehalt anders lautender
Übergangsbestimmungen sowie allfälliger wohlerworbener Rechte grundsätzlich an
Änderungen der Rechtslage anzupassen, welche aus einem Eingriff des
Gesetzgebers resultieren (BGE 121 V 157 E. 4a S. 161 f.). Demgegenüber bildet
eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip keinen Anlass, um in
eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende
Dauerleistung einzugreifen (BGE 129 V 200 E. 1.2 S. 202; 121 V 157 E. 4a S.
162; 120 V 128 E. 3c S. 132; 119 V 410 E. 3b S. 413; 115 V 308 E. 4a/dd S. 314;
112 V 371 E. 2b S. 372 f.; Urteil 9C_439/2007 vom 28. Februar 2008, E. 3.2 am
Ende). Sie kann aber ausnahmsweise zur Abänderung einer rechtskräftigen
Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft) führen, wenn die neue Praxis in einem
solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als
Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte
Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl
von Versicherten beibehalten würde (BGE 129 V 200 E. 1.2 S. 202; 121 V 157 E.
4a S. 162; 120 V 128 E. 3c S. 132; 119 V 410 E. 3b S. 413; 115 V 308 E. 4a/dd
S. 314; 112 V 387 E. 3c S. 394; Urteil C 222/99 vom 23. Oktober 2000, in: SVR
2001 ALV Nr. 4 S. 10 E. 3b). Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann
auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen
Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so
allgemeine Verbreitung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall
als dessen stossende Privilegierung (oder Diskriminierung) und als Verletzung
des Gleichbehandlungsgebots erscheint (Urteil I 382/94 vom 22. Juni 1995, in:
SVR 1995 IV Nr. 60 S. 171 E. 4a S. 173).

5.2 Die Vorinstanz hat auf diese Grundsätze Bezug genommen und erwogen, die
geänderte oder präzisierte Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung habe
eine derartige Verbreitung erfahren, dass es unter Rechtsgleichheitsaspekten
stossend wäre, wenn jemand aufgrund eines Beschwerdebildes, das als somatoforme
Schmerzstörung gekennzeichnet sei, allein deshalb eine Rente weiter beziehe,
weil eine solche in einem früheren Zeitpunkt zugesprochen worden sei.
Allerdings sei bei der Herabsetzung einmal zugesprochener Rentenleistungen eine
sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen. Diese führe im konkreten Fall dazu, dass
dem Versicherten eine Wiedereingliederung ins Berufsleben nicht mehr zumutbar
sei. Das Beschwerde führende Amt bringt demgegenüber vor, eine Anpassung
laufender Renten an die neue Rechtsprechung sei generell vorzunehmen; eine
zusätzliche Güterabwägung im Einzelfall habe nicht zu erfolgen.

5.3 In dem zur Publikation vorgesehenen BGE 8C_502/2007 vom 26. März 2009
erkannte das Bundesgericht, es müsse der durch das Spannungsverhältnis zwischen
Gesetzmässigkeit und Vertrauen auf die Weitergewährung einmal zugesprochener
staatlicher Leistungen entstehende Konflikt auf dem Weg einer wertenden
Abwägung der betroffenen Interessen gelöst werden (vgl. BGE 115 V 308 E. 4b S.
316). Da eine Rechtsprechungsänderung im Sozialversicherungsrecht oft eine
Vielzahl von Fällen beschlage, welche in Bezug auf die konkreten
Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich gleich gelagert seien - so das Urteil
weiter - komme dem Gebot rechtsgleicher Behandlung der von einer allfälligen
Rentenanpassung betroffenen Personen erhebliches Gewicht zu. Dieser
Gesichtspunkt spreche dagegen, in jedem einzelnen Fall die konkreten,
individuellen Auswirkungen einer Anpassung heranzuziehen. Die
sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage verlange vielmehr eine einheitliche
Lösung für alle betroffenen Personen. Zur Begründung einer Anpassung müssten
zusätzlich zur allgemeinen Verbreitung der neuen Praxis qualifizierende
Elemente gegeben sein, welche deren Nichtanwendung auf laufende Leistungen
unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als stossend erscheinen liessen. Ein
derartiges Element liege vor, wenn die frühere Praxis nur noch auf einige
wenige Personen Anwendung finde, so dass diese als privilegiert (oder
diskriminiert) erscheinen würden, sowie wenn sich die damalige
Leistungszusprechung aus der Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr
vertreten lasse. Diese Praxis entspreche im Ergebnis weitgehend jener der
öffentlichrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes, welche einen Eingriff in
ein Dauerverhältnis aufgrund einer Praxisänderung nur zulässt, wenn besonders
wichtige öffentliche Interessen betroffen sind (BGE 127 II 306 E. 7a S. 314;
121 II 273 E. 1a/aa; 106 Ib 252 E. 2b S. 256; 103 Ib 241 E. 3b S. 244).
Gestützt auf diese Grundsätze kam das Bundesgericht zum Ergebnis, dass die
Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 keinen hinreichenden Anlass bilde, um unter
dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis auf Renten
zurückzukommen, welche zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell
rechtskräftiger Verfügung zugesprochen wurden (zitiertes Urteil vom 26. März
2009, E. 7.3).

5.4 Nach dem Gesagten kann auch in der hier zu beurteilenden Sache die
Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 nicht Grundlage einer Reduktion der im Jahr
1999 zugesprochenen ganzen auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
sein. Die vom Beschwerde führenden Amt aufgeworfene Frage der Güterabwägung im
Einzelfall stellt sich daher von vornherein nicht. Der angefochtene Entscheid
ist im Ergebnis richtig.

6.
Dem Verfahrensausgang und Aufwand entsprechend hat der Beschwerdegegner
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG), womit sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist. Gerichtskosten werden nicht
erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
der Ausgleichskasse Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin