Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 670/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_670/2008

Urteil vom 21. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 12. August 2008.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.
August 2008, mit welchem die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. März 2007 abgewiesen wurde,
in die Eingabe vom 24. September 2008 (Postaufgabe), mit der J.________
(geboren 1957) die Anordnung einer neuen medizinischen Abklärung beantragt,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. September 2008, womit der
Versicherte darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Eingabe den
Anforderungen, welche eine Beschwerde hinsichtlich Antrages und Begründung zu
erfüllen habe, nicht zu genügen scheine, und dieser Mangel nur innert der
Beschwerdefrist behoben werden könne,
in die Eingabe des J.________ vom 8. Oktober 2008 (Poststempel),
in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 24. September 2008 wohl einen Antrag, jedoch keine
rechtsgenügliche Begründung enthält, indem der Beschwerdeführer auf eine seit
dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (26. März 2007) eingetretene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, unter anderem einen Unfall mit mehreren Operationen,
hinweist, die allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geprüft werden müsste,
dass er ansonsten jedoch nicht geltend macht, inwiefern das kantonale Gericht
den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
von Bundesrecht festgestellt haben sollte (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 95 lit. a BGG), und auch keine Rechtsverletzung rügt (Art. 95 BGG),

dass die nachträgliche Eingabe vom 8. Oktober 2008 nach Ablauf der
Beschwerdefrist von 30 Tagen eingereicht wurde und deshalb unbeachtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Borella Widmer